Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
die Delegiertenversammlung.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Organe der Österreichischen Zahnärztekammer
Organe
§ 22. Organe der Österreichischen Zahnärztekammer sind:
der Bundesausschuss,
der Bundesvorstand,
der/die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
der/die Finanzreferent/Finanzreferentin,
die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
die Delegiertenversammlung,
der Disziplinarrat.
Bundesausschuss
§ 23. (1) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer besteht aus den Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Landeszahnärztekammern.
(2) Die Sitzungen des Bundesausschusses sind
bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich oder
auf Verlangen von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesausschusses
(3) Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesausschusses sind die Präsidenten/Präsidentinnen der Landeszahnärztekammern, in deren Verhinderungsfall die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Das Stimmrecht jedes/jeder Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer ist gewichtet nach dem Verhältnis der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder zur Anzahl aller Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. Nähere Bestimmungen über die Berechnung der gewichteten Stimmrechte sind in der Satzung festzulegen.
(5) Für Beschlüsse des Bundesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen und gewichteten Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten fordern.
(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, einem/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird,
der Beschluss über die Erlassung und Änderung der Satzung und
der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern.
Aufgaben des Bundesausschusses
§ 24. Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt
die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,
die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,
die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,
die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer,
die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,
der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,
die Einsetzung beratender Ausschüsse,
die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten,
die Einberufung der Delegiertenversammlung,
die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,
der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.
Bundesvorstand
§ 25. (1) Dem Bundesvorstand gehören
der/die Präsident/Präsidentin,
die drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und
der/die Finanzreferent/Finanzreferentin
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der/die Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer werden vom Bundesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.
(4) Der/Die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Aufgaben und Beschlussfassung des Bundesvorstands
§ 26. (1) Dem Bundesvorstand obliegt
die Entscheidung in Angelegenheiten der Delegiertenversammlung und des Bundesausschusses, sofern deren Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann,
die Behandlung von Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,
die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
die Ernennung des/der Kammeramtsdirektors/Kammeramtsdirektorin,
die Entscheidung in Personalangelegenheiten betreffend die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Fällt eine vom Bundesvorstand zu behandelnde Angelegenheit vorwiegend in den Bereich einer Landeszahnärztekammer, so kann der Bundesvorstand beschließen, den/die Präsidenten/Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer mit Stimmrecht zur Behandlung der entsprechenden Angelegenheit beizuziehen.
(3) Sitzungen des Bundesvorstands sind vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und zu leiten.
(4) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Bundesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
Präsident/Präsidentin
§ 27. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.
(4) Entzieht der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der/Die geschäftsführende Vizepräsident/Vizepräsidentin ist verpflichtet, entsprechend dem Beschluss des Bundesausschusses die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin sofort durchzuführen oder binnen vier Wochen den Bundesausschuss zur Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin einzuberufen. Wird auch allen Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der/die an Lebensjahren älteste Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzungen durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.
Präsident/Präsidentin
§ 27. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.
(4) Wenn
der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen entzogen hat,
der/die Präsident/Präsidentin dauernd verhindert ist oder
der/die Präsident/Präsidentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,
Finanzreferent/Finanzreferentin
§ 28. (1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Bundesausschuss hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.
Finanzreferent/Finanzreferentin
§ 28. (1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Wenn
der Bundesausschuss dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen hat,
der/die Finanzreferent/Finanzreferentin dauernd verhindert ist oder
der/die Finanzreferent/Finanzreferentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
§ 29. (1) Vom Bundesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Bundesausschuss zu erstatten.
Delegiertenversammlung
§ 30. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß § 37.
(2) Die Delegiertenversammlung
kann jederzeit durch den Bundesausschuss einberufen werden und
ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten unter schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes hiefür einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
Aufgaben und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung
§ 31. (1) Der Delegiertenversammlung obliegt
der Beschluss über Angelegenheiten, die ihr vom Bundesausschuss wegen ihrer Wichtigkeit vorgelegt werden,
der Beschluss über Abstimmungen unter allen Kammermitgliedern in Angelegenheiten, die dies wegen ihrer Wichtigkeit erfordern.
(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten ist die Delegiertenversammlung jedenfalls ohne Berücksichtigung der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung sind in der Satzung festzulegen.
