Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Abkürzung
ZÄKG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ZÄKG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Hauptstück
AbschnittAllgemeine Bestimmungen
| § 1 | Allgemeines |
|---|---|
| § 2 | Standesvertretung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 5 | Auskunftspflicht |
| § 6 | Datenverwendung |
| § 7 | Amtshilfe |
| § 8 | Begutachtungsrechte |
| § 9 | Informationsrechte |
AbschnittKammermitgliedschaft
| § 10 | Kammermitglieder |
|---|---|
| § 11 | Rechte der Kammermitglieder |
| § 12 | Pflichten der Kammermitglieder |
| § 13 | Außerordentliche Kammermitglieder |
AbschnittRechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
| § 14 | Ausübung des Mandats |
|---|---|
| § 15 | Rechte der Funktionäre/Funktionärinnen |
| § 16 | Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen |
Hauptstück
Österreichische Zahnärztekammer1. Abschnitt
| § 17 | Österreichische Zahnärztekammer |
|---|---|
| § 18 | Wirkungskreis |
| § 19 | Eigener Wirkungsbereich |
| § 20 | Übertragener Wirkungsbereich |
| (Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008) | |
AbschnittOrgane der Österreichischen Zahnärztekammer
| § 22 | Organe |
|---|---|
| § 23 | Bundesausschuss |
| § 24 | Aufgaben des Bundesausschusses |
| § 25 | Bundesvorstand |
| § 26 | Aufgaben und Beschlussfassung des Bundesvorstands |
| § 27 | Präsident/Präsidentin |
| § 28 | Finanzreferent/Finanzreferentin |
| § 29 | Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen |
| § 30 | Delegiertenversammlung |
| § 31 | Aufgaben und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung |
AbschnittKammeramt
| § 32 | Kammeramt |
|---|---|
| § 33 | Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin |
Hauptstück
Landeszahnärztekammern1. Abschnitt
| § 34 | Landeszahnärztekammern |
|---|---|
| § 35 | Aufgabenbereich |
AbschnittOrgane der Landeszahnärztekammer
| § 36 | Organe |
|---|---|
| § 37 | Delegierte |
| § 38 | Wahl der Delegierten |
| § 39 | Landesausschuss |
| § 40 | Aufgaben des Landesausschusses |
| § 41 | Landesvorstand |
| § 42 | Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands |
| § 43 | Präsident/Präsidentin |
| § 44 | Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin |
| § 45 | Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen |
Abschnitt
| § 46 | Referenten/Referentinnen |
|---|---|
| § 47 | Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen |
| § 48 | Erweiterter Landesauschuss |
| § 49 | Landessekretariat |
Hauptstück
AbschnittQualitätssicherung
| § 50 | Einrichtung für Qualitätssicherung |
|---|---|
| § 51 | Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung |
| § 52 | Qualitätssicherungsverordnung |
AbschnittSchlichtungsverfahren
| § 53 | Patientenschlichtungsverfahren |
|---|---|
| § 54 | Kollegiales Schlichtungsverfahren |
Hauptstück
Disziplinarrecht1. Abschnitt
| § 55 | Disziplinarvergehen |
|---|---|
| § 56 | Verfolgungsverjährung |
AbschnittDisziplinarmaßnahmen
| § 57 | Einstweilige Maßnahme |
|---|---|
| § 58 | Disziplinarstrafen |
| § 59 | Befristete Untersagung der Berufsausübung |
| § 60 | Streichung aus der Zahnärzteliste |
AbschnittDisziplinarorgane
| § 61 | Disziplinarorgane erster Instanz |
|---|---|
| § 62 | Disziplinarrat |
| § 63 | Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz |
| § 64 | Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen |
| § 65 | Disziplinarorgane zweiter Instanz |
| § 66 | Disziplinarsenat |
| § 67 | Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz |
| § 68 | Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats |
AbschnittVerfahren vor dem Disziplinarrat
| § 69 | Verfahren vor dem Disziplinarrat |
|---|---|
| § 70 | Ausschluss und Befangenheit |
| §§ 71 und 72 | Entscheidung über die Verfolgung |
| §§ 73 und 74 | Vorverfahren |
| § 75 | Abschluss des Vorverfahrens |
| §§ 76 und 77 | Mündliche Verhandlung |
| §§ 78 und 79 | Verhandlung in Abwesenheit |
| § 80 | Beschlussfassung |
| § 81 | Erkenntnis |
| § 82 | Kosten |
| § 83 | Niederschrift |
| § 84 | Zustellung |
| § 85 | Zivilrechtliche Ansprüche |
AbschnittRechtsmittelverfahren
| § 86 | Rechtsmittel |
|---|---|
| § 87 | Ausschluss und Befangenheit |
| § 88 | Beschluss |
| § 89 | Berufungsverfahren |
| § 90 | Mündliche Verhandlung |
| § 91 | Entscheidung |
| § 92 | Erkenntnis |
| § 93 | Außerordentliche Rechtsmittel |
| § 94 | Kosten |
AbschnittVollzug der Entscheidungen
| § 95 | Disziplinarregister |
|---|---|
| § 96 | Geldstrafen und Verfahrenskosten |
| § 97 | Strafmilderung |
| § 98 | Streichung aus der Zahnärzteliste |
AbschnittTilgung von Disziplinarstrafen
| § 99 | Tilgungsfristen |
|---|---|
| § 100 | Tilgung |
Abschnitt
| § 101 | Ordnungsstrafen |
|---|---|
| § 102 | Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen |
| § 103 | Mitteilungen an die Öffentlichkeit |
Hauptstück
AbschnittGebarung
| § 104 | Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse |
|---|---|
| § 105 | Kammerbeiträge |
AbschnittWeisungs- und Aufsichtsrechte
| § 106 | Weisungsrecht |
|---|---|
| § 107 | Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich |
| § 108 | Aufsichtsrecht |
| § 109 | Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich |
Abschnitt
| § 110 | Strafbestimmungen |
|---|---|
AbschnittSonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen
| § 111 | Rechte und Pflichten |
|---|---|
| § 112 | Unterstützungsfonds |
HauptstückSchluss- und Übergangsbestimmungen
AbschnittÜbergangsbestimmungen
| § 113 | Kammermitgliedschaft |
|---|---|
| § 114 | Rechtsnachfolge |
| § 115 | Konstituierung der Österreichischen Zahnärztekammer |
| § 116 | Provisorische Organe und Funktionen |
| § 117 | Zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds |
| § 118 | Personal |
| § 119 | Kammervermögen |
| § 120 | Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer |
| § 121 | Jahresvoranschläge 2006 |
| § 122 | Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer |
| § 123 | Entsendungsrechte |
| § 124 | Anhängige Verfahren |
| § 125 | Disziplinarverfahren |
AbschnittSchlussbestimmungen
| § 126 | In-Kraft-Treten |
|---|---|
| § 127 | Vollziehung |
Abkürzung
ZÄKG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| (Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008) | |
Abkürzung
ZÄKG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| (Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008) | |
Hauptstück
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Standesvertretung
§ 2. (1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“.
(2) Für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der §§ 34 ff einzurichten.
Abkürzung
ZÄKG
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Soweit nicht in einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“ in diesem Bundesgesetz auch auf Dentisten/Dentistinnen.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Organe: die Vertretungskörper der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß §§ 22 ff und der Landeszahnärztekammern gemäß §§ 36 ff;
Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Landesausschüsse gemäß § 37;
Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1;
Referenten/Referentinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellten oder gewählten Personen, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer oder der Landeszahnärztekammern betraut sind;
Personal: die in einem Arbeitsverhältnis zur Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer stehenden Personen;
Beauftragte: Personen, die von der Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer mit der Durchführung bestimmter Projekte betraut sind.
Abkürzung
ZÄKG
Verschwiegenheitspflicht
§ 4. (1) Die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, verpflichtet.
(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann dieser/diese durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Abkürzung
ZÄKG
Auskunftspflicht
§ 5. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als
dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.
(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
(4) Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen
Daten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln sowie
Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer zu übermitteln bzw. zu erteilen sind.
Abkürzung
ZÄKG
Datenverwendung
§ 6. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
(2) Unbeschadet Abs. 1 sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,
an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und
an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Z 1 und 2 ist nicht zulässig.
Abkürzung
ZÄKG
Datenverarbeitung
§ 6. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu verarbeiten sowie
öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
(2) Unbeschadet Abs. 1 sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,
an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und
an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Z 1 und 2 ist nicht zulässig.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
Amtshilfe
§ 7. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
Amtshilfe
§ 7. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141, erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5 zu erteilen.
(5) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, und
die in Österreich den zahnärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Amtshilfe
§ 7. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie
(Anm.: Tritt mit 25.10.2013 in Kraft.)
(5) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, und
die in Österreich den zahnärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Amtshilfe
§ 7. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
(5) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, und
die in Österreich den zahnärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Abkürzung
ZÄKG
Amtshilfe
§ 7. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, sowie
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11, einzuholen und zu erteilen.
(5) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, und
die in Österreich den zahnärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Abkürzung
ZÄKG
Amtshilfe
§ 7. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, sowie
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11, einzuholen und zu erteilen.
(5) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, und
die in Österreich den zahnärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
Begutachtungsrechte
§ 8. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
Informationsrechte
§ 9. (1) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin für sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
(2) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
Abkürzung
ZÄKG
Informationsrechte
§ 9. (1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
ein Kammermitglied zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für
ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
Abkürzung
ZÄKG
Informationsrechte
§ 9. (1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
ein Kammermitglied zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowie
von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für
ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
Abkürzung
ZÄKG
Informationsrechte
§ 9. (1) Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die Österreichische Zahnärztekammer zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer über
die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für ein Kammermitglied zu verständigen.
(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Kammermitgliedschaft
Kammermitglieder
§ 10. (1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist,
den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf ausübt und
seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
(2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.
(3) Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
nach dem Berufssitz,
sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,
sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der zuständigen Gebietskrankenkasse besteht,
sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,
sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,
sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,
sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,
sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.
(4) Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
die Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder
von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.
Abkürzung
ZÄKG
Rechte der Kammermitglieder
§ 11. (1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.
(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.
(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.
Pflichten der Kammermitglieder
§ 12. (1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie
die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten.
(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
der jeweiligen Landeszahnärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln,
der jeweiligen Ärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.
(3) Ist ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, ist er/sie nur insoweit verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der zuständigen Landeszahnärztekammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu seinen/ihren Pflichten als Amtszahnarzt/Amtszahnärztin oder den ihm/ihr von seiner/ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.
Außerordentliche Kammermitglieder
§ 13. (1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die
eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder
gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,
(2) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und
weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.
(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,
die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,
die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie
sich nicht standeswidrig zu verhalten.
(4) Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene
Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oder
seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.
(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen. Gegen einen Ausschluss steht kein Rechtsmittel offen.
(6) Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.
Außerordentliche Kammermitglieder
§ 13. (1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die
eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder
gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,
(2) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und
weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.
(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,
die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,
die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie
sich nicht standeswidrig zu verhalten.
(4) Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene
Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oder
seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.
(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen.
(6) Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.
Abschnitt
Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
Ausübung des Mandats
§ 14. (1) Funktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.
(2) Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus.
(3) Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.
Rechte der Funktionäre/Funktionärinnen
§ 15. (1) Die Funktionäre/Funktionärinnen haben unter Beachtung des Datenschutzes und gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten das Recht auf alle Informationen, die zur Ausübung ihres Mandats erforderlich und dienlich sind, durch die zuständigen Organe.
(2) Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Nähere Regelungen über die Aufwandsentschädigungen von Funktionären/Funktionärinnen sind durch die Österreichische Zahnärztekammer festzusetzen (Aufwandsentschädigungsordnung).
(3) Funktionäre/Funktionärinnen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, haben gegenüber ihrem/ihrer Dienstgeber/Dienstgeberin Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Freizeit für die Ausübung ihres Mandats.
Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
§ 16. (1) Die Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten.
(2) Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.
Hauptstück
Österreichische Zahnärztekammer
Abschnitt
Österreichische Zahnärztekammer
§ 17. (1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“ („ÖZÄK“), die am Sitz der Bundesregierung eingerichtet ist.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Zahnärztekammer“ zu führen.
(4) Der Schriftwechsel der Österreichischen Zahnärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Wirkungskreis
§ 18. Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen,
die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie
für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen.
Eigener Wirkungsbereich
§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge;
Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite;
Errichtung, Beteiligung bzw. Beauftragung einer Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung und Mitwirkung bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen;
Verleihung von Fort- und Weiterbildungsdiplomen an Berufsangehörige und Anerkennung von im Inland oder Ausland absolvierten fachlichen Fort- und Weiterbildungen;
Durchführung von Aus- und Fortbildungen für zahnärztliches Hilfspersonal;
Überprüfung der für zahnärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden;
Errichtung von Patientenschlichtungsstellen und Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von Patientenschlichtungsverfahren sowie kollegialer Schlichtungsverfahren;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen.
(2) Der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:
Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung sowie Erstellung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen für die Berufsangehörigen (Fortbildungsrichtlinien);
Vorschriften über die Wahrung des zahnärztlichen Standesansehens und der zahnärztlichen Standespflichten (Standesordnung);
Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien);
Vorschriften über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung);
Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien);
Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen (Weiterbildungsrichtlinien);
jährliche Bekanntgabe des Grenzwertes als Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan (Grenzwertverordnung);
Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern (Patientenschlichtungsordnung);
Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern (Kollegiale Schlichtungsordnung);
Satzung und Geschäftsordnung;
Beitragsordnung;
Diäten- und Reisegebührenordnung;
Aufwandsentschädigungsordnung;
Dienstordnung für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse.
(3) Zur Vertretung der Interessen des zahnärztlichen Berufs hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie internationalen Gremien;
Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen des zahnärztlichen Berufs berühren, an Behörden;
Mitwirkung an den amtlichen Gesundheitsstatistiken;
Mitarbeit an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(4) Weiters ist die Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet zur
Erstattung eines Jahresberichts an die Aufsichtsbehörde,
Sicherung der Versorgung der Kammermitglieder – ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs – ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der zahnärztlichen Leistungsbezieher/Leistungsbezieherinnen, ihrer leistungsbeziehenden Angehörigen und Hinterbliebenen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern,
Verwaltung und Abwicklung des für die Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds,
Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Kammermitglieds sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind,
Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Kundmachung der von der Österreichischen Zahnärztekammer erlassenen Verordnungen und Richtlinien sowie zur Information der Kammermitglieder über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen.
Eigener Wirkungsbereich
§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge;
Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite;
2a. Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß § 26c Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005;
Errichtung, Beteiligung bzw. Beauftragung einer Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung und Mitwirkung bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen;
Verleihung von Fort- und Weiterbildungsdiplomen an Berufsangehörige und Anerkennung von im Inland oder Ausland absolvierten fachlichen Fort- und Weiterbildungen;
Durchführung von Aus- und Fortbildungen für zahnärztliches Hilfspersonal;
Überprüfung der für zahnärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden;
Errichtung von Patientenschlichtungsstellen und Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von Patientenschlichtungsverfahren sowie kollegialer Schlichtungsverfahren;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen.
(2) Der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:
Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung sowie Erstellung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen für die Berufsangehörigen (Fortbildungsrichtlinien);
Vorschriften über die Wahrung des zahnärztlichen Standesansehens und der zahnärztlichen Standespflichten (Standesordnung);
Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien);
Vorschriften über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung);
Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien);
Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen (Weiterbildungsrichtlinien);
jährliche Bekanntgabe des Grenzwertes als Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan (Grenzwertverordnung);
Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern (Patientenschlichtungsordnung);
Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern (Kollegiale Schlichtungsordnung);
Satzung und Geschäftsordnung;
Beitragsordnung;
Diäten- und Reisegebührenordnung;
Aufwandsentschädigungsordnung;
Dienstordnung für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse.
(3) Zur Vertretung der Interessen des zahnärztlichen Berufs hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie internationalen Gremien;
Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen des zahnärztlichen Berufs berühren, an Behörden;
Mitwirkung an den amtlichen Gesundheitsstatistiken;
Mitarbeit an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(4) Weiters ist die Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet zur
Erstattung eines Jahresberichts an die Aufsichtsbehörde,
Sicherung der Versorgung der Kammermitglieder – ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs – ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der zahnärztlichen Leistungsbezieher/Leistungsbezieherinnen, ihrer leistungsbeziehenden Angehörigen und Hinterbliebenen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern,
Verwaltung und Abwicklung des für die Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds,
Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Kammermitglieds sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind,
Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Kundmachung der von der Österreichischen Zahnärztekammer erlassenen Verordnungen und Richtlinien sowie zur Information der Kammermitglieder über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen.
Abkürzung
ZÄKG
Eigener Wirkungsbereich
§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge;
Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite;
2a. Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß § 26c Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005;
Errichtung, Beteiligung bzw. Beauftragung einer Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung und Mitwirkung bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen;
Verleihung von Fort- und Weiterbildungsdiplomen an Berufsangehörige und Anerkennung von im Inland oder Ausland absolvierten fachlichen Fort- und Weiterbildungen;
Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen;
Überprüfung der für zahnärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden;
Errichtung von Patientenschlichtungsstellen und Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von Patientenschlichtungsverfahren sowie kollegialer Schlichtungsverfahren;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen.
(2) Der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:
Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung sowie Erstellung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen für die Berufsangehörigen (Fortbildungsrichtlinien);
Vorschriften über die Wahrung des zahnärztlichen Standesansehens und der zahnärztlichen Standespflichten (Standesordnung);
Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien);
Vorschriften über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung);
Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien);
Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen (Weiterbildungsrichtlinien);
jährliche Bekanntgabe des Grenzwertes als Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan (Grenzwertverordnung);
Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern (Patientenschlichtungsordnung);
Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern (Kollegiale Schlichtungsordnung);
Satzung und Geschäftsordnung;
Beitragsordnung;
Diäten- und Reisegebührenordnung;
Aufwandsentschädigungsordnung;
Dienstordnung für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse.
(3) Zur Vertretung der Interessen des zahnärztlichen Berufs hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie internationalen Gremien;
Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen des zahnärztlichen Berufs berühren, an Behörden;
Mitwirkung an den amtlichen Gesundheitsstatistiken;
Mitarbeit an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(4) Weiters ist die Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet zur
Erstattung eines Jahresberichts an die Aufsichtsbehörde,
Sicherung der Versorgung der Kammermitglieder – ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs – ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der zahnärztlichen Leistungsbezieher/Leistungsbezieherinnen, ihrer leistungsbeziehenden Angehörigen und Hinterbliebenen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern,
Verwaltung und Abwicklung des für die Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds,
Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Kammermitglieds sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind,
Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Kundmachung der von der Österreichischen Zahnärztekammer erlassenen Verordnungen und Richtlinien sowie zur Information der Kammermitglieder über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 31 Abs. 4 ZÄG);
Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß Artikel 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 21).
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
7a. Erteilung und Zurücknahme der Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin;
7b. Anerkennung und Zurücknahme der Anerkennung von zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten;
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 31 Abs. 4 ZÄG);
Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß Artikel 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 21).
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
7a. Erteilung und Zurücknahme der Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin;
7b. Anerkennung und Zurücknahme der Anerkennung von zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten;
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);
Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;
Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2 und 2a ZÄG;
Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2b bis 2d ZÄG.
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
7a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
7b. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 31 Abs. 4 ZÄG);
Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß Artikel 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 21).
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
7a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
7b. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);
Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;
Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2 und 2a ZÄG;
Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2b bis 2d ZÄG.
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);
Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;
Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2 und 2a ZÄG;
Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2b bis 2d ZÄG.
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);
Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung).
Abkürzung
ZÄKG
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
(Anm.: Z 7a und 7b treten mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);
Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;
Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;
Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);
Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung)
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit – EWR
§ 21. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalte betreffend Personen, die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren und beabsichtigen, im ersuchenden Staat eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, zu prüfen, die
sich im Bundesgebiet der Republik Österreich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat ereignet haben sollen,
genau bestimmt sind und
nach Auffassung des ersuchenden Staats geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
(2) Im Rahmen der Prüfung ist
eine Stellungnahme des/der betroffenen Berufsangehörigen einzuholen sowie
festzustellen, ob gegen ihn/sie wegen dieses Sachverhalts in Österreich ermittelt wird, ein verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahme oder eine strafgerichtliche Maßnahme verhängt wurde.
(3) Das Ergebnis dieser Prüfung sowie eine Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die zahnärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, ist dem ersuchenden Staat binnen drei Monaten zu übermitteln.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Organe der Österreichischen Zahnärztekammer
Organe
§ 22. Organe der Österreichischen Zahnärztekammer sind:
der Bundesausschuss,
der Bundesvorstand,
der/die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
der/die Finanzreferent/Finanzreferentin,
die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
die Delegiertenversammlung.
Bundesausschuss
§ 23. (1) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer besteht aus den Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Landeszahnärztekammern.
(2) Die Sitzungen des Bundesausschusses sind
bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich oder
auf Verlangen von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesausschusses
(3) Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesausschusses sind die Präsidenten/Präsidentinnen der Landeszahnärztekammern, in deren Verhinderungsfall die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Das Stimmrecht jedes/jeder Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer ist gewichtet nach dem Verhältnis der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder zur Anzahl aller Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. Nähere Bestimmungen über die Berechnung der gewichteten Stimmrechte sind in der Satzung festzulegen.
(5) Für Beschlüsse des Bundesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen und gewichteten Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten fordern.
(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, einem/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird,
der Beschluss über die Erlassung und Änderung der Satzung und
der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern.
Aufgaben des Bundesausschusses
§ 24. Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt
die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,
die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,
die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,
die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer,
die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,
der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,
die Einsetzung beratender Ausschüsse,
die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten,
die Einberufung der Delegiertenversammlung,
die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,
der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.
Bundesvorstand
§ 25. (1) Dem Bundesvorstand gehören
der/die Präsident/Präsidentin,
die drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und
der/die Finanzreferent/Finanzreferentin
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der/die Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer werden vom Bundesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.
(4) Der/Die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Aufgaben und Beschlussfassung des Bundesvorstands
§ 26. (1) Dem Bundesvorstand obliegt
die Entscheidung in Angelegenheiten der Delegiertenversammlung und des Bundesausschusses, sofern deren Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann,
die Behandlung von Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,
die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
die Ernennung des/der Kammeramtsdirektors/Kammeramtsdirektorin,
die Entscheidung in Personalangelegenheiten betreffend die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Fällt eine vom Bundesvorstand zu behandelnde Angelegenheit vorwiegend in den Bereich einer Landeszahnärztekammer, so kann der Bundesvorstand beschließen, den/die Präsidenten/Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer mit Stimmrecht zur Behandlung der entsprechenden Angelegenheit beizuziehen.
(3) Sitzungen des Bundesvorstands sind vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und zu leiten.
(4) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Bundesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
Präsident/Präsidentin
§ 27. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.
(4) Entzieht der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der/Die geschäftsführende Vizepräsident/Vizepräsidentin ist verpflichtet, entsprechend dem Beschluss des Bundesausschusses die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin sofort durchzuführen oder binnen vier Wochen den Bundesausschuss zur Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin einzuberufen. Wird auch allen Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der/die an Lebensjahren älteste Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzungen durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.
Präsident/Präsidentin
§ 27. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.
(4) Wenn
der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen entzogen hat,
der/die Präsident/Präsidentin dauernd verhindert ist oder
der/die Präsident/Präsidentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,
Finanzreferent/Finanzreferentin
§ 28. (1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Bundesausschuss hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.
Finanzreferent/Finanzreferentin
§ 28. (1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Wenn
der Bundesausschuss dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen hat,
der/die Finanzreferent/Finanzreferentin dauernd verhindert ist oder
der/die Finanzreferent/Finanzreferentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
§ 29. (1) Vom Bundesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Bundesausschuss zu erstatten.
Delegiertenversammlung
§ 30. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß § 37.
(2) Die Delegiertenversammlung
kann jederzeit durch den Bundesausschuss einberufen werden und
ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten unter schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes hiefür einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
Aufgaben und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung
§ 31. (1) Der Delegiertenversammlung obliegt
der Beschluss über Angelegenheiten, die ihr vom Bundesausschuss wegen ihrer Wichtigkeit vorgelegt werden,
der Beschluss über Abstimmungen unter allen Kammermitgliedern in Angelegenheiten, die dies wegen ihrer Wichtigkeit erfordern.
(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten ist die Delegiertenversammlung jedenfalls ohne Berücksichtigung der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung sind in der Satzung festzulegen.
Abschnitt
Kammeramt
Kammeramt
§ 32. Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.
Abschnitt
Kammeramt
Kammeramt
§ 32. (1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.
(2) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin
§ 33. (1) Das Kammeramt wird durch einen/eine rechtskundigen/rechtskundige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin geleitet, der/die dem/der Präsidenten/Präsidentin gegenüber weisungsgebunden ist.
(2) Der/Die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin wird auf Vorschlag des/der Präsidenten/Präsidentin vom Bundesvorstand für die Dauer der Funktionsperiode des Bundesvorstands ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.
Hauptstück
Landeszahnärztekammern
Abschnitt
Landeszahnärztekammern
§ 34. (1) Die Landeszahnärztekammern gemäß § 2 Abs. 2 führen die Bezeichnung „Landeszahnärztekammer für ...“ unter Hinweis auf das jeweilige Bundesland.
(2) Den Landeszahnärztekammern kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen.
Aufgabenbereich
§ 35. (1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
Schaffung und Betreiben von Aus- und Fortbildungseinrichtungen für zahnärztliches Hilfspersonal;
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,
in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
in den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.
Aufgabenbereich
§ 35. (1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,
in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
in den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.
Aufgabenbereich
§ 35. (1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;
Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,
in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
in den Überprüfungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.
Abschnitt
Organe der Landeszahnärztekammer
Organe
§ 36. Organe der Landeszahnärztekammer sind:
der Landesausschuss,
der Landesvorstand,
der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin,
der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin,
die Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen.
Abschnitt
Organe der Landeszahnärztekammer
Organe
§ 36. Organe der Landeszahnärztekammer sind:
der Landesausschuss,
der Landesvorstand,
der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin,
die Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen.
Delegierte
§ 37. (1) Der Landesausschuss besteht
in Bundesländern mit bis zu 250 Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
in Bundesländern mit 251 bis 500 Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
in Bundesländern mit 501 bis 750 Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
in Bundesländern mit 750 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.
(2) Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Abs. 1) sowie deren Funktionen (Abs. 3) festzulegen.
(3) Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei
jedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und
für die verbleibende Zahl der Delegierten die Funktionen von Referenten/Referentinnen festgelegt werden können.
(4) Die Delegierten werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser Funktionsperiode.
(5) Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu gewählten Landesausschusses.
Abkürzung
ZÄKG
Delegierte
§ 37. (1) Der Landesausschuss besteht
in Bundesländern mit bis zu 250 Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
in Bundesländern mit 251 bis 500 Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
in Bundesländern mit 501 bis 750 Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
in Bundesländern mit 750 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.
(2) Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Abs. 1) sowie deren Funktionen (Abs. 3) festzulegen.
(3) Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei
jedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern eines/einer zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und
für die verbleibende Zahl der Delegierten die Funktionen von Referenten/Referentinnen festgelegt werden können.
(4) Die Delegierten werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser Funktionsperiode.
(5) Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu gewählten Landesausschusses.
Wahl der Delegierten
§ 38. (1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
die Wahlbehörde,
die Wahlvorschläge,
die Stimmabgabe,
das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
die Einberufung der gewählten Delegierten und
allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen, durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
ZÄKG
Wahl der Delegierten
§ 38. (1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
die Wahlbehörde,
die Wahlvorschläge,
die Stimmabgabe,
das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
die Einberufung der gewählten Delegierten und
allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen,
einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
ZÄKG
Wahl der Delegierten
§ 38. (1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,
die Wahlbehörde,
die Wahlvorschläge,
die Stimmabgabe,
das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
die Einberufung der gewählten Delegierten und
allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen,
einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Landesausschuss
§ 39. (1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.
(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet, wobei die erste Sitzung der Funktionsperiode von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Landesausschusses eröffnet und bis zur Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin geleitet wird.
(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird, sowie
der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.
Landesausschuss
§ 39. (1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.
(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.
(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird, sowie
der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.
Landesausschuss
§ 39. (1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.
(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.
(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder den Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 das Vertrauen entzogen wird, sowie
der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.
Aufgaben des Landesausschusses
§ 40. (1) Dem Landesausschuss obliegt
die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer,
die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
(2) Der Landesausschuss kann weiters
beratende Ausschüsse einsetzen,
weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
Aufgaben des Landesausschusses
§ 40. (1) Dem Landesausschuss obliegt
die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer,
die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
(2) Der Landesausschuss kann weiters
beratende Ausschüsse einsetzen,
weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
Landesvorstand
§ 41. (1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
Präsident/Präsidentin,
Vizepräsident/Vizepräsidentin und
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Landesvorstand
§ 41. (1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
Präsident/Präsidentin,
Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands
§ 42. (1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.
(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.
(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
Präsident/Präsidentin
§ 43. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.
(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin das Vertrauen, so ist unverzüglich die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin anzuordnen. Bis zur Neuwahl ist Abs. 3 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.
Präsident/Präsidentin
§ 43. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.
(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.
Präsident/Präsidentin
§ 43. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.
(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
§ 44. (1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(2) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(3) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich die Neuwahl des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin anzuordnen. In dringenden Fällen übt zwischenzeitlich der/die Präsident/Präsidentin das Amt des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin aus.
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
§ 44. (1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich die Nachwahl des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin durchzuführen. In dringenden Fällen übt zwischenzeitlich der/die Präsident/Präsidentin das Amt des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin aus.
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
§ 44. (1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin genannt ist.
Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen
§ 45. (1) Vom Landesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.
(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu erstatten.
Abschnitt
Referenten/Referentinnen
§ 46. (1) Referenten/Referentinnen einer Landeszahnärztekammer sind
die Delegierten, die von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß § 37 für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowie
die gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vom Landesausschuss für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder.
(2) Bei dauernder Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Abs. 1 Z 1 oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als der/die jeweilige Referent/Referentin nach, der in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Referent/Referentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist.
(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die §§ 15 und 16 anzuwenden.
Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen
§ 47. (1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.
(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt
die Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss,
die Information und Beratung des Landesausschusses,
die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und
die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
Erweiterter Landesausschuss
§ 48. (1) Der Erweiterte Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und den gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 bestellten Referenten/Referentinnen des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Der Erweiterte Landesausschuss kann jederzeit durch den Landesausschuss einberufen werden. Den Vorsitz im Erweiterten Landesausschuss führt der/die Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(3) Dem Erweiterten Landesausschuss obliegt die Beratung des Landesausschusses. Nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Beschlussfassung des Erweiterten Landesausschusses sind in der Satzung festzulegen.
Landessekretariat
§ 49. (1) Die Landeszahnärztekammern können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ein Sekretariat mit dem erforderlichen Personal einrichten.
(2) Die Kosten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in den Landeszahnärztekammern sind von diesen aufzubringen. Wird ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin für mehrere Landeszahnärztekammern oder auch für die Österreichische Zahnärztekammer tätig, so sind die anfallenden Kosten aliquot von diesen zu tragen.
Landessekretariat
§ 49. (1) Die Landeszahnärztekammern können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ein Sekretariat mit dem erforderlichen Personal einrichten.
(2) Die Kosten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in den Landeszahnärztekammern sind von diesen aufzubringen. Wird ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin für mehrere Landeszahnärztekammern oder auch für die Österreichische Zahnärztekammer tätig, so sind die anfallenden Kosten aliquot von diesen zu tragen.
(3) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Abkürzung
ZÄKG
Hauptstück
Abschnitt
Qualitätssicherung
Einrichtung für Qualitätssicherung
§ 50. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
eine Einrichtung zur zahnärztlichen Qualitätssicherung zu errichten,
sich an einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin zu beteiligen oder
eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen
(Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.
(2) Zu den Aufgaben der Einrichtung für Qualitätssicherung zählen:
die Ausarbeitung von zahnmedizinischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen,
die Qualitätskontrolle sowie
die Führung eines zahnärztlichen Qualitätsregisters.
(3) Die Meldungen gemäß § 22 Abs. 1 ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landeszahnärztekammern haben die Einrichtung für Qualitätssicherung bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung eine entsprechende Meldung an die Österreichische Zahnärztekammer zu erstatten. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung Disziplinaranzeige beim/bei der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten.
(5) Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines/einer Vertragszahnarztes/Vertragszahnärztin dem/der anfragenden Vertragspartner/Vertragspartnerin bekannt zu geben. Von Kontrollen zahnärztlicher Ordinationsstätten sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer anfragender gesetzlicher Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
(6) Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
ZÄKG
Hauptstück
Abschnitt
Qualitätssicherung
Einrichtung für Qualitätssicherung
§ 50. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
eine Einrichtung zur zahnärztlichen Qualitätssicherung zu errichten,
sich an einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin zu beteiligen oder
eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen
(Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.
(2) Zu den Aufgaben der Einrichtung für Qualitätssicherung zählen:
die Ausarbeitung von zahnmedizinischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen,
die Qualitätskontrolle sowie
die Führung eines zahnärztlichen Qualitätsregisters.
(3) Die Meldungen gemäß § 22 Abs. 1 ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landeszahnärztekammern haben die Einrichtung für Qualitätssicherung bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung eine entsprechende Meldung an die Österreichische Zahnärztekammer zu erstatten. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung Disziplinaranzeige beim/bei der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten.
(5) Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines/einer Vertragszahnarztes/Vertragszahnärztin dem/der anfragenden Vertragspartner/Vertragspartnerin bekannt zu geben. Von Kontrollen zahnärztlicher Ordinationsstätten sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer anfragender gesetzlicher Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
(5a) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
(6) Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung
§ 51. (1) Die Einrichtung für Qualitätssicherung hat einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der diese sowie die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung berät.
(2) Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlgang einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu wählen. Fällt die Wahl des/der Vorsitzenden auf ein vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der/die Stellvertreter/Stellvertreterin aus dem Kreis der von der Österreichischen Zahnärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden und umgekehrt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Qualitätssicherungsverordnung
§ 52. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
die zu evaluierenden Kriterien,
die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
das von der Gesellschaft für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
Abkürzung
ZÄKG
Qualitätssicherungsverordnung
§ 52. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
die zu evaluierenden Kriterien,
die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
Abschnitt
Schlichtungsverfahren
Patientenschlichtungsverfahren
§ 53. (1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle als Berufungsbehörde einzurichten.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.
(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.
Abschnitt
Schlichtungsverfahren
Patientenschlichtungsverfahren
§ 53. (1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle als Berufungsbehörde einzurichten.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.
(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Schlichtungsverfahren
Patientenschlichtungsverfahren
§ 53. (1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle einzurichten.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.
(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Schlichtungsverfahren
Patientenschlichtungsverfahren
§ 53. (1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle einzurichten.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.
(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Abkürzung
ZÄKG
Kollegiales Schlichtungsverfahren
§ 54. (1) Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.
(3) Die Zeit, während der die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer mit der Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von drei Monaten nicht einzurechnen.
(4) Die betroffenen Kammermitglieder dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw. Privatanklage erheben, sobald entweder die dreimonatige Frist verstrichen oder das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.
(5) Nähere Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung festzulegen.
Abkürzung
ZÄKG
Kollegiales Schlichtungsverfahren
§ 54. (1) Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.
(3) Die Zeit, während der die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer mit der Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von drei Monaten nicht einzurechnen.
(4) Die betroffenen Kammermitglieder dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw. Privatanklage erheben, sobald entweder die dreimonatige Frist verstrichen oder das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.
(5) Nähere Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung festzulegen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Abkürzung
ZÄKG
Hauptstück
Disziplinarrecht
Abschnitt
Disziplinarvergehen
§ 55. (1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen oder
die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied
den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 59) verhängt worden ist, oder
eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Z 2 Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.
(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die im Inland
gemäß § 30 ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben oder
gemäß § 31 ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,
unterliegen den disziplinarrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen.
(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Disziplinarsenat zu unterbrechen.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Verfolgungsverjährung
§ 56. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn
innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn
wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste.
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Abkürzung
ZÄKG
Verfolgungsverjährung
§ 56. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn
innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn
wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste.
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Abkürzung
ZÄKG
Verfolgungsverjährung
§ 56. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn
innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn
wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird oder das Kammermitglied die Berufsausübung beendet, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste.
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Abschnitt
Disziplinarmaßnahmen
Einstweilige Maßnahme
§ 57. (1) Der Disziplinarrat kann dem/der Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn
dies im Hinblick auf die Art und das Gewicht des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten/Patientinnen oder das Ansehen des Zahnärztestandes, erforderlich ist und
ihm/ihr nicht bereits gemäß § 46 ZÄG die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.
(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem/der Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des Abs. 6 außer Kraft.
(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(5) Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Eine über den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des § 97 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.
