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Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Geltender Text a fecha 2005-12-14

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

1.

Verkauf des Grundstückes EZ 939 (Hohenstaufengasse 1), Grundbuch KG 01004 Innere Stadt Wien, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.