Abschnitt
Kammeramt
Kammeramt
§ 32. Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.
Abschnitt
Kammeramt
Kammeramt
§ 32. (1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.
(2) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin
§ 33. (1) Das Kammeramt wird durch einen/eine rechtskundigen/rechtskundige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin geleitet, der/die dem/der Präsidenten/Präsidentin gegenüber weisungsgebunden ist.
(2) Der/Die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin wird auf Vorschlag des/der Präsidenten/Präsidentin vom Bundesvorstand für die Dauer der Funktionsperiode des Bundesvorstands ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.
Hauptstück
Landeszahnärztekammern
Abschnitt
Landeszahnärztekammern
§ 34. (1) Die Landeszahnärztekammern gemäß § 2 Abs. 2 führen die Bezeichnung „Landeszahnärztekammer für ...“ unter Hinweis auf das jeweilige Bundesland.
(2) Den Landeszahnärztekammern kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen.
Aufgabenbereich
§ 35. (1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
Schaffung und Betreiben von Aus- und Fortbildungseinrichtungen für zahnärztliches Hilfspersonal;
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,
in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
in den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.
Aufgabenbereich
§ 35. (1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,
in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
in den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.
Aufgabenbereich
§ 35. (1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,
in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
in den Überprüfungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.
Abschnitt
Organe der Landeszahnärztekammer
Organe
§ 36. Organe der Landeszahnärztekammer sind:
der Landesausschuss,
der Landesvorstand,
der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin,
der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin,
die Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen.
Abschnitt
Organe der Landeszahnärztekammer
Organe
§ 36. Organe der Landeszahnärztekammer sind:
der Landesausschuss,
der Landesvorstand,
der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin,
die Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen.
Delegierte
§ 37. (1) Der Landesausschuss besteht
in Bundesländern mit bis zu 250 Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
in Bundesländern mit 251 bis 500 Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
in Bundesländern mit 501 bis 750 Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
in Bundesländern mit 750 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.
(2) Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Abs. 1) sowie deren Funktionen (Abs. 3) festzulegen.
(3) Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei
jedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und
für die verbleibende Zahl der Delegierten die Funktionen von Referenten/Referentinnen festgelegt werden können.
(4) Die Delegierten werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser Funktionsperiode.
(5) Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu gewählten Landesausschusses.
Abkürzung
ZÄKG
Delegierte
§ 37. (1) Der Landesausschuss besteht
in Bundesländern mit bis zu 250 Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
in Bundesländern mit 251 bis 500 Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
in Bundesländern mit 501 bis 750 Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
in Bundesländern mit 750 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.
(2) Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Abs. 1) sowie deren Funktionen (Abs. 3) festzulegen.
(3) Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei
jedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern eines/einer zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und
für die verbleibende Zahl der Delegierten die Funktionen von Referenten/Referentinnen festgelegt werden können.
(4) Die Delegierten werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser Funktionsperiode.
(5) Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu gewählten Landesausschusses.
Abkürzung
ZÄKG
Delegierte
§ 37. (1) Der Landesausschuss besteht
in Bundesländern mit bis zu 250 Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
in Bundesländern mit 251 bis 500 Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
in Bundesländern mit 501 bis 750 Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
in Bundesländern mit 751 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.
(2) Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Abs. 1) sowie deren Funktionen (Abs. 3) festzulegen.
(3) Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei
jedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern eines/einer zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und
für die verbleibende Zahl der Delegierten die Funktionen von Referenten/Referentinnen festgelegt werden können.
(4) Die Delegierten werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser Funktionsperiode.
(5) Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu gewählten Landesausschusses.
Wahl der Delegierten
§ 38. (1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
die Wahlbehörde,
die Wahlvorschläge,
die Stimmabgabe,
das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
die Einberufung der gewählten Delegierten und
allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen, durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
ZÄKG
Wahl der Delegierten
§ 38. (1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
die Wahlbehörde,
die Wahlvorschläge,
die Stimmabgabe,
das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
die Einberufung der gewählten Delegierten und
allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen,
einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
ZÄKG
Wahl der Delegierten
§ 38. (1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
die Wahlbehörde,
die Wahlvorschläge,
die Stimmabgabe,
das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
die Einberufung der gewählten Delegierten und
allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen,
einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Landesausschuss
§ 39. (1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.
