Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005)
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 35 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 52 Abs. 2, 59 und 60 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten sowie hinsichtlich des § 60 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 35 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 4, 58 Abs. 14 und 59 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird – hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres – verordnet:
Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 1. (1) Das Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen.
(2) Das Antrags- und Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.
Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 1. (1) Das Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen.
(2) Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.
(3) Bezieht sich das Familienverfahren auf einen eingetragenen Partner (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005), ist das Befragungsformular gemäß Abs. 1 in den relevanten Textpassagen formlos anzupassen.
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Abschnitt
Asylverfahren und Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte
Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 1. (1) Das Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen.
(2) Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2013)
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Abschnitt
Asylverfahren und Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte
Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 1. (1) Das Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen. Die Berufsvertretungsbehörde hat auf dem Befragungsformular das Datum der Antragstellung zu vermerken.
(2) Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2013)
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Abschnitt
Asylverfahren und Karten für Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene
Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 1. (1) Das Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen. Die Berufsvertretungsbehörde hat auf dem Befragungsformular das Datum der Antragstellung zu vermerken.
(2) Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2013)
Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte
§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. Allfällige weitere Auflagen nach § 62 Abs. 5 FPG sind auf der Rückseite ersichtlich zu machen.
(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).
(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl). Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endet.
(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß. Auf der Rückseite der Karten nach Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der AIS-Zahl, einer die Dokumentenart bezeichnende Nummer, einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl und einer Kontrollzahl zusammensetzt, anzubringen.
Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte
§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. Allfällige weitere Auflagen nach § 54 Abs. 4 Z 1 FPG sind auf der Rückseite ersichtlich zu machen.
(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).
(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl). Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endet.
(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß. Auf der Rückseite der Karten nach Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der AIS-Zahl, einer die Dokumentenart bezeichnende Nummer, einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl und einer Kontrollzahl zusammensetzt, anzubringen.
Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte
§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.
(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer. Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endet.
(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte
§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.
(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(3a) Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in § 51a AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte und Karte für Asylberechtigte
§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.
(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(3a) Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in § 51a AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Karte für Asylberechtigte und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005
§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.
(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(3a) Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in § 51a AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.
(5) Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage E ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005. Im Übrigen gelten §§ 3 Abs. 3 und 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.
Erstaufnahmestellen
§ 3. (1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle“ anzubringen.
(2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
(3) Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
(4) Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Abschnitt
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
„Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
„Aufenthaltsberechtigung“ oder
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Abschnitt
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
„Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
„Aufenthaltsberechtigung“ oder
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
Abkürzung
AsylG-DV 2005
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