Abschnitt
Disziplinarmaßnahmen
Einstweilige Maßnahme
§ 57. (1) Der Disziplinarrat kann dem/der Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn
dies im Hinblick auf die Art und das Gewicht des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten/Patientinnen oder das Ansehen des Zahnärztestandes, erforderlich ist und
ihm/ihr nicht bereits gemäß § 46 ZÄG die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.
(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem/der Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des Abs. 6 außer Kraft.
(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(5) Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Eine über den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des § 98 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.
Abschnitt
Disziplinarmaßnahmen
Einstweilige Maßnahme
§ 57. (1) Der Disziplinarrat kann dem/der Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn
dies im Hinblick auf die Art und das Gewicht des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten/Patientinnen oder das Ansehen des Zahnärztestandes, erforderlich ist und
ihm/ihr nicht bereits gemäß § 46 ZÄG die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.
(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem/der Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des Abs. 6 außer Kraft.
(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(5) Gegen einstweilige Maßnahmen steht das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Eine über den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des § 98 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.
Disziplinarstrafen
§ 58. (1) Disziplinarstrafen sind
der schriftliche Verweis,
die Geldstrafe bis zum Betrag von 40 000 Euro,
die befristete Untersagung der Berufsausübung,
die Streichung aus der Zahnärzteliste.
(2) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des zahnärztlichen Berufs entgegenzuwirken.
(3) Liegen einem/einer Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 8, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB sind anzuwenden.
(4) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patienten/Patientinnen, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind anzuwenden.
(5) Bei der Verhängung von Disziplinarstrafen ist
eine einstweilige Maßnahme (§ 57) angemessen zu berücksichtigen und
die Zeit, während der die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt war (§ 46 ZÄG), auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen.
(6) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des/der Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.
(7) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB sind anzuwenden. Zeiten, in denen der zahnärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
(8) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Zahnärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer erkannt werden.
Befristete Untersagung der Berufsausübung
§ 59. (1) Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf
im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 55 Abs. 2 höchstens für die Dauer von drei Jahren,
in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer eines Jahres
(2) Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
Streichung aus der Zahnärzteliste
§ 60. (1) Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste ist insbesondere zu verhängen, wenn der/die Beschuldigte den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn/sie eine befristete Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
(2) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste kann eine erneute Eintragung in die Zahnärzteliste erst erfolgen, wenn der zahnärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von der Österreichischen Zahnärztekammer verweigert werden (§ 13 Abs. 1 ZÄG).
Abschnitt
Disziplinarorgane
Disziplinarorgane erster Instanz
§ 61. (1) Disziplinarorgane erster Instanz sind
der Disziplinarrat,
der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und
die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
(2) Eine Person, über die rechtskräftig
von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Disziplinarorgane
Disziplinarorgane
§ 61. (1) Disziplinarorgane sind
der Disziplinarrat,
der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und
die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
(2) Eine Person, über die rechtskräftig
von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin bestellt werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer.
Disziplinarrat
§ 62. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt in erster Instanz der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht
aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wird, sowie
aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen. Bei der Bestellung eines/einer Richters/Richterin zum/zur Vorsitzenden oder zum/zur Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Abkürzung
ZÄKG
Disziplinarrat
§ 62. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht
aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wird, sowie
aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen. Bei der Bestellung eines/einer Richters/Richterin zum/zur Vorsitzenden oder zum/zur Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz
§ 63. (1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz.
(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet.
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
§ 63. (1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat.
(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung einer Beschwerde bzw. Revision verpflichtet.
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen
§ 64. (1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die
rechtkundig sein müssen,
vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und
in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.
Abkürzung
ZÄKG
Disziplinarorgane zweiter Instanz
§ 65. (1) Disziplinarorgane zweiter Instanz sind
der Disziplinarsenat und
der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
(2) Eine Person, über die rechtskräftig
eine gerichtliche Strafe oder
eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.
Disziplinarsenat
§ 66. (1) Der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus
einem/einer Richter/Richterin als Vorsitzendem/Vorsitzende,
zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der/die eine rechtskundig und der/die andere fachkundig sein muss, sowie
zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer aus dem Kreis der Kammermitglieder bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(5) Der Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen Zahnärztekammer an ihrem Sitz in Wien aus.
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz
§ 67. (1) Die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats
§ 68. (1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats
§ 68. (1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrats und des Verwaltungsgerichts des Landes in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.
Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 69. (1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz.
(2) Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3) Der/Dir Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 39 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
(4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(5) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 69. (1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz.
(2) Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3) Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 39 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
(4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(5) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 69. (1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz.
(2) Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3) Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
(4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(5) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 69. (1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin.
(2) Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3) Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
(4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(5) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden.
(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 69. (1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin.
(2) Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3) Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
(4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(5) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden.
(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Ausschluss und Befangenheit
§ 70. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger/Anzeigerin ist,
das Mitglied gesetzlicher/gesetzliche Vertreter/Vertreterin des/der Betroffenen oder des/der Anzeigers/Anzeigerin ist oder
der/die Beschuldigte, der/die Anzeiger oder der/die Betroffene Angehöriger/Angehörige des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.
(2) Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin, gegen die
ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind, oder
ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Ist hievon der/die Vorsitzende des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Abkürzung
ZÄKG
Ausschluss und Befangenheit
§ 70. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger/Anzeigerin ist,
das Mitglied gesetzlicher/gesetzliche Vertreter/Vertreterin des/der Betroffenen oder des/der Anzeigers/Anzeigerin ist oder
der/die Beschuldigte, der/die Anzeiger oder der/die Betroffene Angehöriger/Angehörige des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.
(2) Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin, gegen die
ein Verfahren nach der StPO wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind, oder
ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des/der Betroffenen und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrats betroffen ist, auch des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, dass der/die Betroffene sein/ihr Amt weiter ausüben darf, sofern keine Suspendierung nach § 146 Abs. 1 Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, verfügt oder in einem gegen den/die Betroffenen/Betroffene anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluss gefasst worden ist. Gegen einen solchen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Ist hievon der/die Vorsitzende des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Abkürzung
ZÄKG
Ausschluss und Befangenheit
§ 70. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger/Anzeigerin ist,
das Mitglied gesetzlicher/gesetzliche Vertreter/Vertreterin des/der Betroffenen oder des/der Anzeigers/Anzeigerin ist oder
der/die Beschuldigte, der/die Anzeiger oder der/die Betroffene Angehöriger/Angehörige des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.
(2) Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin, gegen die
ein Verfahren nach der StPO wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind, oder
ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des/der Betroffenen und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrats betroffen ist, auch des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, dass der/die Betroffene sein/ihr Amt weiter ausüben darf, sofern keine Suspendierung nach § 146 Abs. 1 Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, verfügt oder in einem gegen den/die Betroffenen/Betroffene anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluss gefasst worden ist.
(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Ist hievon der/die Vorsitzende des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Entscheidung über die Verfolgung
§ 71. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei der Österreichischen Zahnärztekammer oder bei den Landeszahnärztekammern einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zuzuleiten.
(2) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz der Ansicht, dass
weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder
eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist,
(3) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm/ihr diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer aufgetragen, so hat er/sie unter Vorlage der Akten beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz vorweg eine ergänzende Äußerung des/der Anzeigers/Anzeigerin sowie eine Äußerung des/der Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5) Solange der/die Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.
Entscheidung über die Verfolgung
§ 71. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei der Österreichischen Zahnärztekammer oder bei den Landeszahnärztekammern einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzuleiten.
(2) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass
weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder
eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist,
(3) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm/ihr diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer aufgetragen, so hat er/sie unter Vorlage der Akten beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin vorweg eine ergänzende Äußerung des/der Anzeigers/Anzeigerin sowie eine Äußerung des/der Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5) Solange der/die Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.
§ 72. (1) Tritt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dem Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er/sie den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm/ihr für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist der/die Vorsitzende hiebei nicht gebunden.
(2) Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er den Disziplinarrat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarrat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarrat Grund zur Verfolgung des/der Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(3) Von dem Rücklegungsbeschluss sind
der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann,
die Österreichische Zahnärztekammer,
die für den/die
der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
Abkürzung
ZÄKG
§ 72. (1) Tritt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dem Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er/sie den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm/ihr für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin ist der/die Vorsitzende hiebei nicht gebunden.
(2) Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er den Disziplinarrat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarrat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarrat Grund zur Verfolgung des/der Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(3) Von dem Rücklegungsbeschluss sind
der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann,
die Österreichische Zahnärztekammer,
die für den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie
der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
zu verständigen.
Vorverfahren
§ 73. (1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende
den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zu verständigen.
(2) Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.
(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Die Ausschließungsgründe des § 69 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Gegen diese Entscheidung steht dem/der Beschuldigten oder dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kein abgesondertes Rechtsmittel zu.
Abkürzung
ZÄKG
Vorverfahren
§ 73. (1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende
den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zu verständigen.
(2) Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.
(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Gegen diese Entscheidung steht dem/der Beschuldigten oder dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kein abgesondertes Rechtsmittel zu.
Abkürzung
ZÄKG
Vorverfahren
§ 73. (1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende
den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen.
(2) Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.
(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats.
§ 74. (1) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dem/der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den/die Beschuldigten und Zeugen/Zeuginnen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(2) Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen sind die §§ 151 bis 153 StPO anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist unzulässig.
(3) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die gerichtlichen Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin, der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der/die Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin (§ 69 Abs. 3) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu.
(4) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der/Die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den/die Beschuldigten/Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
Abkürzung
ZÄKG
§ 74. (1) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dem/der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den/die Beschuldigten und Zeugen/Zeuginnen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(2) Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen sind die §§ 155 bis 159 StPO anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist unzulässig.
