Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 2006 festgesetzt wird
Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2006 in Kraft (vgl. § 2).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
457/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes – IESG, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2005, wird verordnet:
Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2006 in Kraft (vgl. § 2).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
457/2006).
§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005) wird für das Jahr 2006 mit 0,7 vH festgesetzt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
457/2006).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2006 in Kraft.
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