Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-12-15
Status Aufgehoben · 2010-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 11 bis 24a, 101, 106, 116, 117, 125, 131, 132, 140, 140b, 141, 163 bis 165 und 171 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, wird, bezüglich § 7 des Luftfahrtgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nach Durchführung eines Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG idF der Richtlinie 98/48/EG, verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den §§ 58 bis 61 nichts anderes bestimmt ist,

1.

für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idgF) österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung,

2.

für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung und

3.

für Zivilluftfahrtgerät (§ 5), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Z 1 und 2 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist.

(2) Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die §§ 58 Abs. 1, 3 sinngemäß, 4 und 6 sowie 62 und 63.

Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§ 2. (1) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:

1.

Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG oder

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG;

2.

Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG);

3.

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen);

4.

Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt).

(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:

1.

Flüge zur Frachtbeförderung;

2.

Kunstflüge;

3.

Grundschulungsflüge;

4.

Ambulanz- und/oder Rettungsflüge;

5.

Arbeitsflüge;

6.

Außenlast-Frachttransporte;

7.

Außenlast-Personentransporte;

8.

Flüge für sonstige Einsätze (zB Fallschirmspringerabsetzflüge).

(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.

(4) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.

(5) Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist.

(6) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:

1.

Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag;

2.

Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Tag;

3.

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht;

4.

Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Nacht;

5.

sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).

(7) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen zu richten.

(8) Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 9 der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung). Davon ausgenommen sind motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und Paragleiter sowie Fallschirme.

(9) Von den Abs. 1 bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.

Zulässige Verwendung

§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Abs. 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (§ 2 Abs. 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (§ 2 Abs. 9) betrieben werden. Luftfahrtgerät (§ 5) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 7 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.

(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des § 44 außerdem unzulässig, wenn

1.

die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder

2.

der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 nicht beurkundet worden ist, oder

3.

die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht bescheinigt oder nicht entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen durchgeführt worden sind, oder

4.

die gemäß § 62 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder

5.

die erforderlichen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder

6.

die Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 31 bis 43 nicht veranlasst worden ist oder die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 43 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind, oder

7.

die Anweisungen und Hinweise gemäß § 48 Abs. 4 und 5 nicht beachtet worden sind, oder

8.

die zugehörigen Betriebsanweisungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 8 und 9 nicht beachtet werden oder worden sind, oder

9.

das Kennzeichen, die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den §§ 12 bis 29 entsprechend geführt werden.

(5) Der Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass

1.

sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet, und

2.

die für den beabsichtigten Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist,

3.

die nicht erforderliche und nicht betriebsbereite Ausrüstung entsprechend deutlich gekennzeichnet ist, und

4.

das Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält, und

5.

die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem gemäß § 48 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.

(6) Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.

Arten von Luftfahrzeugen

§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Flugzeuge

b)

Hubschrauber

c)

eigenstartfähige Motorsegler

d)

Ultraleichtflugzeuge/Microlight-Flugzeuge (Flugzeuge gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S.1)

e)

unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)

f)

sonstige (zB Tragschrauber);

2.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Segelflugzeuge einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler

b)

Fallschirme

c)

Hängegleiter (ein- oder zweisitziges, nicht-kraftangetriebenes fußstartfähiges Luftfahrzeug, dessen Tragfläche aus starren und nicht-starren Teilen besteht)

d)

Paragleiter (ein- oder zweisitziges, nicht-kraftangetriebenes fußstartfähiges Luftfahrzeug mit nicht-starrer Tragfläche)

e)

motorisierte Hänge- und Paragleiter (fußstartfähige Luftfahrzeuge mit Antriebseinheit, die nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbunden ist, welche auch ohne Antriebseinheit als Hänge- oder Paragleiter verwendbar bleiben)

f)

sonstige;

3.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Luftschiffe:

aa) Gas-Luftschiffe

bb) Heißluft-Luftschiffe

b)

sonstige;

4.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Freiballone:

aa) Gas-Ballone

bb) Heißluft-Ballone

b)

sonstige.

Arten von Luftfahrzeugen

§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Flugzeuge

b)

Hubschrauber

c)

eigenstartfähige Motorsegler

d)

Ultraleichtflugzeuge/Microlight-Flugzeuge (Flugzeuge gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1

e)

unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)

f)

sonstige (zB Tragschrauber);

2.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Segelflugzeuge einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler

b)

Fallschirme

c)

Hängegleiter (ein- oder zweisitziges, nicht-kraftangetriebenes fußstartfähiges Luftfahrzeug, dessen Tragfläche aus starren und nicht-starren Teilen besteht)

d)

Paragleiter (ein- oder zweisitziges, nicht-kraftangetriebenes fußstartfähiges Luftfahrzeug mit nicht-starrer Tragfläche)

e)

motorisierte Hänge- und Paragleiter (fußstartfähige Luftfahrzeuge mit Antriebseinheit, die nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbunden ist, welche auch ohne Antriebseinheit als Hänge- oder Paragleiter verwendbar bleiben)

f)

sonstige;

3.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Luftschiffe:

aa) Gas-Luftschiffe

bb) Heißluft-Luftschiffe

b)

sonstige;

4.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Freiballone:

aa) Gas-Ballone

bb) Heißluft-Ballone

b)

sonstige.

Arten von Luftfahrtgerät

§ 5. Unter Luftfahrtgerät versteht man:

1.

Motor,

2.

Hilfsmotor (APU),

3.

Propeller,

4.

Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund eines international angewandten Standards (zB ETSO, JTSO) hergestellt wurden,

5.

Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden; Fesselballone, Flugmodelle, soweit diese nicht als UAV gemäß § 4 Z 1 lit. e gelten),

6.

Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Z 1 bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner, Freiballonkörbe und Brenner) sowie

7.

synthetische Flugübungsgeräte.

II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG

A. Eintragung von Luftfahrzeugen

Luftfahrzeugregister

§ 6. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.

(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in § 29 bezeichneten Luftfahrzeuge, folgende Angaben einzutragen:

1.

die Ordnungszahl,

2.

das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,

3.

der Hersteller,

4.

die Herstellerbezeichnung,

5.

die Seriennummer,

6.

Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und

7.

die höchstzulässige Abflugmasse.

(3) Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen. Die §§ 7, 9 Abs. 1 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Für Erprobungs- und Prüfflüge (§ 42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. § 7 Abs. 2 Z 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.

Antrag auf Eintragung

§ 7. (1) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister und auf Zuteilung eines Kennzeichens ist vom Luftfahrzeughalter einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:

1.

Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters,

2.

Namen und Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers,

3.

Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel des Eigentümers ergeben,

4.

Urkunden über die im § 16 Abs. 2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit,

5.

Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Luftfahrzeughalter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist,

6.

Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitz (Sitz) des Herstellers ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte in Österreich,

7.

Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type und Seriennummer,

8.

beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2004, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994,

9.

Urkunden des Herstellerstaates, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, dass das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist und

10.

Urkunden, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005), BGBl. II Nr. 425/2005, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in das Bundesgebiet beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland nachzureichen.

(4) Mehrere Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist. Luftfahrzeughalter mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb des Bundesgebietes haben einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu bestellen.

Eintragungsschein

§ 8. Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) auszustellen (Eintragungsschein).

Änderung von Eintragungen

§ 9. (1) Ändern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, so ist dies der zuständigen Behörde vom Luftfahrzeughalter oder Eigentümer unverzüglich mitzuteilen und die Änderung oder Löschung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu beantragen.

(2) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein von der zuständigen Behörde entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben. Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der zuständigen Behörde vom Luftfahrzeughalter unverzüglich zurückzustellen.

Löschung von Eintragungen

§ 10. (1) Der Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn

1.

eine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2) nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder

2.

das Luftfahrzeug zerstört worden ist, oder

3.

hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.

(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen mit Bescheid zu löschen, wenn

1.

die Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind, oder

2.

innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im § 44 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (§ 42) oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) oder Fluggenehmigung (§ 132 LFG) beantragt worden ist, oder

3.

die Ausstellung der in Z 2 genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist, oder

4.

rechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 45) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder

5.

eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.

(3) Wird die Löschung der Eintragung im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Abs. 1 angeführten Gründen beantragt, dann hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.

(4) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden.

(5) Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).

B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

Kennzeichnungsverpflichtungen

§ 11. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen sowie auf Grund einer Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich verwendete Luftfahrzeuge müssen gemäß den §§ 12 bis 22 gekennzeichnet sein.

(2) Fesselballone und Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige Haltevorrichtung 20 kg übersteigt, und Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 7,5 kg übersteigt, sowie anderes selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.

Umfang der Kennzeichnung

§ 12. Die Kennzeichnung umfasst:

1.

die Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) und

2.

bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).

