Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-12-15
Status Aufgehoben · 2010-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 11 bis 24a, 101, 106, 116, 117, 125, 131, 132, 140, 140b, 141, 163 bis 165 und 171 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, wird, bezüglich § 7 des Luftfahrtgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nach Durchführung eines Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG idF der Richtlinie 98/48/EG, verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den §§ 58 bis 61 nichts anderes bestimmt ist,

1.

für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idgF) österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung,

2.

für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung und

3.

für Zivilluftfahrtgerät (§ 5), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Z 1 und 2 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist.

(2) Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die §§ 58 Abs. 1, 3 sinngemäß, 4 und 6 sowie 62 und 63.

Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§ 2. (1) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:

1.

Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG oder

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG;

2.

Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG);

3.

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen);

4.

Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt).

(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:

1.

Flüge zur Frachtbeförderung;

2.

Kunstflüge;

3.

Grundschulungsflüge;

4.

Ambulanz- und/oder Rettungsflüge;

5.

Arbeitsflüge;

6.

Außenlast-Frachttransporte;

7.

Außenlast-Personentransporte;

8.

Flüge für sonstige Einsätze (zB Fallschirmspringerabsetzflüge).

(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.

(4) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.

(5) Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist.

(6) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:

1.

Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag;

2.

Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Tag;

3.

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht;

4.

Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Nacht;

5.

sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).

(7) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen zu richten.

(8) Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 9 der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung). Davon ausgenommen sind motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und Paragleiter sowie Fallschirme.

(9) Von den Abs. 1 bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.

Zulässige Verwendung

§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Abs. 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (§ 2 Abs. 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (§ 2 Abs. 9) betrieben werden. Luftfahrtgerät (§ 5) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 7 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.

(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des § 44 außerdem unzulässig, wenn

1.

die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder

2.

der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 nicht beurkundet worden ist, oder

3.

die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht bescheinigt oder nicht entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen durchgeführt worden sind, oder

4.

die gemäß § 62 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder

5.

die erforderlichen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder

6.

die Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 31 bis 43 nicht veranlasst worden ist oder die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 43 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind, oder

7.

die Anweisungen und Hinweise gemäß § 48 Abs. 4 und 5 nicht beachtet worden sind, oder

8.

die zugehörigen Betriebsanweisungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 8 und 9 nicht beachtet werden oder worden sind, oder

9.

das Kennzeichen, die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den §§ 12 bis 29 entsprechend geführt werden.

(5) Der Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass

1.

sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet, und

2.

die für den beabsichtigten Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist,

3.

die nicht erforderliche und nicht betriebsbereite Ausrüstung entsprechend deutlich gekennzeichnet ist, und

4.

das Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält, und

5.

die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem gemäß § 48 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.

(6) Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.

Arten von Luftfahrzeugen

§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Flugzeuge

b)

Hubschrauber

c)

eigenstartfähige Motorsegler

d)

Ultraleichtflugzeuge/Microlight-Flugzeuge (Flugzeuge gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S.1)

e)

unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)

f)

sonstige (zB Tragschrauber);

2.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Segelflugzeuge einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler

b)

Fallschirme

c)

Hängegleiter (ein- oder zweisitziges, nicht-kraftangetriebenes fußstartfähiges Luftfahrzeug, dessen Tragfläche aus starren und nicht-starren Teilen besteht)

d)

Paragleiter (ein- oder zweisitziges, nicht-kraftangetriebenes fußstartfähiges Luftfahrzeug mit nicht-starrer Tragfläche)

e)

motorisierte Hänge- und Paragleiter (fußstartfähige Luftfahrzeuge mit Antriebseinheit, die nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbunden ist, welche auch ohne Antriebseinheit als Hänge- oder Paragleiter verwendbar bleiben)

f)

sonstige;

3.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Luftschiffe:

aa) Gas-Luftschiffe

bb) Heißluft-Luftschiffe

b)

sonstige;

4.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Freiballone:

aa) Gas-Ballone

bb) Heißluft-Ballone

b)

sonstige.

Arten von Luftfahrzeugen

§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Flugzeuge

b)

Hubschrauber

c)

eigenstartfähige Motorsegler

d)

Ultraleichtflugzeuge/Microlight-Flugzeuge (Flugzeuge gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1

e)

unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)

f)

sonstige (zB Tragschrauber);

2.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Segelflugzeuge einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler

b)

Fallschirme

c)

Hängegleiter (ein- oder zweisitziges, nicht-kraftangetriebenes fußstartfähiges Luftfahrzeug, dessen Tragfläche aus starren und nicht-starren Teilen besteht)

d)

Paragleiter (ein- oder zweisitziges, nicht-kraftangetriebenes fußstartfähiges Luftfahrzeug mit nicht-starrer Tragfläche)

e)

motorisierte Hänge- und Paragleiter (fußstartfähige Luftfahrzeuge mit Antriebseinheit, die nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbunden ist, welche auch ohne Antriebseinheit als Hänge- oder Paragleiter verwendbar bleiben)

f)

sonstige;

3.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Luftschiffe:

aa) Gas-Luftschiffe

bb) Heißluft-Luftschiffe

b)

sonstige;

4.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Freiballone:

aa) Gas-Ballone

bb) Heißluft-Ballone

b)

sonstige.

Arten von Luftfahrtgerät

§ 5. Unter Luftfahrtgerät versteht man:

1.

Motor,

2.

Hilfsmotor (APU),

3.

Propeller,

4.

Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund eines international angewandten Standards (zB ETSO, JTSO) hergestellt wurden,

5.

Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden; Fesselballone, Flugmodelle, soweit diese nicht als UAV gemäß § 4 Z 1 lit. e gelten),

6.

Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Z 1 bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner, Freiballonkörbe und Brenner) sowie

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