Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung halogenierter organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (HKW-Anlagen-Verordnung – HAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1.

Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 26 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen HKW-Anlagen (§ 2 Z 12) verwendet werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1.

Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die halogenierte organische Lösungsmittel enthalten; die Volumenströme sind in m³/h unter Normbedingungen (Z 15) anzugeben;

2.

chlorierte organische Lösungsmittel: halogenierte organische Lösungsmittel (Z 11), die mindestens ein Chloratom je Molekül enthalten;

3.

CKW-Anlagen: HKW-Anlagen (Z 12), in denen chlorierte organische Lösungsmittel (Z 2) verwendet werden;

4.

diffuse Emissionen: alle nicht in gefassten Abgasen einer HKW-Anlage (Z 12) enthaltenen Emissionen halogenierter organischer Lösungsmittel (Z 11) in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene halogenierten organischen Lösungsmittel, die in einem von der Anlage behandelten Produkt enthalten sind;

5.

eingesetzte Lösungsmittel: die Menge der halogenierten organischen Lösungsmittel (Z 11) und ihre Menge in Zubereitungen, die in einer HKW-Anlage (Z 12) verwendet werden, einschließlich der in der Betriebsanlage zurück gewonnenen halogenierten organischen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie in der HKW-Anlage wiederverwendet werden;

6.

Emissionsgrenzwert: ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen (Z 15), der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;

7.

geeignete und fachkundige Personen: Personen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten;

8.

gefasste Bedingungen: Bedingungen, unter denen eine Anlage so betrieben wird, dass die bei einer Tätigkeit freigesetzten halogenierten organischen Lösungsmittel (Z 11) erfasst und entweder durch eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden (zB gekapselte oder geschlossene HKW-Anlagen);

9.

Gesamtemissionen: die Summe von halogenierten organischen Lösungsmitteln (Z 11) in diffusen Emissionen und in Abgasen;

10.

Grenzwert für diffuse Emissionen: die maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent der eingesetzten Lösungsmittel (Z 5);

11.

halogenierte organische Lösungsmittel: gesättigte und ungesättigte organische Verbindungen, die mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthalten und die bei 293,15 K oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweisen, sowie Zubereitungen mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH an halogenierten organischen Lösungsmitteln;

12.

HKW-Anlagen: Maschinen oder Geräte, in denen halogenierte organische Lösungsmittel (Z 11) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten, Extrahieren, Raffinieren oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien oder Zubereitungen oder Stoffen verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung der Abgase oder der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittel oder der Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln oder von mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behafteten Abfällen dienen; davon ausgenommen sind Betriebsanlagen gemäß Anlage 3 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), in der geltenden Fassung, oder Anlagen, die in den Geltungsbereich der VOC-Anlagen-Verordnung – VAV, BGBl. II Nr. 301/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2005, fallen, mit Ausnahme jener Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 2 oder Z 8 zur VAV durchgeführt werden;

13.

Lösungsmittelverbrauch: die Gesamtmenge an halogenierten organischen Lösungsmitteln (Z 11), die in einer HKW-Anlage (Z 12) je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller zur Wiederverwendung zurückgewonnen halogenierten organischen Lösungsmittel;

14.

Massenstrom: die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten halogenierten organischen Lösungsmittel (Z 11);

15.

Normbedingungen: eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;

16.

Sachkundige: akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende einschließlich technische Büros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;

17.

Wiederverwendung halogenierter organischer Lösungsmittel: die neuerliche Verwendung von halogenierten organischen Lösungsmitteln, die aus einer HKW-Anlage für technische und wirtschaftliche Zwecke innerhalb der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind.

2.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für HKW-Anlagen

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) HKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so muss zumindest jener Bereich, in dem die HKW-Anlagen aufgestellt sind, unabhängig vom übrigen Raum mechanisch be- und entlüftet werden können.

(2) Die Lüftungsanlage (Abs. 1) des Aufstellungsraumes bzw. Aufstellungsbereiches der HKW-Anlage muss sowohl während des Betriebes dieser HKW-Anlage als auch während der Anwesenheit von Personen im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich dieser HKW-Anlage eingeschaltet sein.

(3) Die Türen des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen müssen selbstschließend und nach außen aufschlagend sein. Die Fenster des Aufstellungsraumes von HKW-Anlagen sind ständig geschlossen zu halten und dürfen nur in Notfällen geöffnet werden.

(4) Im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich von HKW-Anlagen muss der Fußboden flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen.

§ 4. (1) HKW-Anlagen, bei denen betriebsbedingt Dämpfe von halogenierten organischen Lösungsmitteln im Aufstellungsraum auftreten können, müssen so aufgestellt sein, dass diese Dämpfe nicht zu Flammen, offenen Glühspiralen oder Wärmequellen gelangen können, deren Oberflächentemperaturen über der Zersetzungstemperatur des verwendeten Lösungsmittels liegen. Rauchfangöffnungen müssen in Aufstellungsräumen und Aufstellungsbereichen von HKW-Anlagen dicht verschlossen sein.

(2) In Bereichen, in denen Dämpfe halogenierter organischer Lösungsmittel auftreten können, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Auf diese Verbote muss durch dauerhafte und deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.

