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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität

Geltender Text a fecha 2005-11-22

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von

Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden (vgl. § 6).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden (vgl. § 6).

Begünstigter Personenkreis

§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Konservatorium Wien Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt.

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden (vgl. § 6).

Förderungsdauer

§ 2. Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

1.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,

2.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester und

3.

für Masterstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG für fünf Semester.

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden (vgl. § 6).

Studienerfolgsnachweis

§ 3. Der günstige Studienerfolg ist durch Prüfungsleistungen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:

1.

nach den ersten beiden Semestern mindestens 45 ECTS-Punkte,

2.

nach dem vierten Semester mindestens 90 ECTS-Punkte,

3.

nach dem sechsten Semester mindestens 135 ECTS-Punkte und

4.

nach dem achten Semester mindestens 180 ECTS-Punkte.

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden (vgl. § 6).

Rückzahlung

§ 4. Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden (vgl. § 6).

Anwendbarkeit der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2004

§ 5. Auf Anträge von Studierenden des Konservatoriums Wien der Konservatorium Wien Privatschule GmbH (vormals Konservatorium Wien der Konservatorium Wien GmbH) ist die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 390/2004, weiterhin anzuwenden.

Wirksamkeitsbeginn

§ 6. Diese Verordnung ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden.