Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
(3) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin, der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin (§ 69 Abs. 3) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu.
(4) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der/Die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den/die Beschuldigten/Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
Abschluss des Vorverfahrens
§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin die Akten dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kann sodann beim/bei der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin weitere Erhebungen beantragen oder beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des/der Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
(3) Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem/der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sowie der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zuzustellen, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann. Gleichzeitig sind von dem Einstellungsbeschluss die Österreichische Zahnärztekammer, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu verständigen.
Abschluss des Vorverfahrens
§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin die Akten dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin kann sodann beim/bei der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin weitere Erhebungen beantragen oder beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des/der Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
(3) Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem/der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzustellen, der/die dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Gleichzeitig sind von dem Einstellungsbeschluss die Österreichische Zahnärztekammer, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu verständigen.
Mündliche Verhandlung
§ 76. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den/die Beschuldigten/Beschuldigte, seinen/ihren bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Zeugen/Zeuginnen zu laden sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zu verständigen. Dem/Der Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats mitzuteilen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung zu gewähren.
(2) Der/Die Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin oder des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz Ergänzungen der Erhebungen durch den/die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin veranlassen.
(3) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den in § 74 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des/der Vorsitzenden für die Berichterstattung im Disziplinarrat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Mündliche Verhandlung
§ 76. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den/die Beschuldigten/Beschuldigte, seinen/ihren bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Zeugen/Zeuginnen zu laden sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen. Dem/Der Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats mitzuteilen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung zu gewähren.
(2) Der/Die Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin oder des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin Ergänzungen der Erhebungen durch den/die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin veranlassen.
(3) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den in § 74 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des/der Vorsitzenden für die Berichterstattung im Disziplinarrat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 77. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines/ihres Vertrauens anwesend sein. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(2) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und der/die Beschuldigte oder sein/ihr bzw. seine/ihre Vertreter/Vertreterin haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(4) Mit Zustimmung des/der Beschuldigten und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(5) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.
(6) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz, des/der Verteidigers/Verteidigerin des/der Beschuldigten sowie des/der Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
§ 77. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines/ihres Vertrauens anwesend sein. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(2) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und der/die Beschuldigte oder sein/ihr bzw. seine/ihre Vertreter/Vertreterin haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(4) Mit Zustimmung des/der Beschuldigten und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(5) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.
(6) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Verteidigers/Verteidigerin des/der Beschuldigten sowie des/der Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
Verhandlung in Abwesenheit
§ 78. (1) In Abwesenheit des/der Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
er/sie bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen hatte,
ihm/ihr die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
er/sie dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der/die Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der/die Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm/ihr gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
§ 79. (1) Ist der Aufenthalt des/der Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 412 StPO anzuwenden.
(2) Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied, das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats, des Disziplinarsenats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster oder zweiter Instanz und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(3) Der/Die gemäß Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
Abkürzung
ZÄKG
§ 79. (1) Ist der Aufenthalt des/der Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 197 StPO anzuwenden.
(2) Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied, das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats, des Disziplinarsenats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster oder zweiter Instanz und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(3) Der/Die gemäß Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
Abkürzung
ZÄKG
§ 79. (1) Ist der Aufenthalt des/der Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 197 StPO anzuwenden.
(2) Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied, das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(3) Der/Die gemäß Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
Ordnungsstrafen
§ 79a. (1) Der/Die Vorsitzende des Disziplinarrats hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
(2) Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
(3) Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
(4) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§ 74 Abs. 2) entziehen.
(5) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(6) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(7) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(8) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene binnen vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Landes auszusetzen.
(9) Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
Beschlussfassung
§ 80. (1) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der/die Beschuldigte, sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrats, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
Beschlussfassung
§ 80. (1) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte, sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrats, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
Erkenntnis
§ 81. (1) Mit dem Erkenntnis ist der/die Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der/die Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,
welche Rechtspflichten er/sie verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er/sie durch sein/ihr Verhalten begangen hat und
welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem/der Beschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der Österreichische Zahnärztekammer, der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer und dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuzustellen.
Erkenntnis
§ 81. (1) Mit dem Erkenntnis ist der/die Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der/die Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,
welche Rechtspflichten er/sie verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er/sie durch sein/ihr Verhalten begangen hat und
welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem/der Beschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichische Zahnärztekammer, der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer und dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuzustellen.
Kosten
§ 82. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der/die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 8) – zu tragen hat.
(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird der/die Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Zahnärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der/die Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(5) Die Kosten für gerichtliche Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Zahnärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
Abkürzung
ZÄKG
Kosten
§ 82. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der/die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 8) – zu tragen hat.
(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird der/die Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Zahnärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der/die Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(5) Die Kosten für Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Zahnärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
Niederschrift
§ 83. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der
die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie
der wesentliche Verlauf der Verhandlung
Niederschrift
§ 83. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der
die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie
der wesentliche Verlauf der Verhandlung
Zustellung
§ 84. Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 54 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.
Abkürzung
ZÄKG
Zustellung
§ 84. Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 75 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.
Zivilrechtliche Ansprüche
§ 85. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des/der Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 85a. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstückes nichts anderes ergibt.
Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
Rechtsmittel
§ 86. (1) Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (§ 66) berufen.
(2) Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom/von der Beschuldigten und vom/von der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ergriffen werden. Sie sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
(3) Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
(4) Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
(5) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 3 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
(6) Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem/der anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.
(7) Für die Akteneinsicht der im Abs. 2 Genannten gilt § 76 Abs. 3.
Abschnitt
Beschwerdeverfahren
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes
§ 86. (1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.
Ausschluss und Befangenheit
§ 87. (1) Auf die Mitglieder des Disziplinarsenats sind die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten oder Vertreter/Vertreterin eines/einer sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und der/die Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarsenats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarsenats unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat, wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.
Abkürzung
ZÄKG
Ausschluss und Befangenheit
§ 87. (1) Auf die Mitglieder des Disziplinarsenats sind die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten oder Vertreter/Vertreterin eines/einer sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und der/die Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarsenats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarsenats unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat, wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.
Beschluss
§ 88. Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.
Berufungsverfahren
§ 89. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.
(2) Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er/sie sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der/die Vorsitzende die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er/Sie kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(4) Für die Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt § 69 Abs. 3 erster Satz. Die Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 68 Abs. 6 auch im Verfahren zweiter Instanz.
Abkürzung
ZÄKG
Berufungsverfahren
§ 89. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.
(2) Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er/sie sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der/die Vorsitzende die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er/Sie kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.
(4) Für die Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt § 69 Abs. 3 erster Satz. Die Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 68 Abs. 6 auch im Verfahren zweiter Instanz.
Mündliche Verhandlung
§ 90. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz, der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin zu laden.
(2) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des/der Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der/die Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende.
(4) Hierauf trägt der/die Berufungswerber/Berufungswerberin die Berufung vor. Die anderen in Abs. 1 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der/die Vorsitzende. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
(5) Sind der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert. Dies ist dem/der Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines/ihres Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.
(6) Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarsenats ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarsenats zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 83 aufzunehmen.
Entscheidung
§ 91. (1) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und nimmt der Disziplinarsenat die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor noch lässt er sie vornehmen (§ 90 Abs. 6), so hat er ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser, dass ein im Abs. 1 erwähnter Mangel vorliegt, so kann der Disziplinarsenat das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst, ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des/der Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(3) Ist die Berufung lediglich zu Gunsten des/der Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarsenat noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
Erkenntnis
§ 92. (1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden.
(2) Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster und zweiter Instanz, dem/der Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin aber diesem/dieser, und weiters der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 93. Entscheidungen des Disziplinarsenats haben, wenn dem Standpunkt des/der Disziplinarbeschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines/einer Rechtsanwalts/Rechtsanwältin hinzuweisen.
Kosten
§ 94. (1) Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs ist § 82 anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.
(2) Wird der/die Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird einer bloß wegen des Strafausspruchs erhobenen Berufung des/der Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem/der Berufungswerber/Berufungswerberin nicht aufzuerlegen.
Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen
Disziplinarregister
§ 95. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 19 Abs. 4 Z 4).
(2) Dem/Der Präsidenten/Präsidentin der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammern sind Abschriften der Eintragungen zu übermitteln.
(3) Von der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.
Geldstrafen und Verfahrenskosten
§ 96. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
(2) Wenn der/die Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er/sie schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den/die Zahlungspflichtigen/Zahlungspflichtige unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat bzw. der Disziplinarsenat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf
bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 15 000 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr,
bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 15 000 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden.
(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht kein Rechtsmittel zu.
Geldstrafen und Verfahrenskosten
§ 96. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
(2) Wenn der/die Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er/sie schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den/die Zahlungspflichtigen/Zahlungspflichtige unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf
bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 15 000 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr,
bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 15 000 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden.
(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.
Strafmilderung
§ 97. (1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat der Disziplinarrat sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.
(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dem/der Disziplinarbeschuldigten die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an den Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
Strafmilderung
§ 97. (1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat der Disziplinarrat sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.
(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und dem/der Disziplinarbeschuldigten die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
Streichung aus der Zahnärzteliste
§ 98. (1) Ist über ein Kammermitglied rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch den Disziplinarsenat schriftlich gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.
(2) Der/Die Vorsitzende des Disziplinarsenats hat die Österreichische Zahnärztekammer sowie die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
Streichung aus der Zahnärzteliste
§ 98. (1) Ist über ein Kammermitglied rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht des Landes schriftlich gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG oder Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.
(2) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts des Landes hat die Österreichische Zahnärztekammer sowie die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 98a. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist und außer im Falle des § 58 Abs. 8, untersagt.
