Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-12-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 21. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 52/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Gerät und gerätespezifischer Wert

§ 1. (1) Als Gerät, das geeignet ist, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO) wird folgendes Gerät bestimmt:

Gerätebezeichnung: AlcoQuant 6020
Hersteller: EnviteC – Wismar GmbH

(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

Gerät und gerätespezifischer Wert

§ 1. (1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO) werden folgende Geräte bestimmt:

Gerätebezeichnungen: AlcoQuant6020
AlkoQuant6020plus
Hersteller: EnviteC – Wismar GmbH

(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

Gerät und gerätespezifischer Wert

§ 1. (1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:

Gerätebezeichnungen: AlcoQuant6020 AlcoQuant6020plus AlcoTrueP
Hersteller EnviteC – Wismar GmbH Bluepoint MEDICAL GmbH Co. KG

(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

Organe der Straßenaufsicht

§ 2. (1) Die Behörde darf zur Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels Vortestgeräten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Organe der Straßenaufsicht

§ 2. (1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von

1.

Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;

2.

sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,

vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Schulung

§ 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

1.

auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und

2.

auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.

Überprüfung

§ 4. Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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