Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Geltender Text a fecha 2005-12-14
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
1.
Verkauf des Grundstückes EZ 939 (Hohenstaufengasse 1), Grundbuch KG 01004 Innere Stadt Wien, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.