(3) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin, der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der/die Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin (§ 69 Abs. 3) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu.
(4) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der/Die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den/die Beschuldigten/Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
Abkürzung
ZÄKG
§ 74. (1) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dem/der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den/die Beschuldigten und Zeugen/Zeuginnen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(2) Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen sind die §§ 155 bis 159 StPO anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist unzulässig.
(3) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin, der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin (§ 69 Abs. 3) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu.
(4) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der/Die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den/die Beschuldigten/Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
Abschluss des Vorverfahrens
§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin die Akten dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kann sodann beim/bei der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin weitere Erhebungen beantragen oder beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des/der Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
(3) Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem/der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sowie der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zuzustellen, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann. Gleichzeitig sind von dem Einstellungsbeschluss die Österreichische Zahnärztekammer, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu verständigen.
Abschluss des Vorverfahrens
§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin die Akten dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin kann sodann beim/bei der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin weitere Erhebungen beantragen oder beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des/der Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
(3) Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem/der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzustellen, der/die dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Gleichzeitig sind von dem Einstellungsbeschluss die Österreichische Zahnärztekammer, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu verständigen.
Mündliche Verhandlung
§ 76. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den/die Beschuldigten/Beschuldigte, seinen/ihren bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Zeugen/Zeuginnen zu laden sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zu verständigen. Dem/Der Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats mitzuteilen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung zu gewähren.
(2) Der/Die Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin oder des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz Ergänzungen der Erhebungen durch den/die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin veranlassen.
(3) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den in § 74 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des/der Vorsitzenden für die Berichterstattung im Disziplinarrat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Mündliche Verhandlung
§ 76. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den/die Beschuldigten/Beschuldigte, seinen/ihren bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Zeugen/Zeuginnen zu laden sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen. Dem/Der Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats mitzuteilen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung zu gewähren.
(2) Der/Die Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin oder des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin Ergänzungen der Erhebungen durch den/die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin veranlassen.
(3) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den in § 74 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des/der Vorsitzenden für die Berichterstattung im Disziplinarrat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 77. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines/ihres Vertrauens anwesend sein. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(2) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und der/die Beschuldigte oder sein/ihr bzw. seine/ihre Vertreter/Vertreterin haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(4) Mit Zustimmung des/der Beschuldigten und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(5) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.
(6) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz, des/der Verteidigers/Verteidigerin des/der Beschuldigten sowie des/der Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
§ 77. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines/ihres Vertrauens anwesend sein. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(2) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und der/die Beschuldigte oder sein/ihr bzw. seine/ihre Vertreter/Vertreterin haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(4) Mit Zustimmung des/der Beschuldigten und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(5) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.
(6) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Verteidigers/Verteidigerin des/der Beschuldigten sowie des/der Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
Verhandlung in Abwesenheit
§ 78. (1) In Abwesenheit des/der Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
er/sie bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen hatte,
ihm/ihr die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
er/sie dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der/die Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der/die Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm/ihr gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
§ 79. (1) Ist der Aufenthalt des/der Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 412 StPO anzuwenden.
(2) Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied, das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats, des Disziplinarsenats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster oder zweiter Instanz und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(3) Der/Die gemäß Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
Abkürzung
ZÄKG
§ 79. (1) Ist der Aufenthalt des/der Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 197 StPO anzuwenden.
(2) Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied, das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats, des Disziplinarsenats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster oder zweiter Instanz und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(3) Der/Die gemäß Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
Abkürzung
ZÄKG
§ 79. (1) Ist der Aufenthalt des/der Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 197 StPO anzuwenden.
(2) Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied, das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(3) Der/Die gemäß Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
Ordnungsstrafen
§ 79a. (1) Der/Die Vorsitzende des Disziplinarrats hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
(2) Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
(3) Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
(4) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§ 74 Abs. 2) entziehen.
(5) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(6) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(7) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(8) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene binnen vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Landes auszusetzen.
(9) Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
Beschlussfassung
§ 80. (1) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der/die Beschuldigte, sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrats, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
Beschlussfassung
§ 80. (1) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte, sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrats, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
Erkenntnis
§ 81. (1) Mit dem Erkenntnis ist der/die Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der/die Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,
welche Rechtspflichten er/sie verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er/sie durch sein/ihr Verhalten begangen hat und
welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem/der Beschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der Österreichische Zahnärztekammer, der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer und dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuzustellen.
Erkenntnis
§ 81. (1) Mit dem Erkenntnis ist der/die Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der/die Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,
welche Rechtspflichten er/sie verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er/sie durch sein/ihr Verhalten begangen hat und
welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem/der Beschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichische Zahnärztekammer, der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer und dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuzustellen.
Kosten
§ 82. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der/die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 8) – zu tragen hat.
(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird der/die Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Zahnärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der/die Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(5) Die Kosten für gerichtliche Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Zahnärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
Abkürzung
ZÄKG
Kosten
§ 82. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der/die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 8) – zu tragen hat.
(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird der/die Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Zahnärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der/die Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(5) Die Kosten für Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Zahnärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
Niederschrift
§ 83. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der
die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie
der wesentliche Verlauf der Verhandlung
Niederschrift
§ 83. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der
die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie
der wesentliche Verlauf der Verhandlung
Zustellung
§ 84. Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 54 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.
Abkürzung
ZÄKG
Zustellung
§ 84. Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 75 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.
Zivilrechtliche Ansprüche
§ 85. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des/der Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 85a. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstückes nichts anderes ergibt.
Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
Rechtsmittel
§ 86. (1) Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (§ 66) berufen.
(2) Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom/von der Beschuldigten und vom/von der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ergriffen werden. Sie sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
(3) Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
(4) Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
(5) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 3 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
(6) Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem/der anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.
(7) Für die Akteneinsicht der im Abs. 2 Genannten gilt § 76 Abs. 3.
Abschnitt
Beschwerdeverfahren
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes
§ 86. (1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.
Ausschluss und Befangenheit
§ 87. (1) Auf die Mitglieder des Disziplinarsenats sind die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten oder Vertreter/Vertreterin eines/einer sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und der/die Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarsenats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarsenats unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat, wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.
Abkürzung
ZÄKG
Ausschluss und Befangenheit
§ 87. (1) Auf die Mitglieder des Disziplinarsenats sind die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten oder Vertreter/Vertreterin eines/einer sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und der/die Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarsenats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarsenats unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat, wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.
Beschluss
§ 88. Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.
Berufungsverfahren
§ 89. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.
(2) Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er/sie sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der/die Vorsitzende die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er/Sie kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(4) Für die Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt § 69 Abs. 3 erster Satz. Die Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 68 Abs. 6 auch im Verfahren zweiter Instanz.
Abkürzung
ZÄKG
Berufungsverfahren
§ 89. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.
(2) Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er/sie sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der/die Vorsitzende die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er/Sie kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.
(4) Für die Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt § 69 Abs. 3 erster Satz. Die Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 68 Abs. 6 auch im Verfahren zweiter Instanz.
Mündliche Verhandlung
§ 90. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz, der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin zu laden.
(2) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des/der Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der/die Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende.
(4) Hierauf trägt der/die Berufungswerber/Berufungswerberin die Berufung vor. Die anderen in Abs. 1 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der/die Vorsitzende. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
(5) Sind der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert. Dies ist dem/der Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines/ihres Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.
(6) Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarsenats ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarsenats zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 83 aufzunehmen.
Entscheidung
§ 91. (1) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und nimmt der Disziplinarsenat die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor noch lässt er sie vornehmen (§ 90 Abs. 6), so hat er ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser, dass ein im Abs. 1 erwähnter Mangel vorliegt, so kann der Disziplinarsenat das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst, ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des/der Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(3) Ist die Berufung lediglich zu Gunsten des/der Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarsenat noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
Erkenntnis
§ 92. (1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden.
(2) Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster und zweiter Instanz, dem/der Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin aber diesem/dieser, und weiters der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 93. Entscheidungen des Disziplinarsenats haben, wenn dem Standpunkt des/der Disziplinarbeschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines/einer Rechtsanwalts/Rechtsanwältin hinzuweisen.
Kosten
§ 94. (1) Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs ist § 82 anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.
(2) Wird der/die Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird einer bloß wegen des Strafausspruchs erhobenen Berufung des/der Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem/der Berufungswerber/Berufungswerberin nicht aufzuerlegen.
Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen
Disziplinarregister
§ 95. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 19 Abs. 4 Z 4).
(2) Dem/Der Präsidenten/Präsidentin der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammern sind Abschriften der Eintragungen zu übermitteln.
(3) Von der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.
Geldstrafen und Verfahrenskosten
§ 96. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
(2) Wenn der/die Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er/sie schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den/die Zahlungspflichtigen/Zahlungspflichtige unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat bzw. der Disziplinarsenat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf
bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 15 000 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr,
bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 15 000 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden.
(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht kein Rechtsmittel zu.
Geldstrafen und Verfahrenskosten
§ 96. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
(2) Wenn der/die Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er/sie schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den/die Zahlungspflichtigen/Zahlungspflichtige unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf
bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 15 000 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr,
bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 15 000 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden.
(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.
Strafmilderung
§ 97. (1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat der Disziplinarrat sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.
(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dem/der Disziplinarbeschuldigten die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an den Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
Strafmilderung
§ 97. (1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat der Disziplinarrat sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.
(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und dem/der Disziplinarbeschuldigten die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
Streichung aus der Zahnärzteliste
§ 98. (1) Ist über ein Kammermitglied rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch den Disziplinarsenat schriftlich gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.
