Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken 2006[CELEX-Nr.: 319910412, 32001L0020, 32001L0082, 32001L0083, 32003L0094, 32004L0024, 32004L0027, 32004L0028]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 48, 62 Abs. 1 und 69a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, es sei denn, es handelt sich um

1.

öffentliche Apotheken, in denen ausschließlich

a)

Arzneimittel zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher oder

b)

Einzelanfertigungen von Arzneimitteln für Anwender hergestellt werden, oder

2.

Anstaltsapotheken, in denen ausschließlich Arzneimittel hergestellt werden, die zur Anwendung in jener Krankenanstalt bestimmt sind, die diese Anstaltsapotheke betreibt.

(2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über Arzneimittel gelten auch für Prüfpräparate, sofern keine besonderen Regelungen für Prüfpräparate bestehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Arbeitsraum“ ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, in Verkehr gebracht oder kontrolliert werden.

(2) „Ausgangsmaterial“ ist jeder Stoff oder jede Zubereitung aus Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden.

(3) „Zwischenprodukt“ ist jeder Stoff oder jede Zubereitung aus Stoffen, die noch eine oder mehrere Herstellungsphasen durchlaufen müssen, um zur Bulkware zu werden.

(4) „Bulkware“ ist jeder Stoff oder jede Zubereitung aus Stoffen, die lediglich abgefüllt oder abgepackt werden müssen, um zum Endprodukt zu werden.

(5) „Verpackungsmaterial“ sind alle Bestandteile der Handelspackung von Arzneimitteln und alle sonstigen Behältnisse sowie alle Packungselemente samt Packungsbeilagen und allen Bestandteilen, mit denen Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware, End- und Fertigprodukte in Verkehr gebracht werden, einschließlich der jeweiligen Kennzeichnungen. Nicht als Verpackungsmaterial gelten Materialien, die zur weiteren Abpackung von Handelspackungen dienen.

(6) „Endprodukt“ ist ein Arzneimittel, das alle Phasen der Herstellung durchlaufen hat, aber noch nicht von einer sachkundigen Person gemäß § 7 Abs. 6 freigegeben wurde.

(7) „Fertigprodukt“ ist ein Arzneimittel, das alle Phasen der Herstellung und Qualitätskontrolle durchlaufen hat und von einer sachkundigen Person gemäß § 7 Abs. 6 freigegeben wurde.

(8) „Sachkundige Person“ ist in Verbindung mit § 7 eine Person gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, oder Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/20/EG.

(9) „Hersteller“ sind alle Personen, die mit Tätigkeiten befasst sind, für die eine Genehmigung nach Artikel 40 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder Artikel 44 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, oder Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/20/EG erforderlich ist.

(10) „Pharmazeutische Qualitätssicherung“ ist die Gesamtheit aller vorgesehenen Maßnahmen, die getroffen werden, um sicher zu stellen, dass Arzneimittel oder Prüfpräparate die für die beabsichtigte Verwendung erforderliche Qualität aufweisen.

(11) „Prüfpräparat“ ist ein Produkt gemäß § 2a Abs. 14 Arzneimittelgesetz.

(12) „Gute Herstellungspraxis“ ist der Teil der pharmazeutischen Qualitätssicherung, der gewährleistet, dass Arzneimittel oder Prüfpräparate gleichbleibend nach Qualitätsstandards produziert und geprüft werden, die der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis haben sich die Hersteller und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze und Anforderungen, die in dem im § 42 Abs. 1 genannten Leitfaden samt Anhängen enthalten sind, zu beziehen.

(13) „Gute Vertriebspraxis“ ist der Teil der pharmazeutischen Qualitätssicherung, der gewährleistet, dass der Vertrieb von Arzneimitteln gleichbleibend nach Qualitätsstandards erfolgt, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Arzneimittel beim Transport und der Lagerung gewährleisten. Zur Auslegung dieser Grundsätze haben sich die Apothekenbetriebe und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze und Anforderungen, die sich in den von der Europäischen Kommission veröffentlichten ausführlichen Leitlinien nach Artikel 84 der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, finden, zu beziehen.

(14) „Verblindung“ ist das bewusste Vorenthalten der Information über die Identität eines Prüfpräparates in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Sponsors.

(15) „Entblindung“ ist die Enthüllung der Identität eines verblindeten Präparates.

Gute Herstellungspraxis, Gute Vertriebspraxis und Import

§ 3. (1) Der Hersteller hat sicher zu stellen, dass die Herstellungsvorgänge in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis und der Herstellungsgenehmigung durchgeführt werden. Dies gilt auch für Arzneimittel, die ausschließlich für den Export bestimmt sind.

(2) Bei aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln und Prüfpräparaten hat sich der Importeur zu vergewissern, dass diese gemäß Standards hergestellt wurden, die den von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis zumindest gleichwertig sind. Der Importeur von Arzneimitteln muss darüber hinaus sicherstellen, dass der Hersteller dieser Arzneimittel über eine ordnungsgemäße Herstellungserlaubnis verfügt. Der Importeur von Prüfpräparaten muss sicherstellen, dass der Hersteller dieser Prüfpräparate bei den zuständigen Behörden gemeldet und von diesen zu diesem Zweck zugelassen ist.

(3) Apothekenbetriebe, die Arzneimittel in Verkehr bringen oder Depositeurfunktion ausüben, haben die Grundsätze und Leitlinien der Guten Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln einzuhalten.

Zulassung und klinische Prüfung

§ 4. (1) Der Hersteller hat sicher zu stellen, dass alle Vorgänge zur Herstellung von Arzneimitteln, die einer Zulassung bedürfen, in Übereinstimmung mit den Informationen des vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen genehmigten Zulassungsantrages erfolgen.

(2) Bei Prüfpräparaten hat der Hersteller sicher zu stellen, dass alle Vorgänge zur Herstellung in Übereinstimmung mit den Informationen des Sponsors in dem vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen genehmigten Antrag gemäß § 40 Arzneimittelgesetz erfolgen.

(3) Der Hersteller hat seine Herstellungsverfahren regelmäßig unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschrittes und der Entwicklung des Prüfpräparates zu überprüfen. Ist eine Änderung an den Zulassungsunterlagen oder am Inhalt des Antrages gemäß § 40 Arzneimittelgesetz erforderlich, muss dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Änderungsantrag vorgelegt werden.

Pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem

§ 5. (1) Jeder Apothekenbetrieb muss ein funktionstüchtiges pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem betreiben, das die aktive Beteiligung der Leitung und des Personals der einzelnen betroffenen Bereiche vorsieht.

(2) Die Selbstinspektion ist Teil des pharmazeutischen Qualitätssicherungssystems und muss regelmäßig vorgenommen werden, um die Anwendung und Beachtung der Regeln der Guten Herstellungspraxis und der Guten Vertriebspraxis zu überwachen und um Vorschläge für eventuell notwendige Korrekturmaßnahmen zu machen. Über die Selbstinspektion und die anschließend ergriffenen Korrekturmaßnahmen müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

(3) Das pharmazeutische Qualitätssicherungssystem ist von einer Person mit der entsprechenden Qualifikation zu leiten, die von der Herstellung unabhängig ist.

Betriebsorganisation, Personal

§ 6. (1) Zur Verwirklichung der Ziele der pharmazeutischen Qualitätssicherung muss jeder Apothekenbetrieb über fachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügen.

(2) Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche innerhalb des Apothekenbetriebes sind in einem Organisationsschema festzulegen, das im Apothekenbetrieb aufliegen muss.

(3) Dem Organisationsschema muss die Zuordnung sämtlicher Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Rahmen der Herstellung, Qualitätskontrolle und Lagerhaltung eindeutig zu entnehmen sein.

(4) Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung einschließlich der sachkundigen Person, die für die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis zuständig ist, müssen in Arbeitsplatzbeschreibungen festgelegt werden.

(5) Organisationsschema und Arbeitsplatzbeschreibungen sind nach betriebsinternen Verfahren zu genehmigen.

(6) Den in Abs. 4 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind ausreichende Befugnisse einzuräumen, damit sie ihrer Verantwortung nachkommen können.

(7) Das Personal muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach fortlaufend geschult werden. Die Wirksamkeit der Schulung muss regelmäßig überprüft werden. Die Schulung muss sich insbesondere auf die Theorie und Anwendung des pharmazeutischen Qualitätssicherungssystems, der Guten Vertriebspraxis und, bei Herstellern von Arzneimitteln, der Guten Herstellungspraxis sowie gegebenenfalls auf die besonderen Anforderungen an die Herstellung von Prüfpräparaten erstrecken. Die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(8) Apothekenbetriebe, die Arzneimittel in Verkehr bringen oder Depositeurfunktion ausüben, müssen hinsichtlich der von ihnen geführten Produktpalette über fachkundiges Personal verfügen, insbesondere eine eigens benannte verantwortliche Person, die einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Pharmazie in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz nachweisen kann und nach erfolgreicher Beendigung des Studiums eine mindestens einjährige qualifizierte Tätigkeit in einem oder mehreren Unternehmen in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz, denen eine Großhandelsgenehmigung erteilt wurde, ausgeübt hat. Diese Person hat sicher zu stellen, dass ein pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem eingeführt und aufrecht erhalten wird.

Sachkundige Person

§ 7. (1) Eine sachkundige Person im Sinne dieser Verordnung muss

1.

in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ein Studium der Pharmazie, Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, Chemie oder Biologie oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren Dauer, der theoretischen und praktischen Unterricht in einem der genannten Fachgebiete umfasst, erfolgreich abgeschlossen haben und

2.

nach erfolgreicher Beendigung des unter Z 1 genannten Studiums oder Ausbildungsganges eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem oder mehreren Unternehmen in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz, denen eine Bewilligung zur Herstellung oder Kontrolle von Arzneimitteln erteilt wurde, auf dem Gebiet der qualitativen Analyse von Arzneimitteln, der quantitativen Analyse der wirksamen Bestandteile sowie der Versuche und Prüfungen, die erforderlich sind, um die Qualität der Arzneimittel zu gewährleisten, absolviert haben.