Bestandteile des Kennzeichens

§ 13. (1) Das Kennzeichen hat aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen zu bestehen.

(2) Das Eintragungszeichen besteht:

1.

bei Segelflugzeugen, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und motorisierten Hänge- und Paragleitern aus einer vierstelligen Zifferngruppe;

2.

bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.

(3) Das Eintragungszeichen muss vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.

(4) Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind, ausgenommen bei Freiballonen, nebeneinander anzubringen.

Zuteilung des Kennzeichens

§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat bei Zuteilung eines Kennzeichens bzw. bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.

(2) Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.

(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Flugfunkverkehrs verwechselt werden können.

(4) Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen im Falle von Freiballonen jeweils für eine Hülle und im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern jeweils für eine Auftriebsfläche zuzuteilen ist.

(5) Ein Kennzeichen kann auf Antrag auch ohne Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister gemäß § 7 für eine Dauer von jeweils höchstens zwölf Monaten zugeteilt werden. Außer in den Fällen des § 6 Abs. 4 darf das Kennzeichen erst nach Eintragung des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister am Luftfahrzeug geführt werden.

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft

§ 15. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft muss das Kennzeichen angebracht sein:

1.

a) am Rumpf oder

b)

an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder

c)

an den am Rumpf angebrachten Motorgondeln oder

d)

auf dem Seitenleitwerk

2.

auf der Tragfläche.

(2) An Flächenflugzeugen soll das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk angebracht sein. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muss an beiden Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.

(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muss auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein.

(4) An Hubschraubern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, unbemannten Luftfahrzeugen und Ultraleichtflugzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 16. (1) An Luftschiffen muss das Kennzeichen angebracht sein:

1.

auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, oder

2.

auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse.

(2) An Freiballonen muss das Kennzeichen an mindestens zwei Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges so angebracht sein, dass das Kennzeichen aus jeder Blickrichtung erkennbar ist.

(3) Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Anbringung der Schriftzeichen

§ 17. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.

(2) Das Schriftfeld muss rechteckig sein.

(3) Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.

Form der Schriftzeichen

§ 18. (1) Als Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben und arabische Ziffern zu verwenden.

(2) Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift ohne Verzierung auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme der Buchstaben I, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muss zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.

(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen muss ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen betragen.

(4) Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt, sofern sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.

Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft

§ 19. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muss mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.

(2) Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld die sichtbaren Umrisslinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei lässt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 20. (1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch sein.

(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.

Ausnahmebewilligung

§ 21. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 hinsichtlich der Form und Größe des Schriftfeldes sowie seiner Anbringungsstellen zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenabmessungen, der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Erkennungsschild

§ 22. (1) Das Erkennungsschild muss eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen, wenn das Kennzeichen nicht in der gemäß Abs. 4 erforderlichen Kennzeichnung enthalten ist.

(2) In das Erkennungsschild muss das Kennzeichen des Luftfahrzeuges mindestens 0,1 cm tief und mindestens 1,5 cm hoch haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.

(3) Das Erkennungsschild muss möglichst unlösbar angebracht sein.

(4) Die sonstigen in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003) sind anzuwenden.

C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

Allgemeines

§ 23. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen.

(2) Die Farben der Republik Österreich müssen an Luftfahrzeugen in Form waagrechter, übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 26 so angebracht sein, dass ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muss mindestens 15 cm betragen, ihre Länge mindestens 25 cm oder proportional größer.

(3) An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 145 LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

(4) Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abheben.

Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen

schwerer als Luft

§ 24. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes, sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.

(2) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden.

(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden.

Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen

leichter als Luft

§ 25. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden:

1.

an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der Hülle tragen,

2.

auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, an dessen beiden Seiten, wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.

(2) An Freiballonen müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.

(3) Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Ausnahmebewilligung

§ 26. Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.

D. Beschriftung und Bemalung

Anbringung

§ 27. (1) An Amateurbau-Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen in Erprobung ist die Beschriftung „EXPERIMENTAL“ in einer Größe von mindestens 5 cm in der Nähe des Einstieges anzubringen.

(2) Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Luftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik Österreich oder die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden.

Untersagung

§ 28. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen sind der zuständigen Behörde vom Luftfahrzeughalter anzuzeigen. Wenn diese den Voraussetzungen des § 27 nicht entsprechen, ist dem Luftfahrzeughalter von der zuständigen Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist die Entfernung aufzutragen.

Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter

§ 29. (1) An Fallschirmen und deren Gurtzeug müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Angaben, welche am Fallschirm oder an seinem Gurtzeug nicht angebracht werden können, müssen aus dem Betriebshandbuch hervorgehen. Bei Fallschirmen und deren Gurtzeug, die einem international angewandten Standard (zB ETSO, JTSO) entsprechen, sind die diesbezüglichen Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, Teil 21, anzuwenden.

(2) An Hänge- und Paragleitern müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, die Mindest- und Höchststartmasse sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.

(3) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 28 gelten nicht für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter.

III. LUFTTÜCHTIGKEIT

Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit

§ 30. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A sowie

eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 11 der Anlage A und

eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 9 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist.

(2) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 8 ist zusätzlich eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 11 der Anlage A, nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 9 der Anlage A auszustellen.

(3) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betriebe haben auf Antrag des Luftfahrzeughalters für

1.

motorisierte Hänge- und Paragleiter und mehrsitzige Hänge-, Paragleiter und Fallschirme sowie deren Gurtzeug

a)

nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 6 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) sowie eine Prüfplakette nach dem Muster 15 der Anlage A auszustellen bzw. bei Fallschirmen – soweit nicht ein dem § 29 Abs. 1 entsprechendes Typenschild des Herstellers angebracht ist - einen Stempelaufdruck mit zumindest den Angaben gemäß § 29 Abs. 1 anzubringen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 39 die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist, und

b)

nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit durch Ausstellung einer Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 11 sowie, außer bei Fallschirmen, durch Anbringen eines Nachprüfstempels nach dem Muster 12 der Anlage A zu bestätigen;

2.

einsitzige Hänge- und Paragleiter und deren Gurtzeug nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen eine Prüfplakette nach dem Muster 15 auszustellen sowie einen Nachprüfstempel nach dem Muster 12 der Anlage A anzubringen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 40 die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist.

(4) Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug sowie für Luftfahrzeuge, für die ein Verfahren für eine Musteranerkennung eingeleitet worden ist, auf Antrag eine Fluggenehmigung gemäß § 42 zu erteilen und darüber ein Permit to Fly (Muster 8 der Anlage A) auszustellen, wenn zumindest Nachweise gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 bis 9 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgelegt wurden und die Betriebssicherheit gegeben ist.

(5) Für Luftfahrzeuge, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt worden sind (zB Experimental- oder Amateurbau-Luftfahrzeuge, Ultraleichtflugzeuge), ist auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 6 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, wenn § 34 Abs. 1 Z 10 erfüllt wird. Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 7 der Anlage A (Ausfuhr-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 6 keine Bedenken gegen den Bestand der Lufttüchtigkeit gegeben sind. Diese Prüfung ist auf eine stichprobenartige Prüfung gemäß § 40 Abs. 3 zu beschränken, wenn die letzte periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4) nicht länger als drei Monate zurückliegt und der Umfang dieser Ausfuhrnachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen anders geregelt ist.

(7) Die zuständige Behörde hat auf Antrag für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 sowie für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 6, welches in Luftfahrzeuge, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, eingebaut wird, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 10 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend den EASA/JAA-Richtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB EASA Form 1, JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird, dürfen diese Bescheinigungen nur von Betrieben ausgestellt werden, die gemäß den Bestimmungen der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, oder der JAR-21/Teil 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 oder des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder auf Grund einer Übertragung gemäß § 37 Abs. 3 hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, welches in andere Luftfahrzeuge eingebaut werden soll, genügt eine Bescheinigung (§ 50 Abs. 9 oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß § 52 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 genehmigt ist.

(8) Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 6, welches in Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird, bzw. für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 5 genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.

(9) Für synthetische Flugübungsgeräte ist auf Antrag die Betriebstüchtigkeit im Hinblick auf die jeweilige technische Leistungsfähigkeit von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den diesbezüglich von den JAA verabschiedeten Regelungen (JAR-STDs) zu beurkunden.

Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit

§ 31. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) sowie zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 3 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.

(2) Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 hat die zuständige Behörde auf Antrag festzustellen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht. Über diese Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Prüfberichte haben zu enthalten:

1.

das Datum der Antragstellung,

2.

die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, insbesondere durch

a)

die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Motoren zuzuordnen sind und für welche Einsatz- und Navigationsarten sie auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind;

b)

die Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln;

c)

die Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung des Kennzeichens und des Erkennungsschildes, der Farben der Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen;

d)

Angaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Luftfahrzeug Aufnahme finden müssen;

e)

Angaben über die zugehörigen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen,

3.

das Datum des Beginnes und das Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren Ergebnisse.