(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
Abschnitt
Tilgung von Disziplinarstrafen
Tilgungsfristen
§ 99. Die Tilgungsfristen betragen:
bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
bei Streichung aus der Zahnärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
Tilgung
§ 100. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 99 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der/Die Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine/ihre Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Disziplinarrats kann der/die Betroffene binnen vier Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde erheben. § 86 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Tilgung
§ 100. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 99 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der/Die Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine/ihre Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Disziplinarrats kann der/die Betroffene binnen vier Wochen beim Verwaltungsgericht des Landes Beschwerde erheben.
(4) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Abschnitt
Ordnungsstrafen
§ 101. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
(2) Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats bzw. des Disziplinarsenats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
(3) Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
(4) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§§ 74 Abs. 2, 90 Abs. 6) entziehen.
(5) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(6) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(7) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(8) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene beim Disziplinarsenat binnen vier Wochen Berufung erheben. Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenats auszusetzen. Gegen den Beschluss auf Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(9) Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 102. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im übrigen sind
im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,
im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und
im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 103. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 90 Abs. 2) und außer im Falle des § 58 Abs. 8, untersagt.
(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
Hauptstück
Abschnitt
Gebarung
Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse
§ 104. (1) Der Bundesausschuss hat alljährlich
bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
(2) Der Landesausschuss hat alljährlich
bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
Kammerbeiträge
§ 105. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Kammerbeiträge festzusetzen.
(2) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag der Landeszahnärztekammern von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Landeskammerbeiträge festzusetzen.
(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben
die Kammerbeiträge, die in der Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist,
der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der jeweiligen Landeszahnärztekammer auf deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das Kassenhonorar, die Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Berufsangehörigen nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln, eine Weitergabe dieser Daten durch die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer ist unzulässig.
(4) Bei Kammermitgliedern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, kann der Kammerbeitrag vom/von der Dienstgeber/Dienstgeberin monatlich einbehalten werden und ist dann vierteljährlich an die Österreichische Zahnärztekammer abzuführen.
(5) Erste Instanz für Verfahren über Kammerbeiträge ist der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer. Gegen Beschlüsse des/der Präsidenten/Präsidentin steht das Recht der Beschwerde an den Bundesausschuss zu. Für diese Verfahren ist das AVG anzuwenden.
(6) Rückständige Kammerbeiträge können durch politische Exekution eingetrieben werden.
(7) Nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.
Kammerbeiträge
§ 105. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Kammerbeiträge festzusetzen.
(2) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag der Landeszahnärztekammern von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Landeskammerbeiträge festzusetzen.
(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben
die Kammerbeiträge, die in der Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist,
der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der jeweiligen Landeszahnärztekammer auf deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das Kassenhonorar, die Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Berufsangehörigen nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln, eine Weitergabe dieser Daten durch die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer ist unzulässig.
(4) Bei Kammermitgliedern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, kann der Kammerbeitrag vom/von der Dienstgeber/Dienstgeberin monatlich einbehalten werden und ist dann vierteljährlich an die Österreichische Zahnärztekammer abzuführen.
(5) Die Entscheidung in Verfahren über Kammerbeiträge obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
(6) Rückständige Kammerbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
(7) Nähere Bestimmungen über das System und die Art der Vorschreibung sowie die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.
Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrechte
Weisungsrecht
§ 106. Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.
Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich
§ 107. (1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.
Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich
§ 107. (1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.
Aufsichtsrecht
§ 108. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzuheben. Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.
(3) Die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
Weisungen (§§ 106 f) nicht befolgen,
ihre Aufgaben vernachlässigen oder
beschlussunfähig werden.
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) und
der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) und
der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) und
der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) und
der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Abkürzung
ZÄKG
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62) und
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (§ 63)
bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit. Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Abkürzung
ZÄKG
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62) und
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (§ 63)
bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit. Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 110. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 110. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Abschnitt
Sonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen
Rechte und Pflichten
§ 111. Abweichend von den §§ 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:
Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Dentistenausweises.
Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds (§ 112).
Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 12 Abs. 2 befreit.
Sie können nicht als zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern gewählt werden (§ 35 Abs. 3).
Unterstützungsfonds
§ 112. (1) Für diejenigen Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, besteht weiterhin der von der Österreichischen Dentistenkammer eingerichtete Unterstützungsfonds in der Form, wie er zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, bestanden hat.
(2) Der Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs ist ein vom übrigen Kammervermögen gesondert verwaltetes Sondervermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.
(3) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds erfolgt durch einen Verwaltungsausschuss nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds.
(4) Änderungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds sind vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über Vorschlag des Verwaltungsausschusses zu beschließen.
(5) Der Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer gilt ab 1. Jänner 2006 als Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Zahnärztekammer.
(6) Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sind nachrückende Mitglieder vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über einstimmigen Vorschlag der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu bestellen.
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer haftet nicht für Ansprüche gegen den Unterstützungsfonds.
(8) Wenn gegen den Unterstützungsfonds keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, fällt das verbleibende Sondervermögen unter Wegfall der gesonderten Verwaltung (Abs. 2) in das Vermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Kammermitgliedschaft
§ 113. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005
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RIS
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