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Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V)

Geltender Text a fecha 2005-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird – hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Kursträger

§ 1. (1) Vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:

1.

Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;

2.

Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;

3.

Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;

4.

private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;

5.

Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.

(2) Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution, Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen.

(3) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Alphabetisierungskurse und der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben der jeweiligen Rahmencurricula (Anlagen A und B) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (§ 16 Abs. 1 NAG).

(4) Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.

(5) Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3), Anwesenheitslisten (Abs. 4) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(6) Kopien der Anwesenheitsliste und der Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (§ 2 Abs. 2) sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.

(7) Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3) sind auf Verlangen dem ÖIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem ÖIF unverzüglich zu melden.

(8) Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs. 5 bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.

Kursträger

§ 1. (1) Vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:

1.

Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;

2.

Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;

3.

Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;

4.

private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;

5.

Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.

(2) Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen, Lehrmaterialien, Informationen über Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen.

(3) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (§ 16 Abs. 1 NAG).

(4) Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.

(5) Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3), Anwesenheitslisten (Abs. 4) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(6) Kopien der Anwesenheitsliste und der Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (§ 2 Abs. 2) sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.

(7) Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3) sind auf Verlangen dem ÖIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers die eingesetzten Lehrkräfte,, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem ÖIF unverzüglich zu melden.

(8) Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs. 5 bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.

Lehrpersonal

§ 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Alphabetisierungskursen und Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die

1.

eine Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung mit Erwachsenen in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;

2.

die Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;

3.

das Studium der Germanistik oder das Studium einer lebenden Fremdsprache abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in Deutsch in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen oder

4.

zehnjährige Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen haben.

(2) Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Kursteilnehmer über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren sowie im Fall von Deutsch-Integrationskursen die Abschlussprüfung (§ 8 Abs. 2) abzunehmen. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen und die Ergebnisse der Abschlussprüfungen sind nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.

(3) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im jeweiligen Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A oder B) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.

Lehrpersonal

§ 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:

1.

eine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) durch ein

a)

abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS, oder

b)

abgeschlossenes Universitätsstudium oder einen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Ausmaß von mindestens 100 Stunden à 45 Minuten in Theorie und Praxis

2.

ein abgeschlossenes Lehramtsstudium der Germanistik oder einer lebenden Fremdsprache im Hauptfach oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung,

3.

einen Abschluss einer Pädagogischen Hochschule zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung oder an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, oder

4.

eine Beschäftigung als Trainer der beruflichen Weiterbildung mit mindestens 3000 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung.

(2) Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Kursteilnehmer über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen ist nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.

(3) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im jeweiligen Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.

Qualitätsstandards für den Unterricht

§ 3. (1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in den Rahmencurricula für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse (Anlagen A und B) festgelegten Inhalten und Zielen.

(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.

(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

Qualitätsstandards für den Unterricht

§ 3. (1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.

(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.

(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

Unterrichtsmaterial

§ 4. (1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf die Inhalte des jeweiligen Rahmencurriculums, im Rahmen des Deutsch-Integrationskurses insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.

(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.

Unterrichtsmaterial

§ 4. (1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.

(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.

Kurszeiten

§ 5. Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.

Unterrichtseinheiten

§ 6. (1) Der Alphabetisierungskurs umfasst 75 und der Deutsch-Integrationskurs 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 8 Abs. 1) zu erreichen.

Unterrichtseinheiten

§ 6. (1) Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 7 Abs. 1) zu erreichen.

Alphabetisierungskurs (Modul 1)

§ 7. (1) Ziel eines Alphabetisierungskurses ist der Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens (Modul 1 der Integrationsvereinbarung), wie im Rahmencurriculum für Alphabetisierungskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Der Kursträger ist verpflichtet, eine Kursbestätigung auszustellen, wenn der Kursteilnehmer das Kursziel nach Abs. 1 nachweislich erreicht hat.

(3) Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (§ 6 Abs. 2) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel nach Abs. 1 hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.

(4) Die Kursbestätigung für Alphabetisierungskurse hat dem Muster der Anlage C zu entsprechen und wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei je ein Exemplar dem Kursteilnehmer und dem ÖIF übermittelt wird. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten.

Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)

§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Deutsch-Integrationskurs (Modul 2)

§ 8. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage B) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Kurses bildet eine Abschlussprüfung auf dem A2-Niveau (Abs. 1), die die Besonderheiten der Spracherlernung der Kursteilnehmer sowie deren spezifische Lernvoraussetzungen berücksichtigt. Der ÖIF hat die Inhalte der Abschlussprüfung des Kurses festzulegen und den Kursträgern zu übermitteln. Die Abschlussprüfung ist von den Lehrkräften in den Kursen durchzuführen, zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten. Danach haben die Kursträger die korrigierten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse des betreffenden Kurses dem ÖIF gesammelt zu übermitteln.

(3) Der ÖIF hat die übermittelten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse stichprobenartig zu überprüfen.

(4) Der ÖIF hat die Kurszeugnisse, die den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses der Kursteilnehmer dokumentieren, auf Grund der an ihn übermittelten Prüfungsergebnisse in dreifacher Ausfertigung auszustellen, wobei ein Exemplar beim ÖIF verbleibt. Die beiden übrigen Exemplare sind dem Kursträger zu übermitteln, der wiederum ein Exemplar dem betreffenden Kursteilnehmer zu übergeben hat. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten. Das Kurszeugnis für Deutsch-Integrationskurse hat dem Muster der Anlage D zu entsprechen.

(5) Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 8 NAG zulässig; Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

Abschlussprüfung durch den ÖIF

§ 8. (1) Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.

(2) Die Abschlussprüfung ist

1.

durch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder

2.

im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils einen qualifizierten Prüfer des ÖIF und des Kursinstituts

(3) Der Prüfungskandidat hat sich mit einem gültigen Identitätsdokument zu Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsordnung des ÖIF zu beachten.

(4) Die qualifizierten Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen und übermitteln die gesamten abgenommenen Prüfungsleistungen an den ÖIF. Dieser bewertet die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile Schreiben, Lesen und Hören, überprüft stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen und stellt das Gesamtergebnis fest.

(5) Den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses hat der ÖIF in Form eines Prüfungszeugnisses auszustellen, wobei das Original des Prüfungszeugnisses dem Prüfungskandidaten zu übermitteln ist und eine Abschrift davon beim ÖIF verbleibt. Das Prüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

(6) Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat der ÖIF den Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung hinzuweisen.

(7) Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß § 14a Abs. 2 NAG zulässig. Abs. 1 bis 5 gelten.

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14 Abs. 5 Z 5 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1.

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2.

Goethe-Institut e.V.;

3.

WBT Weiterbildungs-Testsysteme GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1.

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2.

Goethe-Institut e.V.;

3.

Telc GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

1.

auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

2.

auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

Kostenbeteiligungen

§ 10. (1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.

(2) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 2 NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.

(3) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verkürzt, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 2 entsprechend.

(4) Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen Kursziels angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 und 2 gelten.

Kostenbeteiligungen

§ 10. (1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.

(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.

(3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 gilt.

In-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) In den Fällen des § 81 Abs. 18 und 19 NAG ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 449/2005 anzuwenden.

(4) Für Zertifizierungen und Verlängerungen von Zertifizierungen von Kursträgern ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 anzuwenden. Zertifizierungen von Kursträgern, die am 30. Juni 2011 bestehen, behalten ihre Gültigkeit für den vorgesehenen Zeitraum.

Anlage A

Alphabetisierungskurse

Rahmencurriculum

Vorwort

Dieses Rahmencurriculum dient als Leitfaden für die inhaltliche und methodische Vermittlung der Lese- und Schreibfähigkeit in Alphabetisierungskursen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung).

Das Hauptaugenmerk dieses Kurses liegt auf der Erarbeitung der Fertigkeiten Lesen (rezeptiv) und Schreiben (produktiv), wobei der Lehrperson die Wahl der verwendeten Methode frei überlassen bleibt. Es wird die Druckschrift (und nicht Block- oder Schreibbuchstaben) unterrichtet, dies sollte auch bei der Erstellung von eigenen Lehrmaterialien berücksichtigt werden.

Lernziel des Kurses ist die Beherrschung der Schriftsprache. Der Erwerb der Lese- und Schreib- bzw. Schriftkompetenz ist Voraussetzung zur Teilnahme am anschließenden Deutschkurs.