(4) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.

(5) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder von einer von dieser anerkannten Stelle erhoben wurden, wie Bauurkunden, Musterprüfberichte, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Lärmmessungen, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeitszeugnisse, Prüfscheine, Instandhaltungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Instandhaltungsbescheinigungen, Musterkennblätter und dergleichen heranzuziehen. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(6) Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. kundzumachen.

Musterprüfungen

§ 32. (1) Für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme einsitziger Fallschirme, ist bei der zuständigen Behörde von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Lufttüchtigkeit die Durchführung eine Musterprüfung zu beantragen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Die Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.

(2) Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 3 ist von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.

(3) Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 ist von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Herstellungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Prüfung zu beantragen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht.

(4) Anträge gemäß Abs. 6 und 7 für Flugzeuge gemäß CS 25/JAR 25/FAR 25 und für Hubschrauber gemäß CS 29/JAR 29/FAR 29 gelten für eine Dauer von fünf Jahren, sonstige Anträge gemäß den Abs. 2, 3, 6 und 7 gelten für eine Dauer von drei Jahren. Die zuständige Behörde kann einer längeren Zeitspanne zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass dies für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung notwendig ist. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist ein neuer Antrag auf Durchführung einer Musterprüfung zu stellen.

(5) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Amateurbau-Luftfahrzeug, unbemanntes Luftfahrzeug, Ultraleichtflugzeug oder Tragschrauber) ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer eingeschränkten Musterprüfung zu beantragen.

(6) Der gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb des Ursprungsmusters bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen ein mustergeprüftes Muster in Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung, Betriebseigenschaften oder Lärm wesentlich geändert wird.

(7) Der über die Bauurkunden Verfügungsberechtigte hat bei der zuständigen Behörde eine Zusatzmusterprüfung zu beantragen, wenn eine große Änderung an einem mustergeprüften Muster nicht vom Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung selbst vorgenommen werden soll. Eine große Änderung ist insbesondere eine Änderung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Masse, Schwerpunktlage, Strukturfestigkeit, Zuverlässigkeit, Betriebseigenschaften, Lärm oder Einfluss auf die Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit haben kann bzw. zu genehmigende Betriebsunterlagen betrifft.

(8) Der gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen neuerlichen Antrag auf Musterprüfung zu stellen, wenn:

1.

die Abweichung zum Ursprungsmuster in der Entwicklung, Konfiguration, Leistung, Leistungseinschränkung und Drehzahlbeschränkung für den Motor oder die Masse so groß ist, dass eine neuerliche umfangreiche Nachweisführung mit den anzuwendenden Vorschriften erforderlich wird, oder

2.

bei Luftfahrzeugen eine Änderung in der Anzahl der Motoren oder Rotoren oder Anwendung eines anderen Antriebsprinzips oder Betriebsprinzips erfolgt, oder

3.

beim Motor eine Änderung des Betriebsprinzips erfolgt, oder

4.

bei Propellern eine Änderung der Anzahl der Blätter oder des Betriebsprinzips für die Blattverstellung erfolgt.

(9) Für kleine Änderungen an einem mustergeprüften Muster ist, wenn diese nicht von einem gemäß § 53 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb oder im Falle von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 nicht vom Inhaber der ETSO- bzw. JTSO-Berechtigung durchgeführt wurden, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.

(10) Bei der Musterprüfung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das zu prüfende Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den am Tage der Antragstellung anwendbaren Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt. Soweit die JAA entsprechende Vorschriften festgelegt haben, sind diese anzuwenden. Teilweise Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen von den anwendbaren Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für die Festlegung der anzuwendenden Vorschriften bei ergänzenden Musterprüfungen und Zusatzmusterprüfungen ist das Datum der Antragstellung für die Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt zusätzliche Bedingungen auf Grund der zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendenden Vorschriften festlegen.

(11) Nach Vorlage der Bauurkunden (§ 33) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Luftfahrzeughalters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist. Vor der Durchführung von Boden- und Flugtests hat die zuständige Behörde oder ein von dieser beauftragter entsprechend qualifizierter Betrieb festzustellen, dass das zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht (Übereinstimmungserklärung/Statement of Conformity).

