Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung – VP-WO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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Abkürzung

VP-WO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

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VP-WO

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Wahl der Vertrauenspersonen (Stellvertreter) der Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten.

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VP-WO

Wahlbereich

§ 2. (1) Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) werden in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen und Einsatzstellen gewählt, sofern bei diesen mindestens fünf Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt sind (§ 37b Abs. 1 Z 1 ZDG).

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen (§ 37b Abs. 2 ZDG).

Abkürzung

VP-WO

Wahlberechtigung

§ 3. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt.

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VP-WO

Durchführung der Wahl

§ 4. (1) Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) durchzuführen.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt der Zivildienstleistenden bekannt zu geben.

Abkürzung

VP-WO

Anzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter

§ 5. Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

1.

mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,

2.

mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.

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VP-WO

Neuwahlen

§ 6. Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

Wahltag, Stichtag und Wahlort

§ 7. (1) Der Tag der Wahl ist von dem Rechtsträger der Einrichtung so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen (§ 37d Abs. 2 ZDG), in den Fällen des § 6 spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis beim Rechtsträger der Einrichtung, stattfinden kann.

(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt jeweils der elfte Tag vor dem Wahltag.

(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(4) Der Rechtsträger der Einrichtung hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen, und an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

Abkürzung

VP-WO

Wahltag, Stichtag und Wahlort

§ 7. (1) Der Tag der Wahl ist von dem Rechtsträger der Einrichtung so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt stattfinden kann, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung der entsprechenden Anzahl von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen. In den Fällen des § 6 ist die Wahl so anzusetzen, dass sie spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis beim Rechtsträger der Einrichtung stattfinden kann.

(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt jeweils der elfte Tag vor dem Wahltag.

(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(4) Der Rechtsträger der Einrichtung hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen, und an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

Wahlkommission und Wählerliste

§ 8. (1) Die Einrichtung (Einsatzstelle) hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) oder im Falle seiner dauernden Verhinderung der nächstälteste Zivildienstleistende. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind der Leiter bzw. die Leiterin der Einrichtung oder ein(e) namhaft gemachte(r) Stellvertreter(in) sowie ein weiterer Zivildienstleistender der Einrichtung (Einsatzstelle). Für letztgenanntes Mitglied ist der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende heranzuziehen, oder bei dauernder Verhinderung ein von ihm namhaft gemachter Zivildienstleistender als Stellvertreter.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2) eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.

(3) Der Wahlkommission obliegen

1.

der Abschluss und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

2.

die Durchführung der Wahl und

3.

die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission (Anlage 1), den Wahlvorgang und die Stimmenzählung sowie die Übergabe der Wählerliste (Anlage 2), des Abstimmungsverzeichnisses (Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4a oder 4b) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.

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VP-WO

Wahlkommission und Wählerliste

§ 8. (1) Die Einrichtung (Einsatzstelle) hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) oder im Falle seiner dauernden Verhinderung der nächstälteste Zivildienstleistende. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind der Leiter bzw. die Leiterin der Einrichtung oder ein(e) namhaft gemachte(r) Stellvertreter(in) sowie ein weiterer Zivildienstleistender der Einrichtung (Einsatzstelle). Für letztgenanntes Mitglied ist der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende heranzuziehen, oder bei dauernder Verhinderung ein von ihm namhaft gemachter Zivildienstleistender als Stellvertreter.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2) eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- oder Nachnamen und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.

(3) Der Wahlkommission obliegen

1.

der Abschluss und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

2.

die Durchführung der Wahl und

3.

die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission (Anlage 1), den Wahlvorgang und die Stimmenzählung sowie die Übergabe der Wählerliste (Anlage 2), des Abstimmungsverzeichnisses (Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4a oder 4b) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.