Kurs

1. Kursinhalte

2. Beschreibung der Lernziele

2.1. Fertigkeit Lesen

Einfache schriftliche Inhalte können gelesen und nach mehrmaligem Lesen auch sinngemäß erfasst werden. Texte auf einfachstem Niveau, die in Zusammenhang mit dem Lebensalltag der Teilnehmer und Teilnehmerinnen stehen, können mit Hilfe von visueller Aufbereitung inhaltlich erfasst werden.

2.2. Fertigkeit Hören

Dieser Fertigkeit kommt beim Erlernen der Schrift eine große Bedeutung zu. Die Lautgestalt von Wörtern wird in einzelne Bestandteile (Laute) zerlegt. Anschließend müssen die gehörten Laute in Buchstaben transkribiert werden. Zu beachten ist hierbei, dass der gleiche Laut in Verbindung mit unterschiedlichen Buchstaben anders klingt. Daher ist die Lautschulung eine der Säulen im Alphabetisierungsprozess und es geht immer darum, den Laut und nicht den Buchstaben richtig zu hören.

2.3. Fertigkeit Schreiben

Stufen des Schreiblernprozesses:

1.

Logographische Stufe: Symbole können Inhalten zugeordnet werden.

2.

Alphabetische Stufe: Wörter können lauttreu verschriftlicht werden.

3.

Orthographische Stufe: Bei der Verschriftlichung werden orthographische Regeln berücksichtigt.

2.4. Fertigkeit Sprechen

Kurze Sätze werden memorisiert, um das phonematische Bewusstsein der Teilnehmer und Teilnehmerinnen für Satzkonstruktionen zu schärfen. Das beinhaltet das Unterscheiden von Lauten, Buchstaben, Silben, Wörtern und Sätzen. Dazu eignen sich beispielsweise rhythmische Übungen wie klatschen oder stampfen.

3. Materialien

Die Unterrichtsmaterialien sollen erwachsenengerecht sein und auf die Lebens- und Arbeitsrealität der Lernenden bezogen sein.

Anlage A

Deutsch-Integrationskurse

Rahmencurriculum

Allgemeine Bestimmungen und Zielsetzung

Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen. lernen, lehren, beurteilen, Berlin ua., 2001, Langenscheidt) bietet die Grundlage zur Anlehnung an europaweite Standards für die curricularen Richtlinien.

Dieses Rahmencurriculum gibt gemäß den Bestimmungen der §§ 14 ff. NAG den inhaltlichen Rahmen von Deutsch-Integrationskursen für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor. Die angebotenen Inhalte der Deutsch-Integrationskurse zielen auf den Erwerb produktiver und rezeptiver sprachlicher Fertigkeiten auf dem A2-Niveau entsprechend den Kann-Beschreibungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab. Sie beziehen sich auf alltagstypische sprachliche Handlungsfelder einschließlich staatsbürgerlicher Elemente sowie auf Themen europäischer und demokratischer Grundwerte.

Die Lernenden

In den Deutsch-Integrationskursen wird die Heterogenität der Lernenden in Bezug auf Herkunft, Alter und Geschlecht ebenso berücksichtigt wie die individuellen Lernbiographien und Lernprozesse der Lernenden. Die Inhalte der Kurse, hier in weiterer Folge in Form von Handlungsfeldern angeführt, berücksichtigen diese Gegebenheiten. Die Lernenden sollen in der Lage sein, ihre Lebenssituation in Österreich einzuschätzen und sich in der österreichischen Alltags- und Berufswelt zurecht zu finden. Daher leisten die Deutsch-Integrationskurse einen wesentlichen Beitrag dazu, den Lernenden die Partizipation am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

Der Unterricht

Grundsätzlich gibt das Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse keine methodisch-didaktischen Vorgaben, empfiehlt jedoch vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Auffassung von Lernenden als Subjekte ihres eigenen Lernprozesses Methodenvielfalt bzw. die Anwendung verschiedener Ansätze oder Unterrichtsprinzipien bei der Erfüllung des Kurszieles im Sinne der Integrationsvereinbarung. Im Unterricht wird auf verschiedene Lerntypen eingegangen, der Prozess des „Lernen lernens“ durch die Vermittlung und Bewusstmachung von Prüfungs- und Lernstrategien unterstützt, sowie autonomes Lernen im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten gefördert.