(12) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche die Art, der Verwendungszweck, die Festigkeit, die Leistung oder die Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.

(13) Bei Bauabweichungen im Sinne des Abs. 7 hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise entweder aus eigener Entwicklung stammen oder infolge einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung zur Verfügung stehen.

(14) Bei der Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft kann vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung ein Bevollmächtigter namhaft gemacht werden. Bevollmächtigte sind physische oder juristische Personen, die sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt durchzuführen.

(15) Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musterzulassung festgelegt haben, kann vom gemäß § 53 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb beantragt werden, dass diese anzuwenden sind (JAA-Musterzulassung).

(16) Bei einer vom über die Bauurkunden Verfügungsberechtigten beantragten Änderung am Einzelstück ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nach Durchführung der beantragten Änderung den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt. Teilweise Ausnahmen von der Anwendung der international angewandten Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet ist. Weiters kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, dass die Genehmigung der Änderungen am Einzelstück im Rahmen der Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erteilt wird.

Bauurkunden

§ 33. (1) Bauurkunden im Sinne dieser Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie

1.

Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungsliste;

2.

Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Massen- und Schwerpunktsbestimmung;

3.

Angaben über die verwendeten Werkstoffe;

4.

Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben;

5.

Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;

6.

Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;

7.

Massenangaben (insbesondere Leermasse, höchstzulässige Abflugmasse, Landehöchstmasse) und Angaben über den Schwerpunktbereich;

8.

Betriebsanweisungen (insbesondere mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne);

9.

Instandhaltungsanweisungen (§ 48 Abs. 1);

10.

Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.

(2) Entwicklungsbetriebe sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei Bauurkunden von Experimental- oder Amateurbau-Luftfahrzeugen, von Ultraleichtflugzeugen oder von Einzelstücken kann die zuständige Behörde auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Nachweise sowie die Ergebnisse praktischer Versuche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten.

Musterprüfberichte

§ 34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Grundsätze zu enthalten:

1.

ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;

2.

jene Vorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist;

3.

die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendung ausreichend und geeignet erscheinen;

4.

Angaben darüber, ob

a)

die Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,

b)

die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen,

c)

die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragte Verwendung vollständig und betriebstüchtig sind,

d)

die Herstellung und der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;

5.

ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist;

6.

die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen);

7.

die Feststellung, dass die Musterprüfung soweit fortgeschritten ist, dass eine sichere Durchführung der beabsichtigten praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge – gewährleistet ist;

8.

die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist;

9.

jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen der gemäß § 42 auszustellenden Erprobungsbewilligung, unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist;

10.

nach Beendigung der in Z 8 genannten und gemäß Z 9 durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (§ 30 Abs. 4 und 5) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist;

11.

die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können;

12.

gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;

13.

die Feststellung, ob die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ausreichend vorhanden sind;

14.

den Entwurf eines Musterkennblattes.

(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen. Von solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, dass die betroffenen Luftfahrzeughalter die erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlasst haben.

Musterzulassungsschein, Musterkennblatt

§ 35. (1) Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Fallschirmen und Amateurbau-Luftfahrzeugen, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 und 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 16 der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Damit wird bescheinigt, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des § 32 Abs. 10 entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen, betrieblichen und lärmrelevanten Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen. Für Fallschirme und deren Gurtzeuge ist von der zuständigen Behörde eine Aufstellung aller für den jeweiligen Betrieb zulässigen Baumuster zu führen und zur Einsicht aufzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 2 und 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, dass es einem international angewandten technischen Standard entspricht.

(3) Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.

Anerkennung von Musterprüfungen

§ 36. (1) Ausländische Musterprüfungen (§ 32 Abs. 1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 14 der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) auszustellen, wenn

1.

sie nach international angewandten Vorschriften durchgeführt worden sind, welche zumindest den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen, und

2.

die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vom Antragsteller beigebracht wurden und

3.

österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.

(3) § 36 ist soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.

