Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2004, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 7 140 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ............. 125
Kärnten: ................ 165
Niederösterreich: ....... 160, davon 23 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ......... 260, davon 23 für
Schaustellerbetriebe
Salzburg: ............... 2 335
Steiermark: ............. 495, davon 18 für
Schaustellerbetriebe
Tirol: .................. 2 950, davon 4 für
Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: ............. 600
Wien: ................... 50, davon 5 für Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2006 enden.
(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.