Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, wird - hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:

Abkürzung

FPG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird – hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten – verordnet:

Abkürzung

FPG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird – hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres sowie hinsichtlich des § 24a Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres – verordnet:

Ermächtigung zur Erteilung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen

§ 1. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:

1.

Berg

2.

Deutschkreutz

3.

Drasenhofen

4.

Gmünd-Bahn

5.

Gmünd-Böhmzeil

6.

Gmünd-Nagelberg

7.

Flughafen Graz

8.

Heiligenkreuz im Lafnitztal

9.

Höchst

10.

Hohenau-Eisenbahn

11.

Flugfeld Hohenems-Dornbirn

12.

Flughafen Innsbruck

13.

Karawankentunnel

14.

Kittsee-Petrzalka

15.

Flughafen Klagenfurt

16.

Kleinhaugsdorf

17.

Klingenbach

18.

Flughafen Linz

19.

Loibltunnel

20.

Nickelsdorf-Autobahn

21.

Nickelsdorf-Eisenbahn

22.

Rosenbach-Bahn

23.

Flughafen Salzburg

24.

Spielfeld-Autobahn

25.

Spielfeld-Bahn

26.

Tisis

27.

Wien-Praterkai

28.

Flughafen Wien-Schwechat und

29.

Wullowitz

Abkürzung

FPG-DV

Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen

§ 1. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung und zur Verlängerung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:

1.

Flughafen Graz;

2.

Flughafen Innsbruck;

3.

Flughafen Klagenfurt;

4.

Flughafen Linz;

5.

Flughafen Salzburg;

6.

Flughafen Wien-Schwechat.

Abkürzung

FPG-DV

Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen

§ 1. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:

1.

Flughafen Graz;

2.

Flughafen Innsbruck;

3.

Flughafen Klagenfurt;

4.

Flughafen Linz;

5.

Flughafen Salzburg;

6.

Flughafen Wien-Schwechat.

Einschränkung der Passpflicht

§ 2. Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Reisepass, wenn

1.

der Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemein bildenden Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist und

2.

der Schüler von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt und die Identität des Schülers entweder durch ein aktuelles Foto in dieser Liste oder durch einen eigenen Lichtbildausweis festgestellt werden kann und

3.

die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, dass der Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und versichert, dass das Dokument beglaubigt ist.

Äußere Form der Visa

§ 3. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995, erteilt.

Äußere Form der Visa

§ 3. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, erteilt.

Äußere Form der Visa

§ 3. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008, ABl. Nr. L 235 vom 20.07.2008 S. 1, erteilt.

Äußere Form der Visa

§ 3. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, erteilt.

Flugtransitvisum

§ 4. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:

1.

Äthiopien

2.

Afghanistan

3.

Bangladesch

4.

Eritrea

5.

Ghana

6.

Irak

7.

Iran

8.

Liberia

9.

Nigeria

10.

Pakistan

11.

Somalia

12.

Sri Lanka

13.

Demokratische Republik Kongo

(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz

1.

eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,

2.

eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder

3.

eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.

Form der Antragstellung für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 4. Anträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen.

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse

§ 5. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Passes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung 539/01/EG, ABl. Nr. L 081 vom 21.03.2001 S. 1, sind, für die Dauer einer Reise ausgenommen,

1.

zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder

2.

während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.

(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die

1.

als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder

2.

als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2005) nicht verlassen.

(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder

2.

die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.

(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:

1.

Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;

2.

Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;

3.

Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;

4.

Inhaber von türkischen Spezialpässen und

5.

Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse

§ 5. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 S. 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,

1.

zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder

2.

während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.

(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die

1.

als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder

2.

als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.

(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder

2.

die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.

(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:

1.

Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;

2.

Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;

3.

Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;

4.

Inhaber von türkischen Spezialpässen und

5.

Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.

Form der Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 5. (1) Die für die Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(3) Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.

Äußere Form der Karte für Geduldete

§ 5a. Karten für Geduldete werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.

Form und Inhalt von Fremdenpässen

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