(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet, wobei die erste Sitzung der Funktionsperiode von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Landesausschusses eröffnet und bis zur Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin geleitet wird.
(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird, sowie
der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.
Landesausschuss
§ 39. (1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.
(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.
(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird, sowie
der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.
Landesausschuss
§ 39. (1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.
(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.
(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder den Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 das Vertrauen entzogen wird, sowie
der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.
Aufgaben des Landesausschusses
§ 40. (1) Dem Landesausschuss obliegt
die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer,
die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
(2) Der Landesausschuss kann weiters
beratende Ausschüsse einsetzen,
weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
Aufgaben des Landesausschusses
§ 40. (1) Dem Landesausschuss obliegt
die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer,
die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
(2) Der Landesausschuss kann weiters
beratende Ausschüsse einsetzen,
weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
Landesvorstand
§ 41. (1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
Präsident/Präsidentin,
Vizepräsident/Vizepräsidentin und
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Landesvorstand
§ 41. (1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
Präsident/Präsidentin,
Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands
§ 42. (1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.
(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.
(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
Präsident/Präsidentin
§ 43. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.
(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin das Vertrauen, so ist unverzüglich die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin anzuordnen. Bis zur Neuwahl ist Abs. 3 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.
Präsident/Präsidentin
§ 43. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.
(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.
Präsident/Präsidentin
§ 43. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.
(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
§ 44. (1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(2) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(3) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich die Neuwahl des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin anzuordnen. In dringenden Fällen übt zwischenzeitlich der/die Präsident/Präsidentin das Amt des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin aus.
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
§ 44. (1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich die Nachwahl des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin durchzuführen. In dringenden Fällen übt zwischenzeitlich der/die Präsident/Präsidentin das Amt des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin aus.
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
§ 44. (1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin genannt ist.
Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen
§ 45. (1) Vom Landesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.
(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu erstatten.
Abschnitt
Referenten/Referentinnen
§ 46. (1) Referenten/Referentinnen einer Landeszahnärztekammer sind
die Delegierten, die von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß § 37 für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowie
die gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vom Landesausschuss für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder.
(2) Bei dauernder Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Abs. 1 Z 1 oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als der/die jeweilige Referent/Referentin nach, der in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Referent/Referentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist.
(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die §§ 15 und 16 anzuwenden.
Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen
§ 47. (1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.
(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt
die Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss,
die Information und Beratung des Landesausschusses,
die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und
die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
Erweiterter Landesausschuss
§ 48. (1) Der Erweiterte Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und den gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 bestellten Referenten/Referentinnen des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Der Erweiterte Landesausschuss kann jederzeit durch den Landesausschuss einberufen werden. Den Vorsitz im Erweiterten Landesausschuss führt der/die Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(3) Dem Erweiterten Landesausschuss obliegt die Beratung des Landesausschusses. Nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Beschlussfassung des Erweiterten Landesausschusses sind in der Satzung festzulegen.
Landessekretariat
§ 49. (1) Die Landeszahnärztekammern können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ein Sekretariat mit dem erforderlichen Personal einrichten.
(2) Die Kosten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in den Landeszahnärztekammern sind von diesen aufzubringen. Wird ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin für mehrere Landeszahnärztekammern oder auch für die Österreichische Zahnärztekammer tätig, so sind die anfallenden Kosten aliquot von diesen zu tragen.
Landessekretariat
§ 49. (1) Die Landeszahnärztekammern können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ein Sekretariat mit dem erforderlichen Personal einrichten.
(2) Die Kosten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in den Landeszahnärztekammern sind von diesen aufzubringen. Wird ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin für mehrere Landeszahnärztekammern oder auch für die Österreichische Zahnärztekammer tätig, so sind die anfallenden Kosten aliquot von diesen zu tragen.
(3) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Abkürzung
ZÄKG
Hauptstück
Abschnitt
Qualitätssicherung
Einrichtung für Qualitätssicherung
§ 50. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
eine Einrichtung zur zahnärztlichen Qualitätssicherung zu errichten,
sich an einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin zu beteiligen oder
eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen
(Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.