§ 5. Während des Betriebes einer HKW-Anlage muss eine mit der Bedienung der Anlage vertraute Person, die im Falle einer Störung bzw. eines Gebrechens der HKW-Anlage die jeweils notwendigen Maßnahmen treffen kann, in der Betriebsanlage anwesend sein.

Begrenzung der Emissionen

§ 6. Werden Behälter mit halogenierten organischen Lösungsmitteln befüllt oder entleert, so ist eine Gaspendelleitung zu verwenden oder ist das aus dem Behälter verdrängte lösungsmittelhältige Abgas über eine Abgasreinigungsanlage zu führen; dies gilt auch für die Befüllung oder Entleerung von Behältern, die in HKW-Anlagen eingebaut sind.

§ 7. Halogenierte organische Lösungsmittel dürfen nur in solchen Maschinen oder Geräten verwendet werden, die dicht sind und bei denen die Ein- und Ausbringöffnung bzw. die Behandlungszone während des Behandlungsvorganges geschlossen ist (gekapselte Maschine oder gekapseltes Gerät); durch eine selbsttätige Verriegelung muss sichergestellt sein, dass das Behandlungsgut erst dann entnommen werden kann, wenn durch eine laufende messtechnische Überprüfung gewährleistet ist, dass die Massenkonzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln in dem Bereich der Maschine oder des Gerätes, dem das Behandlungsgut entnommen wird, 1 g/m3, bei textilem Behandlungsgut oder Behandlungsgut aus Leder 2 g/m3, nicht überschreitet.

§ 8. (1) HKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung halogenierte organische Lösungsmittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas darf bis zu einem Massenstrom von 50 g/h nicht mehr als 100 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 50 g/h nicht mehr als 20 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 15), betragen. Befinden sich in einer Betriebsanlage mehrere HKW-Anlagen, so ist für die Beurteilung, welcher der im ersten Satz angeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten ist, der sich aus der Summe der Teilmassenströme ergebende Gesamtmassenstrom maßgebend. Die Verdünnung des Abgases mit Luft zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des ersten Satzes ist unzulässig.

2.

Das Abgas muss über eine Abluftleitung, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, mindestens 1 m über den First des Gebäudes, in dem die HKW-Anlage aufgestellt ist, abgeleitet werden. Die Ausblasung muss ungehindert und lotrecht nach oben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/s erfolgen. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung muss an einer leicht und sicher zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Abgase darf bei HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) die Gesamtemission 20 g halogenierte organische Lösungsmittel je kg gereinigtes trockenes Putzgut, bei allen anderen HKW-Anlagen darf die diffuse Emission 15% des eingesetzten Lösungsmittels bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t bis 5 t und 10% des eingesetzten Lösungsmittels bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von mehr als 5 t nicht übersteigen.

§ 9. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihres Gehalts an halogenierten organischen Lösungsmitteln nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 103/2005, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen.

(2) Abweichend von den in § 8 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Abgase dürfen im Abgas einer HKW-Anlage halogenierte organische Lösungsmittel gemäß Abs. 1 insgesamt bei einem Massenstrom bis zu 5 g/h eine Emissionskonzentration von 20 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 5 g/h eine Emissionskonzentration von 2 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 15), nicht überschreiten.

Messungen und Überwachung

§ 10. HKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abgasreinigungsanlagen, Kontaktwasserreinigungsanlagen gemäß § 20 und Diffusionssperren gemäß § 16 Abs. 2 sind vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich

1.

bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (§ 2 Z 7),

2.

bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 16)

§ 11. (1) Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von HKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas

1.

bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (§ 2 Z 7),

2.

bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 16)

(2) Ergeben Messungen gemäß Abs. 1 Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder § 9 Abs. 2, so ist der Behörde der Messbericht unverzüglich vorzulegen. Die Behörde hat im Einzelfall jene Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben, die zur Einhaltung dieser Grenzwerte erforderlich sind.

§ 12. (1) Für HKW-Anlagen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t Lösungsmittel oder mehr, ausgenommen solche zur chemischen Reinigung, sowie für HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) ist einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen (§ 2 Z 16) oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig (§ 2 Z 7) ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an halogenierten organischen Verbindungen einer HKW-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch (§ 13) anzuschließen.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für halogenierte organische Lösungsmittel gemäß § 8 Abs. 2 maßgeblichen

1.

Grenzwerte für die Gesamtemission bei Chemisch-Reinigungsanlagen oder

2.

Grenzwerte für die diffusen Emissionen bei allen anderen HKW-Anlagen

§ 13. (1) Über den Betrieb der HKW-Anlage und der Abgasreinigungsanlage sowie der Kontaktwasserreinigungsanlage gemäß § 20 ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums

1.

für die HKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösungsmittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse sowie

2.

die Prüfungsergebnisse gemäß § 10 und die Messergebnisse gemäß § 11 Abs. 1

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind für CKW-Anlagen in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch unter Angabe des Datums

1.

für die Abgasreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,

2.

für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m 3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse sowie

3.

die Messergebnisse gemäß § 23 Abs. 2

§ 14. Das Betriebstagebuch oder das Prüfbuch (§ 13) ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

Berichterstattung an die Europäische Kommission

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