(4) Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Stückprüfungen

§ 37. (1) Für ein Luftfahrzeug und für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 ist zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrtgerät als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Davon ausgenommen sind einsitzige Fallschirme und deren Gurtzeug sowie deren Bau- und Bestandteile. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist, ausgenommen für einsitzige Hänge- und Paragleiter, von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und, soweit dies gemäß § 2 Abs. 8 erforderlich ist, eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Weiters ist von der zuständigen Behörde für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und Paragleiter und deren Gurtzeuge und Rettungssysteme eine Prüfplakette nach dem Muster 15 der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) zwecks Anbringung an einer sichtbaren Stelle auszustellen bzw. bei mehrsitzigen Fallschirmen und deren Gurtzeug – soweit nicht ein dem § 29 Abs. 1 entsprechendes Typenschild des Herstellers angebracht ist - ein Stempelaufdruck gemäß § 30 Abs. 3 anzubringen. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 ist eine Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 7 auszustellen.

(2) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1 einem gemäß § 53 Abs. 1 genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn

1.

die Herstellungsverfahren die Musterübereinstimmung gewährleisten und die dabei angewandten Qualitätssicherungsverfahren im entsprechenden technischen Betriebshandbuch geregelt sind, und

2.

eine entsprechende Qualitätssicherung vorhanden ist, und

3.

eine bewilligungsgemäße, mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit als Herstellungsbetrieb nachgewiesen werden kann und die für diese Übertragung erforderliche zusätzliche Ausbildung des Personals gewährleistet ist, und

4.

das für diese Tätigkeit qualifizierte und verlässliche (§ 32 LFG sinngemäß) Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen vorhanden sind, und

5.

eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999, nachgewiesen wird.

(4) In der Bewilligung gemäß Abs. 3 ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 diese erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.

(5) Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Abs. 3 erfolgen, müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die Unterschrift der Prüfperson enthalten.

(6) Im Falle der Herstellung eines Luftfahrzeuges bzw. eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6 durch einen gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten Herstellungsbetrieb entfällt gemäß den Bestimmungen der JAR-21 bzw. des Teiles 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 das Erfordernis der Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1.

(7) Vor der Herstellung eines Luftfahrzeuges im Amateurbau ist vom Amateurbauer unter Vorlage von geeigneten Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Baubewilligung zu beantragen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Diese Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Stückprüfberichte

§ 38. Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 3 bis 5 zu enthalten:

1.

Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste);

2.

Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren etc.), deren Genehmigung gemäß § 32 Abs. 6, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;

3.

eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob

a)

die Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht, und

b)

die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, und

c)

die in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind,

d)

die für die vorgesehene Einsatz- und Navigationsart eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebstüchtig ist,

e)

der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist, und

f)

die Erfordernisse gemäß den §§ 12 bis 28 erfüllt sind;

4.

die Feststellung, dass die Stückprüfung im Wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann;

5.

einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes sowie die ordnungsgemäße Funktion der erforderlichen Ausrüstung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht).

Anerkennung von Stückprüfungen

§ 39. (1) Ausländische Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und eine Verwendungsbescheinigung bzw. ein Prüfschein auszustellen, wenn

1.

vom Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde, und

2.

sie nach international angewandten Verfahren durchgeführt worden sind, die zumindest den gemäß dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, und

3.

die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (§ 38) vom Antragsteller beigebracht werden, und

4.

österreichische Stückprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden, und

5.

ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt, und

6.

eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die gemäß dieser Verordnung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten erforderliche Ausrüstung ordnungsgemäß eingebaut und betriebstüchtig ist, und

7.

eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die Erfordernisse gemäß den §§ 12 bis 28 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 genehmigt war.

(3) Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung und gegebenenfalls die Durchführung einer Einfuhr- oder Verwendungsnachprüfung zu beantragen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt.

(4) Stückbezogene Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos vorzulegen.

(5) § 39 ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.

Nachprüfungen

§ 40. (1) Für ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen:

1.

nach Durchführung von Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten (Instandsetzungs/Überholungsnachprüfung), welche

a)

nicht in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wurden, ausgenommen geringfügige Instandsetzungen im Zuge von Wartungen (zB Arbeiten an untergeordneten Strukturen oder ohne besondere Hilfsmittel), oder

b)

von einem Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb mit entsprechender Instandhaltungsbewilligung (§§ 51 bis 53) ausgeführt wurden und diese Instandsetzungsarbeiten nicht in den anerkannten baumusterspezifischen Instandhaltungsanweisungen gemäß § 48 Abs. 1 enthalten sind oder nicht entsprechend allgemein gültigen Instandsetzungsanweisungen durchgeführt wurden. Nach Instandsetzungsarbeiten, welche umfangreiche Reparaturen an Primärbauteilen erforderten, ist jedenfalls eine Nachprüfung von der zuständigen Behörde durchzuführen; oder

2.