All diese Gegebenheiten erfordern vom einschlägig qualifizierten Lehrpersonal hohe Flexibilität sowie eine lerner/innenzentrierte Herangehensweise an die Planung und Gestaltung des Unterrichts einerseits, wie auch an die Gestaltung der eingesetzten Materialien andererseits.

Die Handlungsfelder

Das Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse versteht Sprachverwendung und Sprachlernen gemäß des handlungsorientierten Ansatzes des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sehr umfassend, da dieser neben kommunikativen Sprachkompetenzen auch die kognitiven und emotionalen Möglichkeiten, die Absichten von Menschen sowie das ganze Spektrum der Fähigkeiten, über die Menschen verfügen und die sie als sozial Handelnde einsetzen, berücksichtigt. Die Bewältigung kommunikativer Aufgaben umfasst auch das Bewusstsein über die Bedeutung von Sprache in der jeweiligen Gesellschaft sowie ihrer funktionalen Verwendung.

Diese Kompetenzen sollen in folgenden Handlungsfeldern erworben werden:

Einkauf: Ernährung, Lebensmittel, alltägliche Versorgung, Geld

Wohnen und Regionales: Wohnformen, Miete, lokale Umgebung

Gesundheit und Soziales: Gesundheits- und Sozialsystem, Arztbesuch, Krankenhausaufenthalt

Bildung: Ausbildung (Schule, Fortbildung), eigene Identität (Lebenslauf, Biografisches, Kenntnisse, Fertigkeiten, Ziele), Erziehung, Kindergarten

Arbeitsmarkt: Arbeitssuche, Arbeit und Beruf, Wirtschaft, spezifische Berufsbereiche

Verkehr: Verkehrsmittel, Orientierung

Freizeit und Vereine: Hobby, Sport, Interessen, kulturelle Aktivitäten

Verwaltung: Ämter, Behörden, Banken, Versicherungen, Bürokratiebewältigung, Sozialsystem in Österreich, Verträge

Rechtsstaat und Werte: Grundwerte einer europäischen demokratischen Gesellschaft, Staatsform, politische Institutionen, Bundesländer, Geschichte

Interkultureller Dialog: Feste und Bräuche, kulturelle Gepflogenheiten

Landeskundliche Elemente sind integrativer Bestandteil der angeführten Handlungsfelder. Die Sensibilisierung für interkulturelle Aspekte gilt insbesondere für die beiden letztgenannten Handlungsfelder „Rechtsstaat und Werte“ und „Interkultureller Dialog“. Gerade hier soll der Deutschunterricht „Kenntnis, Bewusstsein und Verständnis von Ähnlichkeiten und Unterschieden verschiedener Welten und Kulturen“ sowie „das Bewusstsein über die eigenkulturell geprägte Wahrnehmung“ (Glaboniat, M. ua. (Hg.): Profile Deutsch, Niveaustufen A1-C2, Berlin ua., Langenscheidt 2005, S. 84 – nachfolgend Profile Deutsch genannt) fördern. Die reine Vermittlung von Zahlen, Daten und Fakten wird hier vom Rahmencurriculum ausdrücklich nicht gewünscht.

Bei der konkreten Auswahl der Themen im Rahmen der Kursplanung ist auf eine möglichst vielfältige und sinnvolle Zusammenstellung der hier genannten Handlungsfelder unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Rahmenbedingungen wie zielgruppenspezifische Erfordernisse, regionale Besonderheiten, etc., zu achten.

Die Materialien

Die Verwendung möglichst authentischer und praxisnaher Unterrichtsmaterialien ist dringend geboten. Auch bei der Gestaltung eigener Materialien soll das Augenmerk auf Authentizität, Komplexität und hoher Relevanz für den Alltag der Lernenden liegen.

Kann-Beschreibungen Global

Auf detaillierte Formulierungen der Kann-Beschreibungen wird in diesem Rahmencurriculum verzichtet und auf die Ausführungen in Profile Deutsch, S. 116-126 verwiesen, um den Lehrenden als auch den Kursinstitutionen die Möglichkeit zu geben, ihre Kurse zielgruppenorientiert zu gestalten.

