Verordnung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der Landeslehrer (Landeslehrer-Controllingverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-11-29
Status Aufgehoben · 2023-06-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 34/2005 und BGBl. I Nr. 105/2005, und

2.

des § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002,

wird – hinsichtlich des Artikels 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:

1.

unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;

2.

unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß in Prozent geteilt durch 100 bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100;

3.

unter Mehrdienstleistung:

a)

jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG), bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG iVm § 2 Abs. 2 lit. k Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 45 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, (VBG) iVm § 2 Abs. 1 lit. a LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);

b)

jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG iVm § 2 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 45 VBG iVm § 2 Abs. 1 lit. a LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).

(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:

1.

unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;

2.

unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd

a)

in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,

b)

in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und

c)

im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents

gleichzuhalten ist;

3.

unter Mehrdienstleistung:

a)

jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG), bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, (VBG) iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);

b)

jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).

(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:

1.

unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;

2.

unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd

a)

in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,

b)

in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und

c)

im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents

gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.

3.

unter Mehrdienstleistung:

a)

jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);

b)

jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG 1984 oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);

c)

jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.

(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.

für den Übergang zur neuen Rechtslage vgl. § 11 Abs. 7 Z 2

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:

1.

unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;

2.

unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd

a)

in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,

b)

in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und

c)

im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents

gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.

3.

unter Mehrdienstleistung:

a)

jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);

b)

jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG 1984 oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);

c)

jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.

(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.

2.

Abschnitt

Datenbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.

(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats. Für Lehrer an Berufsschulen sind die Daten jährlich jeweils bis zum 10. November eines Kalenderjahres zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben jeweils die Werte des gesamten vorangegangenen Schuljahres zu enthalten, wobei es den Ländern frei steht, die Werte monatlich zu übermitteln.

(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

2.

Abschnitt

Datenbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.

(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.

(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

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