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Zweite Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes St. Pölten

Geltender Text a fecha 2005-11-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. Die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes St. Pölten auf automationsunterstützte Datenverbarbeitung wird zzeinlangenden Grundbuchsanträgen vorgelegt werden.

§ 2. Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind

1.

nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen

2.

in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern; die Auffindbarkeit der Urkunden ist nach der Tagebuchzahl sicherzustellen.

§ 3. Die Verordnung über die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes St. Pölten, BGBl. II Nr. 4/2005, wird aufgehoben.