Abkürzung

VP-WO

Wahlkommission und Wählerliste

§ 8. (1) Die Einrichtung (Einsatzstelle) hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) oder im Falle seiner dauernden Verhinderung der nächstälteste Zivildienstleistende. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind der Leiter bzw. die Leiterin der Einrichtung oder ein(e) namhaft gemachte(r) Stellvertreter(in) sowie ein weiterer Zivildienstleistender der Einrichtung (Einsatzstelle). Für letztgenanntes Mitglied ist der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende heranzuziehen, oder bei dauernder Verhinderung ein von ihm namhaft gemachter Zivildienstleistender als Stellvertreter.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2) eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.

(3) Der Wahlkommission obliegen

1.

der Abschluss und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

2.

die Durchführung der Wahl und

3.

die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission (Anlage 1), den Wahlvorgang und die Stimmenzählung sowie die Übergabe der Wählerliste (Anlage 2), des Abstimmungsverzeichnisses (Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4a oder 4b) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.

Abkürzung

VP-WO

Wahlvorschläge

§ 9. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlleiter einen Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson vorzuschlagen. Der Wahlleiter hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung zusammenzufassen (Anlage 5) und der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag vorzulegen.

(2) Die fristgerecht eingelangten Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag abzuschließen.

(3) Die Zusammenfassung der Wahlvorschläge ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.

Abkürzung

VP-WO

Übermittlung der Wahlunterlagen bei Briefwahl

§ 10. (1) Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach § 9 sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung oder Einsatzstelle nachweislich

1.

der Wahlvorschlag,

2.

ein Stimmzettel (§ 14),

3.

ein undurchsichtiger Briefumschlag (Wahlkuvert, § 11 Abs. 3) und

4.

ein frankierter und mit der Adresse der Wahlkommission sowie dem Namen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag

(2) Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten.

(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln oder auszuhändigen, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zur Beendigung der Stimmabgabe am Wahltag bei der Wahlkommission einlangen können.

Wahlvorgang im Wahllokal

§ 11. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Wahlberechtigte, die nicht von der Ausübung ihres Wahlrechts mittels Briefwahl Gebrauch gemacht haben, haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Die Stimmzettel haben der Anlage 4a oder 4b zu entsprechen. In der Anlage 4b sind die Namen in der Reihenfolge der in der Zusammenfassung der Wahlvorschläge aufscheinenden Kandidaten einzutragen. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.

(4) Der Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat im Stimmzettel den Vor- und Familiennamen des von ihm Gewählten einzutragen oder anzukreuzen (Anlage 4a oder 4b). Sodann hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste, Nichtentgegennahme eines Wahlvorschlages oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission hat diese Einsprüche unverzüglich zu prüfen. Der Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von Einfluss, so hat der Rechtsträger der Einrichtung die Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.

(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Abkürzung

VP-WO

Wahlvorgang im Wahllokal

§ 11. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Wahlberechtigte, die nicht von der Ausübung ihres Wahlrechts mittels Briefwahl Gebrauch gemacht haben, haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Die Stimmzettel haben der Anlage 4a oder 4b zu entsprechen. In der Anlage 4b sind die Namen in der Reihenfolge der in der Zusammenfassung der Wahlvorschläge aufscheinenden Kandidaten einzutragen. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.

(4) Der Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat im Stimmzettel den Vor- und Familien- oder Nachnamen des von ihm Gewählten einzutragen oder anzukreuzen (Anlage 4a oder 4b). Sodann hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste, Nichtentgegennahme eines Wahlvorschlages oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission hat diese Einsprüche unverzüglich zu prüfen. Der Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von Einfluss, so hat der Rechtsträger der Einrichtung die Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.

(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Abkürzung

VP-WO

Wahlvorgang im Wahllokal

§ 11. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Wahlberechtigte, die nicht von der Ausübung ihres Wahlrechts mittels Briefwahl Gebrauch gemacht haben, haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Die Stimmzettel haben der Anlage 4a oder 4b zu entsprechen. In der Anlage 4b sind die Namen in der Reihenfolge der in der Zusammenfassung der Wahlvorschläge aufscheinenden Kandidaten einzutragen. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.

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