Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-01
Status Aufgehoben · 2017-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 102
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NAG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 19 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:

Abkürzung

NAG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3, 64 Abs. 6 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:

Abkürzung

NAG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

Abkürzung

NAG-DV

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21 Abs. 6, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:

Abkürzung

NAG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 43b, 50a Abs. 3, 62 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird verordnet:

Abkürzung

NAG-DV

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 43b, 50a Abs. 3, 62 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Zu § 8 Abs. 3 NAG

Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

1.

Abschnitt

Zu § 8 Abs. 3 NAG

Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

1.

Abschnitt

Zu § 8 Abs. 2 NAG

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

1.

Abschnitt

Zu § 8 Abs. 2 NAG

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Aufenthaltszwecke

§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);

2.

„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);

3.

„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);

4.

„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);

5.

„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11.

„Humanitäre Gründe“ (§ 72 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

Aufenthaltszwecke

§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);

2.

„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);

3.

„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);

4.

„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);

5.

„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11.

„Humanitäre Gründe“ (§ 72 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1.

einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder

2.

einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a)

hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen

Aufenthaltszwecke

§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);

2.

„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);

3.

„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);

4.

„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);

5.

„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11.

„§ 69a NAG“ (§ 69a NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1.

einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder

2.

einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a)

hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EG“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

9.

„Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11.

„§ 69a NAG“ (§ 69a NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

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