(2) Der/Die Vorsitzende des Disziplinarsenats hat die Österreichische Zahnärztekammer sowie die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
Streichung aus der Zahnärzteliste
§ 98. (1) Ist über ein Kammermitglied rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht des Landes schriftlich gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG oder Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.
(2) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts des Landes hat die Österreichische Zahnärztekammer sowie die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 98a. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist und außer im Falle des § 58 Abs. 8, untersagt.
(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
Abschnitt
Tilgung von Disziplinarstrafen
Tilgungsfristen
§ 99. Die Tilgungsfristen betragen:
bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
bei Streichung aus der Zahnärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
Tilgung
§ 100. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 99 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der/Die Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine/ihre Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Disziplinarrats kann der/die Betroffene binnen vier Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde erheben. § 86 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Tilgung
§ 100. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 99 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der/Die Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine/ihre Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Disziplinarrats kann der/die Betroffene binnen vier Wochen beim Verwaltungsgericht des Landes Beschwerde erheben.
(4) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Abschnitt
Ordnungsstrafen
§ 101. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
(2) Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats bzw. des Disziplinarsenats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
(3) Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
(4) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§§ 74 Abs. 2, 90 Abs. 6) entziehen.
(5) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(6) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(7) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(8) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene beim Disziplinarsenat binnen vier Wochen Berufung erheben. Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenats auszusetzen. Gegen den Beschluss auf Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(9) Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 102. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im übrigen sind
im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,
im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und
im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 103. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 90 Abs. 2) und außer im Falle des § 58 Abs. 8, untersagt.
(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
Hauptstück
Abschnitt
Gebarung
Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse
§ 104. (1) Der Bundesausschuss hat alljährlich
bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
(2) Der Landesausschuss hat alljährlich
bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
Kammerbeiträge
§ 105. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Kammerbeiträge festzusetzen.
(2) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag der Landeszahnärztekammern von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Landeskammerbeiträge festzusetzen.
(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben
die Kammerbeiträge, die in der Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist,
der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der jeweiligen Landeszahnärztekammer auf deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das Kassenhonorar, die Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Berufsangehörigen nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln, eine Weitergabe dieser Daten durch die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer ist unzulässig.
(4) Bei Kammermitgliedern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, kann der Kammerbeitrag vom/von der Dienstgeber/Dienstgeberin monatlich einbehalten werden und ist dann vierteljährlich an die Österreichische Zahnärztekammer abzuführen.
(5) Erste Instanz für Verfahren über Kammerbeiträge ist der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer. Gegen Beschlüsse des/der Präsidenten/Präsidentin steht das Recht der Beschwerde an den Bundesausschuss zu. Für diese Verfahren ist das AVG anzuwenden.
(6) Rückständige Kammerbeiträge können durch politische Exekution eingetrieben werden.
(7) Nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.
Kammerbeiträge
§ 105. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Kammerbeiträge festzusetzen.
(2) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag der Landeszahnärztekammern von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Landeskammerbeiträge festzusetzen.
(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben
die Kammerbeiträge, die in der Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist,
der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der jeweiligen Landeszahnärztekammer auf deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das Kassenhonorar, die Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Berufsangehörigen nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln, eine Weitergabe dieser Daten durch die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer ist unzulässig.
(4) Bei Kammermitgliedern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, kann der Kammerbeitrag vom/von der Dienstgeber/Dienstgeberin monatlich einbehalten werden und ist dann vierteljährlich an die Österreichische Zahnärztekammer abzuführen.
(5) Die Entscheidung in Verfahren über Kammerbeiträge obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
(6) Rückständige Kammerbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
(7) Nähere Bestimmungen über das System und die Art der Vorschreibung sowie die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.
Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrechte
Weisungsrecht
§ 106. Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.
Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich
§ 107. (1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.
Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich
§ 107. (1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.
Aufsichtsrecht
§ 108. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzuheben. Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.
(3) Die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
Weisungen (§§ 106 f) nicht befolgen,
ihre Aufgaben vernachlässigen oder
beschlussunfähig werden.
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) und
der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) und
der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) und
der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) und
der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Abkürzung
ZÄKG
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
die Satzung,
die Beitragsordnung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Grenzwertverordnung,
die Standesordnung,
die Werberichtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
die Schilderordnung
nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62) und
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (§ 63)
bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit. Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 110. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Abschnitt
Sonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen
Rechte und Pflichten
§ 111. Abweichend von den §§ 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:
Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Dentistenausweises.
Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds (§ 112).
Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 12 Abs. 2 befreit.
Sie können nicht als zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern gewählt werden (§ 35 Abs. 3).
Unterstützungsfonds
§ 112. (1) Für diejenigen Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, besteht weiterhin der von der Österreichischen Dentistenkammer eingerichtete Unterstützungsfonds in der Form, wie er zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, bestanden hat.
(2) Der Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs ist ein vom übrigen Kammervermögen gesondert verwaltetes Sondervermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.
(3) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds erfolgt durch einen Verwaltungsausschuss nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds.
(4) Änderungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds sind vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über Vorschlag des Verwaltungsausschusses zu beschließen.
(5) Der Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer gilt ab 1. Jänner 2006 als Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Zahnärztekammer.
(6) Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sind nachrückende Mitglieder vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über einstimmigen Vorschlag der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu bestellen.
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer haftet nicht für Ansprüche gegen den Unterstützungsfonds.
(8) Wenn gegen den Unterstützungsfonds keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, fällt das verbleibende Sondervermögen unter Wegfall der gesonderten Verwaltung (Abs. 2) in das Vermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Kammermitgliedschaft
§ 113. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005
als Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Zahnärzte/Zahnärztinnen nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, in die Ärzteliste eingetragen und ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer sind oder
Kammermitglieder der Österreichischen Dentistenkammer nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2005, sind,
(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35 oder 210 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer mit der Maßgabe, dass sie – unbeschadet § 110 ÄrzteG 1998 – nicht leistungsberechtigt und – verpflichtet gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes sind.
(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß § 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Personen, sind ungeachtet der außerordentlichen Kammerangehörigkeit zur jeweiligen Ärztekammer berechtigt, sich gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes als außerordentliche Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer eintragen zu lassen.
Rechtsnachfolge
§ 114. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten als Rechtsnachfolger
die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und
die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes ein.
(2) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Verträge (Gesamtverträge), die von der Österreichischen Ärztekammer bzw. von den Ärztekammern in den Bundesländern für den Bereich der zahnärztlichen Tätigkeiten und von der Österreichischen Dentistenkammer mit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) abgeschlossen wurden, gehen ab 1. Jänner 2006 auf die Österreichische Zahnärztekammer über. Die auf Grund der Gesamtverträge abgeschlossenen Einzelverträge zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Trägern der Sozialversicherung gelten unbeschadet dieser Rechtsnachfolge weiter.
Konstituierung der Österreichischen Zahnärztekammer
§ 115. (1) Zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß §§ 37 f durchzuführen.
(2) Der provisorische Bundesausschuss gemäß § 116 Abs. 5 beschließt die Anordnung der erstmaligen Wahl der Delegierten.
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen für die erstmalige Wahl der Delegierten und die Konstituierung der neu gewählten Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern festzulegen.
Provisorische Organe und Funktionen
§ 116. (1) Ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe gemäß § 115 haben die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die in den Abs. 2 bis 8 festgelegten provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks anzuwenden. Die in den Abs. 2 bis 10 angeführten bisherigen Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende Funktion innehaben.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind
provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer,
provisorische Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Dentistenkammer und
provisorischer/provisorische Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer.
(3) Dem provisorischen Bundesvorstand gehören die in Abs. 2 genannten Personen an.
(4) Im Sinne des Abs. 1 sind
provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes,
provisorischer/provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und
provisorischer/provisorische Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin einer Landeszahnärztekammern der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.
(5) Dem provisorischen Bundesausschuss gehören die in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Personen aller Landeszahnärztekammern sowie die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen an.
(6) Der provisorischen Delegiertenversammlung gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlungen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Österreichischen Dentistenkammer an.
(7) Den provisorischen Landesausschüssen gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlung der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an.
(8) Den provisorischen Landesvorständen gehören die in Abs. 4 genannten Personen des jeweiligen Bundeslandes an.
(9) Die Bestellung aller mit Ablauf des 31. Dezember 2005 berufenen Referenten/Referentinnen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer bleibt mit den ihnen übertragenen Aufgaben jedenfalls bis zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammern aufrecht, es sei denn der provisorische Bundesausschuss beschließt davon Abweichendes.
(10) Provisorischer/Provisorische Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer ist der/die bisherige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Dentistenkammer.
Provisorische Organe und Funktionen
§ 116. (1) Ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe gemäß § 115 haben die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die in den Abs. 2 bis 8 festgelegten provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks anzuwenden. Die in den Abs. 2 bis 10 angeführten bisherigen Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende Funktion innehaben.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind
provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer,
provisorische Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Dentistenkammer und
provisorischer/provisorische Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer.
(3) Dem provisorischen Bundesvorstand gehören die in Abs. 2 genannten Personen an.
(4) Im Sinne des Abs. 1 sind
provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes,
provisorischer/provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und
provisorischer/provisorische Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.
(5) Dem provisorischen Bundesausschuss gehören die in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Personen aller Landeszahnärztekammern sowie die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen an.