Die in der Folge bewusst global und exemplarisch gewählten Auszüge aus den Kann-Beschreibungen der Niveaustufe A2 gemäß Profile Deutsch stellen eine Auswahl der mündlichen und schriftlichen Kompetenzen dar, die die Lernenden in den Handlungsfeldern erwerben sollen.

Interaktion mündlich (Dialoge)

z.B.:

Kann über vertraute Themen einfach kommunizieren, wenn die Gesprächspartner langsam und in Standardsprache sprechen und er/sie von Zeit zu Zeit um Wiederholung oder Umformulierung bitten kann (Profile Deutsch S. 116).

Interaktion schriftlich (Korrespondenz)

z.B.:

Kann kurze persönliche Texte, die Sozialkontakten dienen und sich in einfacher Form auf Ereignisse und Wünsche beziehen, verstehen und mit einfachen sprachlichen Mitteln darauf reagieren (Profile Deutsch S. 118).

Rezeption mündlich (Hören)

z.B.:

Kann in Standardsprache gesprochene einfache Sätze, häufig gebrauchte Strukturen und Wörter aus wichtigen Alltagsbereichen (z.B. Informationen zur Person und Familie, Einkaufen, lokale Umgebung, Beschäftigung) verstehen (Profile Deutsch S. 120).

Rezeption schriftlich (Lesen)

z.B.:

Kann die Grundaussage einfacher und übersichtlicher Texte verstehen, die Bereiche und Bedürfnisse des alltäglichen Lebens betreffen (Profile Deutsch S. 121).

Produktion mündlich (Sprechen)

z.B.:

Kann sich mit einfachen Ausdrücken, Wendungen und Sätzen über alltägliche Aspekte der eigenen Lebensumgebung (z.B. Leute, Orte und Plätze, Arbeits- oder Studienerfahrungen) äußern (Profile Deutsch S. 123).

Produktion schriftlich (Schreiben)

z.B.:

Kann mit einfachen Ausdrücken und kurzen Sätzen über alltägliche Aspekte der eigenen Lebensumgebung (z.B. Leute, Orte und Plätze, Arbeits- oder Studienerfahrungen) einigermaßen korrekt schreiben (Profile Deutsch S. 125).

Prüfung

Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der ÖsterreichischeIntegrationsfonds (ÖIF) stellt hierfür zwei Prüfungsformate zur Verfügung:

a)

den ÖIF-Test

b)

den Deutsch-Test für Österreich (DTÖ)

Beide Prüfungen, der ÖIF-Test und der DTÖ, werden von qualifizierten Prüfer/innen des ÖIF oder im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils eine/n qualifizierte/n Prüfer/in des ÖIF und des Kursinstitutes nach einheitlichen Standards durchgeführt. Die mündlichen Prüfungsgespräche werden von den Prüfer/innen bewertet. Die Auswertung der Prüfungsteile Hören und Lesen sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses erfolgt zentral in Wien. Stichprobenkontrollen der Bewertungen der mündlichen Prüfungen sowie die Bewertung des Teiles Schreiben werden von qualifizierten Bewerter/innen des ÖIF durchgeführt.

Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt bis spätestens 2 Wochen nach der Prüfung.

Beide Prüfungen können als Gesamtes beliebig oft wiederholt werden. Das Wiederholen einzelner Prüfungsteile ist nicht möglich.

Anlage B

Deutsch – Integrationskurse

Rahmencurriculum

Vorwort

Dieses Rahmencurriculum dient als Leitlinie für Anhaltspunkte und Orientierungen inhaltlicher und methodischer Vorgaben zur Vermittlung von „Deutsch als Fremdsprache” (DaF) für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2 der Integrationsvereinbarung).

Beim Erlernen einer Sprache steht der Mensch im Mittelpunkt. Mit Kenntnissen der Sprache sind in der Regel besseres Verständnis für kulturelle Hintergründe und Einstellungen verbunden. Sprache kann – speziell im Falle eines Integrationskurses – nicht als reine Abstraktion vermittelt werden, sondern ist an das dahinter stehende Leben und den dahinter stehenden Lebensraum gekoppelt.

