Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 – BSFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-01-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API
1.

Abschnitt

Allgemeine Bundes-Sportförderung

Ziel der Allgemeinen Bundes-Sportförderung

§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Vorhaben von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hierdurch nicht berührt.

(2) Vorhaben des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.

(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:

1.

Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften;

2.

Auslandsbeziehungen des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung;

3.

Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen;

4.

Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen;

5.

Maßnahmen zur Umsetzung eines österreichweiten Sportstättenentwicklungsplanes unter den Gesichtspunkten der Schaffung von vielfältig und nachhaltig nutzbaren Spiel-, Sport- und Bewegungsräumen;

6.

sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung;

7.

Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen;

8.

gesamtösterreichische Sporttagungen;

9.

Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung;

10.

Pilotprojekte von gesamtösterreichischer Bedeutung.

(4) Die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten (Abs. 3 Z 4) ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Die Erhaltung der Sportstätten umfasst neben der sportgerechten Instandhaltung der Anlage erforderlichenfalls die Beistellung von Sportlehrern und Trainern sowie von Sportärzten.

(5) Soweit Sportstätten gemäß Abs. 4 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bundes-Sportförderung

Ziel der Allgemeinen Bundes-Sportförderung

§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Vorhaben von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hierdurch nicht berührt.

(2) Vorhaben des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.

(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:

1.

Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften;

2.

Auslandsbeziehungen des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung;

3.

Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen;

4.

Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen;

5.

Maßnahmen zur Umsetzung eines österreichweiten Sportstättenentwicklungsplanes unter den Gesichtspunkten der Schaffung von vielfältig und nachhaltig nutzbaren Spiel-, Sport- und Bewegungsräumen;

6.

sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung;

7.

Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen;

8.

gesamtösterreichische Sporttagungen;

9.

Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung;

10.

Pilotprojekte von gesamtösterreichischer Bedeutung;

11.

Projekte der Anti-Doping-Forschung.

(4) Die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten (Abs. 3 Z 4) ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Die Erhaltung der Sportstätten umfasst neben der sportgerechten Instandhaltung der Anlage erforderlichenfalls die Beistellung von Sportlehrern und Trainern sowie von Sportärzten.

(5) Soweit Sportstätten gemäß Abs. 4 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

Förderungsarten

§ 2. Förderungen im Sinne dieses Abschnittes sind

1.

Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter Z 2 fallen,

2.

Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie

3.

zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,

Jahresplan

§ 3. (1) Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat für jedes Kalenderjahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für die Verwendung der Allgemeinen Bundes-Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung sind insbesondere Förderungen für Großsportveranstaltungen. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hierbei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.

(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) zu hören.

(3) Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Jahresplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Vor Änderung des Jahresplanes ist die BSO zu hören.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen oder fertig gestellt werden kann oder nur in Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens bestehen. Für eine bereits erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen, wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber entstehenden Kosten von ihm nicht getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar war und die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung der Leistung zulässig gewesen wäre.

(2) Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.

(3) Die Förderung ist in der Art von Geldzuwendungen (§ 2 Z 1) zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen (§ 2 Z 3) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse (§ 2 Z 2) in Betracht kommen.

Förderungsbedingungen und -auflagen

§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Die Förderung ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfassbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen.

(2) Die Förderung darf davon abhängig gemacht werden, dass Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.

Investitionsförderung, Controllingbeirat

§ 6. (1) Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung für ein Investitionsvorhaben vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung untersucht wird. Die Kosten der Gutachten hat der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.

(2) Bei Investitionsvorhaben kann die Förderung von der Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen.

Dem Beirat haben zumindest anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;

2.

soweit das Vorhaben auch von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden Bundesdienststelle;

3.

ein Vertreter des Projektträgers;

4.

auf Kosten des Förderungswerbers der Ersteller des Gutachtens gemäß Abs. 1.

Darlehen

§ 7. (1) Ein Darlehen darf nur gewährt werden, wenn seine Rückzahlung gewährleistet erscheint.

(2) Die Förderung in der Art eines Darlehens (§ 2 Z 3) darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung (§ 2 Z 1) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht oder gesichert werden oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4.

Rückforderungen von Zuwendungen, Fälligstellung von Darlehen

§ 8. (1) Bei der Gewährung der Förderung ist zu vereinbaren, dass eine Geldzuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) rückzuzahlen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig wird, wenn

1.

der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder

2.

das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder

3.

die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder

4.

Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 2 vH über den jeweils gemäß § 1 des Euro-Justizbegleitgesetzes geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Rückforderungen von Zuwendungen, Fälligstellung von Darlehen

§ 8. (1) Bei der Gewährung der Förderung ist zu vereinbaren, dass eine Geldzuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) rückzuzahlen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig wird, wenn

1.

der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder

2.

das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder

3.

die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder die Bedingungen gemäß §§ 22 und 24 nicht eingehalten wurden oder

4.

Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 2 vH über den jeweils gemäß § 1 des Euro-Justizbegleitgesetzes geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Rückforderungen von Zuwendungen, Fälligstellung von Darlehen

§ 8. (1) Bei der Gewährung der Förderung ist zu vereinbaren, dass eine Geldzuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) rückzuzahlen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig wird, wenn

1.

der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder

2.

das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder

3.

die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder die Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten wurden oder

4.

Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 2 vH über den jeweils gemäß § 1 des Euro-Justizbegleitgesetzes geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

2.

Abschnitt

Besondere Bundes-Sportförderung

Ziel der Besonderen Bundes-Sportförderung

§ 9. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sports zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.

(2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Geldzuwendungen privatrechtlicher Art. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

1.

die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO);

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