Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2006 (Ergänzungszulagenverordnung 2006 - ErgZV 2006)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
462/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
462/2006).
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2006
für den Beamten 690 Euro und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 365,99 Euro und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 72,32 Euro;
für den überlebenden Ehegatten 690 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 72,32 Euro;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 253,80 Euro und nach diesem Zeitpunkt 450,98 Euro;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 381,06 Euro und nach diesem Zeitpunkt 690 Euro;
für einen früheren Ehegatten 690 Euro.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
462/2006).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.