Das Rahmencurriculum wird für die Lebensbereiche, in denen die Zielgruppe sozial und beruflich interagiert oder interagieren wird (Lebensraum Österreich) entwickelt. Darüber hinaus wird dargelegt, welche sprachlichen Anforderungen an die Kursteilnehmer gestellt werden.

Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates („Common European Framework of Reference for Languages: Learning, Teaching, Assessment“)1 bietet die Grundlage zur Anlehnung an europaweite Standards für die curricularen Richtlinien.

Lernziel des Kurses sind die Kenntnisse des A2-Niveaus.

I. Kurs

I.1. Aufgaben der Lehrenden und Lernenden

Die Lernenden sollen nach Abschluss des Kurses in Alltagssituationen situationsadäquat agieren und reagieren können. Darüber hinaus sollen sie in der Lage sein, eigene Bedürfnisse und Meinungen zu vertrauten Themen zu äußern.

Die Lernenden sollen in der Lage sein, über vertraute Themen mit ausreichendem Wortschatz zu kommunizieren, Auskünfte zur eigenen Person (z. B. Herkunft, Ausbildung usw.) zu geben und von Kommunikationspartnern und -partnerinnen einzuholen. Sie sollen über ihr direktes Umfeld und Mitmenschen Auskunft geben können, Vorlieben und Abneigungen ausdrücken und erklären können, um Hilfe bitten und über Vergangenes sprechen können. Sie sollen in der Lage sein, deutlich artikulierter Standardsprache in normalem Sprechtempo zu folgen.

Die Lernenden sind fähig, einige einfache memorisierte Wendungen und Strukturen, wenn auch fehlerhaft aber insgesamt verständlich, anzuwenden und situationsgerecht einzusetzen.

Die Materialien sind so aufzubereiten, dass die Lernenden befähigt sind, nach Abschluss des Kurses eigenverantwortlich weiterzulernen.

I.2. Zielgruppe

Im Zentrum stehen Drittstaatenangehörige, denen es ermöglicht werden soll, profunde Basiskenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, um sich sprachlich in ihrem neuen Lebens- und Arbeitsraum zurechtfinden zu können. Um ihnen die Integration in Österreich zu erleichtern und das Zusammenleben aller in Österreich lebenden Menschen harmonisch zu gestalten, ist es erforderlich, authentische Situationen aus dem Alltags- und Berufsleben zu projizieren.

Es ist anzunehmen, dass sich auf Grund der Herkunft, des sozialen Umfelds und der schulischen Vorbildung der Lernenden keine homogenen Voraussetzungen für den Aufbau eines Kurses finden werden (Personen ohne, mit geringen oder mit fortgeschrittenen Deutschkenntnissen). Dieser Umstand ist in der Planung in Hinblick auf größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl der Inhalte und Erstellung der Kursmaterialien zu berücksichtigen.

Primär wird die Verwendung von authentischen Texten empfohlen, da sie die sprachliche Realität repräsentieren, inhaltlich interessant und aktuell sind, die notwendige sprachliche Komplexität aufweisen und vor allem auf die Bedürfnisse der Kursteilnehmer genau abgestimmt werden können.

Unterlagen für die deutsche Grammatik auf A2-Niveau sind in reichem Ausmaß auf dem DaF-Markt vorhanden und können bei individuellem Bedarf in den Unterricht eingebaut werden.

I.3. Beschreibung der Sprachkenntnisse auf A2-Niveau

Bei der Kursplanung (Lehrinhalte und Materialien) ist das sprachliche Niveau A2, auf das die Kursteilnehmer gebracht werden sollen, festzulegen.

I.3.1. Sprachkompetenz allgemein

A2: Kann spontan mit ausreichendem Repertoire an Wörtern und Wendungen mit Verwendung einfacher Strukturen in Routinesituationen (z. B. Arbeit, Freizeit usw.) kommunizieren (mitunter noch fehlerhaft, aber insgesamt verständlich); kann Wünsche, Bedürfnisse und Meinungen äußern und situationsadäquat agieren und reagieren; beherrscht die üblichen Höflichkeitsformeln und ist in der Lage, in Dialogform Informationen zu vertrauten Themen auszutauschen, ein kurzes Gespräch zu beginnen, zu erhalten und zu beenden und kann memorierte Wendungen selbständig kombinieren.