(2) Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen muss nachgewiesen werden, dass das Studium oder der Ausbildungsgang gemäß Abs. 1 Z 1 theoretischen und praktischen Unterricht in zumindest folgenden Grundfächern umfasst hat und in diesen ausreichende Kenntnisse vorhanden sind:

a)

Experimentalphysik,

b)

Allgemeine und Anorganische Chemie,

c)

Organische Chemie,

d)

Analytische Chemie,

e)

Pharmazeutische Chemie einschließlich Arzneimittelanalyse,

f)

Allgemeine und angewandte (medizinische) Biochemie,

g)

Physiologie,

h)

Mikrobiologie,

i)

Pharmakologie,

j)

Pharmazeutische Technologie,

k)

Toxikologie, und

l)

Pharmakognosie (medizinische Aspekte).

(3) Falls im Rahmen des Studiums oder Ausbildungsganges gemäß Abs. 1 Z 1 der theoretische und praktische Unterricht einzelne in Abs. 2 angeführte Fächer nicht umfasst, können die fehlenden Kenntnisse auch nach erfolgreich abgeschlossenem Studium oder Ausbildungsgang erworben werden, wobei der Erwerb der Kenntnisse zweifelsfrei nachzuweisen ist. Der Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in den einzelnen Fächern muss vom Ausbildungsinhalt und -umfang im Wesentlichen dem Unterricht im Rahmen des Studiums oder Ausbildungsganges gemäß Abs. 1 Z 1 entsprechen.

(4) Eine Person, die

1.

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei Beginn der Anwendung der Richtlinie 75/319/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. L 147 vom 9.6.1975 S.13 oder der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 317 vom 6.11.1981 S.1 die Tätigkeit einer sachkundigen Person ausgeübt hat, oder

2.

in Österreich vor dem 1. Jänner 1995 die Tätigkeit einer Kontrolllaborleiterin/eines Kontrolllaborleiters gemäß den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrolllabors, BGBl. Nr. 405/1984, ausgeübt hat, oder

3.

über eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 93 Arzneimittelgesetz verfügt,

(5) Eine Person, die nach dem 1. Jänner 1995 und vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Tätigkeit einer Kontrolllaborleiterin/eines Kontrolllaborleiters

1.

gemäß den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrolllabors, BGBl. Nr. 405/1984, oder

2.

gemäß den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung einer Person, die mit der Leitung eines Kontrolllabors betraut ist (KLVO 2005), BGBl. II Nr. 480/2004,

(6) Die sachkundige Person hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Charge von Arzneimitteln gemäß arzneimittelrechtlichen Vorschriften und entsprechend den der Zulassung zu Grunde gelegten Anforderungen und jede Charge von Prüfpräparaten gemäß arzneimittelrechtlichen Vorschriften und gemäß den dem ordnungsgemäßen Genehmigungsantrag gemäß § 40 Arzneimittelgesetz zu Grunde gelegten Informationen hergestellt und kontrolliert worden sind.

(7) Die sachkundige Person hat jede Charge von Arzneimitteln und Prüfpräparaten vor dem Verkauf oder der Auslieferung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder vor dem Export freizugeben.

Sachkundige Person

§ 7. (1) Eine sachkundige Person im Sinne dieser Verordnung muss

1.

in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ein Studium der Pharmazie, Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, Chemie oder Biologie oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren Dauer, der theoretischen und praktischen Unterricht in einem der genannten Fachgebiete umfasst, erfolgreich abgeschlossen haben und

2.

nach erfolgreicher Beendigung des unter Z 1 genannten Studiums oder Ausbildungsganges eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem oder mehreren Unternehmen in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz, denen eine Bewilligung zur Herstellung oder Kontrolle von Arzneimitteln erteilt wurde, auf dem Gebiet der qualitativen Analyse von Arzneimitteln, der quantitativen Analyse der wirksamen Bestandteile sowie der Versuche und Prüfungen, die erforderlich sind, um die Qualität der Arzneimittel zu gewährleisten, absolviert haben.

(2) Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen muss nachgewiesen werden, dass das Studium oder der Ausbildungsgang gemäß Abs. 1 Z 1 theoretischen und praktischen Unterricht in zumindest folgenden Grundfächern umfasst hat und in diesen ausreichende Kenntnisse vorhanden sind:

a)

Experimentalphysik,

b)

Allgemeine und Anorganische Chemie,

c)

Organische Chemie,

d)

Analytische Chemie,

e)

Pharmazeutische Chemie einschließlich Arzneimittelanalyse,

f)

Allgemeine und angewandte (medizinische) Biochemie,

g)

Physiologie,

h)

Mikrobiologie,

i)

Pharmakologie,

j)

Pharmazeutische Technologie,

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