Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen –

Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

```

1.

für das Verfahren erster Instanz

```

```

a)

bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung

```

oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung

bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls,

Zahlungsauftrags- oder

Versäumungsurteils ........................... Euro 195,-

```

b)

für das weitere Verfahren .................... Euro 350,-

```

```

2.

für das Berufungsverfahren und das Verfahren

```

über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ...... Euro 350,-

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 463/2004, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2006 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

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