I.3.2. Leseverstehen allgemein

A2: Kann Informationen aus authentischen Alltagstexten (Anzeigen, Prospekte, Anleitungen, Formulare, Fahrpläne, Schilder, einfache und klar formulierte Zeitungsartikel) herausfiltern.

I.3.3. Hörverstehen allgemein

A2: Kann Gesprächsthemen identifizieren, die essentiellen Informationen aus deutlichen Tonaufnahmen von vertrauten alltäglichen Themen herausfiltern und wiedergeben; kann kurze auditive Texte (öffentliche Durchsagen, Diskussionen, Telefongespräche usw.) global verstehen und wiedergeben.

I.3.4. Schreibkompetenz allgemein

A2: Beherrscht einfache Korrespondenz über alltägliche Aspekte des eigenen Umfelds und kann persönliche Erfahrungen, Ereignisse, vergangene Erlebnisse und Handlungen in Form einfacher Notizen, Mitteilungen und persönlicher Briefe formulieren.

I.4. Materialien

Die Materialien sollen, basierend auf dem Europäischen Referenzrahmen/Profile Deutsch (Niveau A2), aufgebaut werden, wobei auch auf bereits vorhandene Ressourcen zurückgegriffen werden kann.

Da den Texten Praxisnähe abverlangt wird, könnten diese aus Zeitungstexten und Gebrauchstexten (z. B. Formulare, Schilder, Konsumenteninformationen) ausgewählt werden.

Die Authentizität und unbedingt erforderliche Praxisnähe der Texte (Idiome, umgangssprachliche Wendungen) zielt darauf ab, die Kommunikationsfähigkeit der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen in Alltagssituationen zu festigen.

Texte, in denen vor allem frequente Alltags- oder Berufssprache vorkommt, sollen gut genug verstanden werden, um konkrete Informationsbedürfnisse zu befriedigen.

Einzelne Wörter und Sätze und sehr häufig verwendeter Wortschatz sollen so geläufig sein, dass sie mit den in II.1. beschriebenen Themenkreisen in Zusammenhang gebracht werden können.

I.5. Prüfung

Den Abschluss des Kurses bildet eine Abschlussprüfung auf dem A2-Niveau, die jedoch die Besonderheiten des Sprachenlernens von Migranten sowie deren spezifische Lernvoraussetzungen berücksichtigt. Die hiefür vom Österreichischen Integrationsfonds entwickelte Prüfung ist von den Lehrkräften in den Kursen durchzuführen, zu bewerten und an den ÖIF weiterzuleiten. Dieser hat die Validität der Bewertung stichprobenartig zu überprüfen und die Kurszeugnisse, die den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses dokumentieren, an das Kursinstitut zur Weitergabe an die Kursteilnehmer zu übermitteln. Negativ beurteilte Prüfungen können innerhalb der Erfüllungsfrist für die Integrationsvereinbarung wiederholt werden.

I.6. Kursplanung

Die Planung des Kurses hat das Erreichen des Ziels, den Lernenden die Integration zu erleichtern und Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich im österreichischen Alltag schnell und gut zurechtzufinden, zu berücksichtigen.

II. Gliederung der Inhalte in zwei Teilbereiche:

II.1. Teilbereiche

II.1.1. Alltag (T1)

II.1.2. Staat und Verwaltung (T2)

Für „T1” und „T2” empfiehlt sich die Ausarbeitung von Arbeitsblättern, Kopiervorlagen und Folien, was eine große Flexibilität (Stichwort: inhomogene Gruppen) gewährleistet und den Unterrichtenden die Möglichkeit bietet, besser auf die individuellen Situationen der Lernenden einzugehen.

Beim Unterricht wird es erforderlich sein, sich am Informationsbedarf der Lernenden zu orientieren; z. B. mit welchem Modul begonnen wird.

Die Alltagssituationen und die Umwelt sind im urbanen Bereich anders als im ländlichen Raum. Dieser Umstand ist bei der Ausarbeitung der Arbeitsunterlagen zu berücksichtigen, um eine möglichst große Effektivität zu erzielen.


1 Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin ua., 2001, Langenscheidt.

Anlage 2

Anlage C

(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert.)

Anlage D

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)