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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2004, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 7 140 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ............. 125

Kärnten: ................ 165

Niederösterreich: ....... 160, davon 23 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ......... 260, davon 23 für

Schaustellerbetriebe

Salzburg: ............... 2 335

Steiermark: ............. 495, davon 18 für

Schaustellerbetriebe

Tirol: .................. 2 950, davon 4 für

Schaustellerbetriebe

Vorarlberg: ............. 600

Wien: ................... 50, davon 5 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2006 enden.

(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.