nach Durchführung von Änderungen am Einzelstück, wenn dies von der zuständigen Behörde in einer Prüfung gemäß § 32 Abs. 16 vorgeschrieben wurde (Änderungsnachprüfung); oder

3.

sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann bzw. die Frist zur Durchführung der periodischen Nachprüfung überschritten worden ist (Wiederverwendungsnachprüfung); oder

4.

in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung)

a)

von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung (Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zur Durchführung der Nachprüfung zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden. Im Falle der Durchführung der Nachprüfung durch einen gemäß Abs. 4 bewilligten Betrieb ist dieser Bescheid von der gemäß § 63 zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlassen; oder

b)

von jeweils 24 Monaten bei mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge-, Paragleitern und motorisierten Hänge- und Paragleitern bzw. von jeweils 12 Monaten oder jeweils nach 150 Flügen, sofern diese Luftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b verwendet werden; bei einsitzigen Hänge-, Paragleitern und motorisierten Hänge- und Paragleitern nach den in den zugehörigen Betriebsunterlagen für eine periodische Überprüfung festgelegten Zeiträumen.

5.

wenn andere als in den Z 1 bis 4 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung); oder

6.

wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt wurde (Ausfuhrnachprüfung); oder

7.

zur erstmaligen Bescheinigung bzw. bei Änderung der zulässigen Einsatz- oder Navigationsart (Verwendungsnachprüfung); oder

8.

wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses anlässlich der Einfuhr beantragt wurde (Einfuhrnachprüfung).

(2) Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 7 bis 9 oder im eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.

(3) Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage entsprechender Nachweise (§ 31 Abs. 5 und § 55) keine Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit bestehen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Abs. 1 Z 4

1.

für Flugzeuge oder Hubschrauber, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, an einen gemäß § 52 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder

2.

für alle anderen Flugzeuge und Hubschrauber sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge, Freiballone und Ultraleichtflugzeuge an einen gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder

3.

für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter an Hersteller oder an einen gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,

(5) Eine Zuständigkeit gemäß Abs. 4 darf nur übertragen werden, wenn

1.

das Prüfpersonal

a)

eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart I. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation nachweisen kann. Davon hat es zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung oder gemäß § 50 Abs. 4 an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachzuweisen; und

b)

eine die Nachprüftätigkeit betreffende Schulung (insbesondere Unterweisung in die Prüfverfahren, in die anzuwendenden Bauvorschriften und in die jeweils für die zivile Luftfahrt in Österreich geltenden und die Nachprüftätigkeit betreffenden Rechtsgrundlagen) nachweislich absolviert hat; und

c)

verlässlich (§ 32 LFG sinngemäß) ist,

2.

das Nachprüfungsverfahren schriftlich geregelt ist,

3.

die erforderlichen Publikationen vorhanden sind und Verfahren festgelegt wurden, die gewährleisten, dass allenfalls erforderliche Prüfmittel zur Verfügung stehen und die laufende Schulung des Prüfpersonals durchgeführt wird,

4.

eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 vorliegt und

5.

eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999, nachgewiesen wird.

(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 4 ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.

(7) Eine gemäß Abs. 6 nachprüfberechtigte Person darf nicht tätig werden, wenn sie für das zu prüfende Luftfahrzeug im Zeitraum seit der letzten periodischen Nachprüfung als Kontrollwart (§ 50 Abs. 4) tätig war oder eine der zum Zeitpunkt der Nachprüfung letztgültigen Instandhaltungsbescheinigungen ausgestellt hat. Dies gilt nicht für einfache Instandhaltungsarbeiten (zB Sichtkontrollen, Ölwechsel oder Behebung von einfachen Störungen). Wenn die Nachprüfung zugleich mit einer Instandhaltungstätigkeit durchgeführt wird, darf die Instandhaltungsbescheinigung nicht auch durch die nachprüfberechtigte Person ausgestellt werden.

(8) An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau gemäß den luftfahrtbehördlich genehmigten Instandhaltungsanweisungen vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist, und dabei keine Beschädigung betriebswichtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich genehmigten Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen, An- und Abbau sowie Wechsel von Freiballonkörben und Brennern).

Nachprüfberichte

§ 41. (1) In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhalten:

1.

ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht;

2.

ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten vorhanden sind;

3.

ob die im § 31 Abs. 5 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen;

4.

ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß § 48 Abs. 1 und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind;

5.

ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 46 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

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