Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begünstigung von Gemischen von Bioethanol und Benzin (Bioethanolgemischverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 2 Abs. 4b Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
§ 1. (1) Für im Steuergebiet in einem Steuerlager hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 85% vol am Gemisch und von Mineralöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 von höchstens 15% am Gemisch aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,412 Euro zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an Bioethanol,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager über einen Gehalt von 85% vol am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein Abzug in der Steueranmeldung nach § 21 Abs. 3 MinStG 1995 ist für Steuerlager und in Fällen zulässig, in denen der Empfänger über eine Bewilligung nach § 32 MinStG 1995 verfügt.
§ 1. (1) Für im Steuergebiet in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 MinStG 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,442 Euro zu erstatten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an Bioethanol,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager über dem Gehalt von 75% vol (Winterhalbjahr) bzw. von 85% vol (Sommerhalbjahr) am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
§ 1. (1) Für in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers gemäß Abs. 3 von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,482 Euro zu erstatten. Das beigemischte Bioethanol muss die Nachhaltigkeitskriterien der Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 157/2014, erfüllen.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an Bioethanol,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager über dem Gehalt von 85% vol am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Der Antrag ist vom Inhaber des Steuerlagers, der die Mineralölsteuer entrichtet hat, bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
§ 1. (1) Für in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers gemäß Abs. 3 von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,482 Euro zu erstatten. Das beigemischte Bioethanol muss die Nachhaltigkeitskriterien der Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 157/2014, erfüllen.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an Bioethanol,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager über dem Gehalt von 85% vol am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Der Antrag ist vom Inhaber des Steuerlagers, der die Mineralölsteuer entrichtet hat, beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Sie ist auf Gemische weiter anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 hergestellt wurden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 63/2016 tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 63/2016 tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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