Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-01
Status Aufgehoben · 2017-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 102
Änderungshistorie JSON API
1.

Abschnitt

Zu § 8 Abs. 3 NAG

Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Aufenthaltszwecke

§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);

2.

„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);

3.

„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);

4.

„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);

5.

„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11.

„Humanitäre Gründe“ (§ 72 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

Abkürzung

NAG-DV

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG).

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2013)

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1.

einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“,

2.

einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a)

hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen oder

3.

einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“

Abkürzung

NAG-DV

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1.

einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“,

2.

einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a)

hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen oder

3.

einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“

Abkürzung

NAG-DV

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

9.

„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);

10.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);

11.

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);

2.

„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);

3.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

4.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 231/2017)

Abkürzung

NAG-DV

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

9.

„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);

10.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);

11.

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);

2.

„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);

3.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

4.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

5.

„Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG);

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