(2) Zu den Aufgaben der Einrichtung für Qualitätssicherung zählen:
die Ausarbeitung von zahnmedizinischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen,
die Qualitätskontrolle sowie
die Führung eines zahnärztlichen Qualitätsregisters.
(3) Die Meldungen gemäß § 22 Abs. 1 ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landeszahnärztekammern haben die Einrichtung für Qualitätssicherung bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung eine entsprechende Meldung an die Österreichische Zahnärztekammer zu erstatten. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung Disziplinaranzeige beim/bei der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten.
(5) Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines/einer Vertragszahnarztes/Vertragszahnärztin dem/der anfragenden Vertragspartner/Vertragspartnerin bekannt zu geben. Von Kontrollen zahnärztlicher Ordinationsstätten sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer anfragender gesetzlicher Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
(6) Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
ZÄKG
Hauptstück
Abschnitt
Qualitätssicherung
Einrichtung für Qualitätssicherung
§ 50. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
eine Einrichtung zur zahnärztlichen Qualitätssicherung zu errichten,
sich an einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin zu beteiligen oder
eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen
(Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.
(2) Zu den Aufgaben der Einrichtung für Qualitätssicherung zählen:
die Ausarbeitung von zahnmedizinischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen,
die Qualitätskontrolle sowie
die Führung eines zahnärztlichen Qualitätsregisters.
(3) Die Meldungen gemäß § 22 Abs. 1 ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landeszahnärztekammern haben die Einrichtung für Qualitätssicherung bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung eine entsprechende Meldung an die Österreichische Zahnärztekammer zu erstatten. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung Disziplinaranzeige beim/bei der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten.
(5) Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines/einer Vertragszahnarztes/Vertragszahnärztin dem/der anfragenden Vertragspartner/Vertragspartnerin bekannt zu geben. Von Kontrollen zahnärztlicher Ordinationsstätten sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer anfragender gesetzlicher Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
(5a) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
(6) Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
ZÄKG
Hauptstück
Abschnitt
Qualitätssicherung
Einrichtung für Qualitätssicherung
§ 50. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen (Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.
(1a) Die Beauftragung der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 hat nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
diese jeweils mit höchstens zehn Jahren zu befristen ist,
die Festlegung der inhaltlichen Kriterien für die Ausschreibung den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unterliegt sowie
die Österreichische Zahnärztekammer vor Zuschlagserteilung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Bericht über die Bewerber/Bewerberinnen und deren Beurteilung zu erstatten hat.
(2) Zu den Aufgaben der Einrichtung für Qualitätssicherung zählen:
die Ausarbeitung von zahnmedizinischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen,
die Qualitätskontrolle sowie
die Führung eines zahnärztlichen Qualitätsregisters.
(3) Die Meldungen gemäß § 22 Abs. 1 ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landeszahnärztekammern haben die Einrichtung für Qualitätssicherung bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung eine entsprechende Meldung an die Österreichische Zahnärztekammer zu erstatten. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung Disziplinaranzeige beim/bei der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten.
(5) Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines/einer Vertragszahnarztes/Vertragszahnärztin dem/der anfragenden Vertragspartner/Vertragspartnerin bekannt zu geben. Von Kontrollen zahnärztlicher Ordinationsstätten sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer anfragender gesetzlicher Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
(5a) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
(6) Die Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung hat in einem Qualitätsbericht
die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle,
die Darstellung der aufgrund der Ergebnisse erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, soweit für die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle relevant, und
die Entwicklung der Strukturen der zahnärztlichen Fortbildung
dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen und der Österreichischen Zahnärztekammer anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
ZÄKG
Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung
§ 51. (1) Die Einrichtung für Qualitätssicherung hat einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der diese sowie die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung berät.
(2) Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlgang einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu wählen. Fällt die Wahl des/der Vorsitzenden auf ein vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der/die Stellvertreter/Stellvertreterin aus dem Kreis der von der Österreichischen Zahnärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden und umgekehrt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Qualitätssicherungsverordnung
§ 52. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
die zu evaluierenden Kriterien,
die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.