(6) Der provisorischen Delegiertenversammlung gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlungen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Österreichischen Dentistenkammer an.
(7) Den provisorischen Landesausschüssen gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlung der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an.
(8) Den provisorischen Landesvorständen gehören die in Abs. 4 genannten Personen des jeweiligen Bundeslandes an.
(9) Die Bestellung aller mit Ablauf des 31. Dezember 2005 berufenen Referenten/Referentinnen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer bleibt mit den ihnen übertragenen Aufgaben jedenfalls bis zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammern aufrecht, es sei denn der provisorische Bundesausschuss beschließt davon Abweichendes.
(10) Provisorischer/Provisorische Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer ist der/die bisherige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Dentistenkammer.
Zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds
§ 117. Ab 1. Jänner 2006 bis zur Bestellung der zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen in die Erweiterte Vollversammlung, den Verwaltungsausschuss, den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammern in den Bundesländern (§ 35 Abs. 3) behalten jene Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Funktion in den Wohlfahrtsfonds innehaben, die entsprechende Funktion.
Personal
§ 118. Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, sind auf Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 überwiegend für die Österreichische Dentistenkammer oder für die Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer oder für eine Kurie der Zahnärzte einer Ärztekammer tätig sind.
Kammervermögen
§ 119. (1) Mit 1. Jänner 2006 geht das Vermögen der Österreichischen Dentistenkammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer über.
(2) Mit 1. Jänner 2006 geht
das Vermögen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer und
das Vermögen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005 an die Landeszahnärztekammern
(3) Mit 1. Jänner 2006 sind von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gebildete Sondervermögen zum 31. Dezember 2005, die von den Ärztekammern bzw. von den Kurien der Zahnärzte in den Bundesländern verwaltet werden, wie beispielsweise Abrechnungsstellen, Problembehandlungszentren, Helferinnen- und Fortbildungseinrichtungen, an die Landeszahnärztekammern zu übertragen.
(4) Das Vermögen der Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die ausschließlich von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzten/Fachärztinnen bzw. angestellten Ärzten/Ärztinnen gebildeten Sondervermögen der Bundessektionen, der Bundesfachgruppen und des Referats der Hausapotheken führenden Ärzte, ist unter Zugrundelegung des Rechnungsabschlusses 2004 auf die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
(5) Die Vermögen der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, sind unter Zugrundelegung der Rechnungsabschlüsse 2004 auf die jeweilige Ärztekammer und die jeweilige Landeszahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
(6) Für die Bewertung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammern in den Bundesländern, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, und der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern gemäß Abs. 2 bis 5 können die Österreichische Zahnärztekammer, die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes je einen/eine
Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderin bestellen.
(7) Bis spätestens 10. Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammern in den Bundesländern eine Teilzahlung von den gemäß Abs. 4 und 5 zu übertragenden Vermögensanteilen in der Höhe der von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Jahre 2004 geleisteten Umlagen und unter Berücksichtigung der tatsächlich verursachten Kosten an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern zu leisten.
(8) Sofern die Entscheidungen betreffend die Bewertung und Aufteilung des Vermögens gemäß Abs. 2 bis 5 nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf einvernehmlichem Weg getroffen werden können, wird zur Vermittlung in den strittigen Fragen eine Schlichtungskommission eingesetzt. Diese Schlichtungskommission besteht aus
einem/einer Richter/Richterin als Vorsitzenden/Vorsitzende, der/die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz bestellt wird, und
zwei Wirtschaftstreuhändern/Wirtschaftstreuhänderinnen, von denen jeweils einer/eine von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und von der Österreichischen Zahnärztekammer vorgeschlagen wird und die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt werden.
(9) Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 wird nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und Billigkeit durchgeführt. Die Schlichtungskommission unterstützt die Parteien im Bemühen um eine einvernehmliche und gütliche Streitbeilegung und kann mit Zustimmung der Parteien in jedem Verfahrensstadium Vorschläge für die Streitbeilegung unterbreiten.
(10) Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 endet, wenn
die Parteien eine einvernehmliche Entscheidung erzielt haben,
die Schlichtungskommission die Beendigung des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit erklärt hat oder
innerhalb eines Jahres ab Beginn des Schlichtungsverfahrens keine Einigung erzielt wurde.
(11) Solange das Schlichtungsverfahren nicht gemäß Abs. 10 beendet ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
(12) Der Fortlauf der Verjährungsfrist ist während der Zeit der Verhandlungen und des Schlichtungsverfahrens, längstens aber bis 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, gehemmt.
Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer
§ 120. Der Rechnungsabschluss der Österreichischen Dentistenkammer für das Jahr 2005 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.
Jahresvoranschläge 2006
§ 121. (1) Die Jahresvoranschläge der Landeszahnärztekammern für das Jahr 2006 sind von den provisorischen Landesausschüssen (§ 116 Abs. 7) bis spätestens 31. März 2006 zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
(2) Der Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das Jahr 2006 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.
Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen
Dentistenkammer
§ 122. (1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003;
Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005;
Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995;
Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;
Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005;
Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;
Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005;
Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005.
(2) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:
Schlichtungsordnung vom 16. März 1952;
Beitragsordnung vom 16. März 1952;
Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung.
Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer
§ 122. (1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003;
Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005;
Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995;
Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;
Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005;
Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;
Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005;
Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005.
(2) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:
Schlichtungsordnung vom 16. März 1952;
Beitragsordnung vom 16. März 1952;
Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung.
Entsendungsrechte
§ 123. Soweit der Österreichischen Dentistenkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern Entsendungsrechte in bundesgesetzlich eingerichtete Gremien, Kommissionen, Räte und dergleichen zustehen, stehen diese, sofern sie auch zahnärztliche Belange betreffen, auch der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern zu.
Anhängige Verfahren
§ 124. (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß
§ 91 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, und
§ 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Ärzten/Ärztinnen
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß § 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 145 ff ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Verfahren, die nicht bis 30. Juni 2006 abgeschlossen sind, sind nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
(4) In mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten, in denen die Österreichische Dentistenkammer oder die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer eines Bundeslandes Partei oder Beteiligte ist und die überwiegend zahnärztliche Belange betreffen, tritt die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer mit 1. Jänner 2006 in das Verfahren als Verfahrensbeteiligte ein.
Disziplinarverfahren
§ 125. Für Disziplinarvergehen von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, hinsichtlich derer mit Ablauf des 31. Dezember 2005 keine Verfolgungshandlung gesetzt oder kein Einleitungsbeschluss gefasst wurde, wird der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß § 56 Abs. 1 vom 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Disziplinarorgane erster Instanz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, spätestens bis 30. Juni 2006, gehemmt.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.
(4) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 21 samt Überschrift außer Kraft.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.
(4) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 21 samt Überschrift außer Kraft.
(5) § 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 zu erfolgen.
(7) § 7 Abs 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.
(4) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 21 samt Überschrift außer Kraft.
(5) § 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 zu erfolgen.
(7) § 7 Abs 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77, § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, § 100 Abs. 3, § 105 Abs. 5 bis 7 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 13 Abs. 5 zweiter Satz, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, §§ 87 bis 94 samt Überschriften und der 8. Abschnitt der 5. Hauptstücks außer Kraft.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.
(4) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 21 samt Überschrift außer Kraft.
(5) § 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 zu erfolgen.
(7) § 7 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77, § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, § 100 Abs. 3, § 105 Abs. 5 bis 7 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 13 Abs. 5 zweiter Satz, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, §§ 87 bis 94 samt Überschriften und der 8. Abschnitt der 5. Hauptstücks außer Kraft.
(9) Die §§ 32 und 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.
(4) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 21 samt Überschrift außer Kraft.
(5) § 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 zu erfolgen.
(7) § 7 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77, § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, § 100 Abs. 3, § 105 Abs. 5 bis 7 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 13 Abs. 5 zweiter Satz, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, §§ 87 bis 94 samt Überschriften und der 8. Abschnitt der 5. Hauptstücks außer Kraft.
(9) Die §§ 32 und 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) Mit 18. Jänner 2016 treten § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.
(4) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 21 samt Überschrift außer Kraft.
(5) § 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 zu erfolgen.
(7) § 7 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77, § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, § 100 Abs. 3, § 105 Abs. 5 bis 7 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 13 Abs. 5 zweiter Satz, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, §§ 87 bis 94 samt Überschriften und der 8. Abschnitt der 5. Hauptstücks außer Kraft.
(9) Die §§ 32 und 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) Mit 18. Jänner 2016 treten § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 4, § 38 Abs. 8, § 50 Abs. 5a, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 6 und § 69 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
ZÄKG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.
(4) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 21 samt Überschrift außer Kraft.
(5) § 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 zu erfolgen.
(7) § 7 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.
(8) Mit 1. Jänner 2014 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77, § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, § 100 Abs. 3, § 105 Abs. 5 bis 7 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 13 Abs. 5 zweiter Satz, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, §§ 87 bis 94 samt Überschriften und der 8. Abschnitt der 5. Hauptstücks außer Kraft.
(9) Die §§ 32 und 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) Mit 18. Jänner 2016 treten § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 4, § 38 Abs. 8, § 50 Abs. 5a, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 6 und § 69 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(12) Mit 1. Juli 2018 tritt § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
Vollziehung
§ 127. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 4 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.
Abkürzung
ZÄKG
Vollziehung
§ 127. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 9, 56, 69, 70, 73, 74, 79, 82, 84, 87 und 89, BGBl. I Nr. 154/2005)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.