Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)
Abkürzung
NAG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 19 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:
Abkürzung
NAG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3, 64 Abs. 6 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:
Abkürzung
NAG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:
Abkürzung
NAG-DV
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21 Abs. 6, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:
Abkürzung
NAG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 43b, 50a Abs. 3, 62 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird verordnet:
Abkürzung
NAG-DV
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32021L1883
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 43b, 50a Abs. 3, 62 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022, wird verordnet:
Abschnitt
Zu § 8 Abs. 3 NAG
Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
Abschnitt
Zu § 8 Abs. 3 NAG
Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Abkürzung
NAG-DV
Abschnitt
Zu § 8 Abs. 2 NAG
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Abkürzung
NAG-DV
Abschnitt
Zu § 8 Abs. 2 NAG
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Aufenthaltszwecke
§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);
„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);
„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);
„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);
„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);
„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);
„Selbständiger“ (§ 60 NAG);
„Künstler“ (§ 61 NAG);
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);
„Schüler“ (§ 63 NAG);
„Studierender“ (§ 64 NAG);
„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);
„Forscher“ (§ 67 NAG);
„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);
„Humanitäre Gründe“ (§ 72 NAG).
(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.
Aufenthaltszwecke
§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);
„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);
„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);
„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);
„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);
„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);
„Selbständiger“ (§ 60 NAG);
„Künstler“ (§ 61 NAG);
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);
„Schüler“ (§ 63 NAG);
„Studierender“ (§ 64 NAG);
„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);
„Forscher“ (§ 67 NAG);
„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);
„Humanitäre Gründe“ (§ 72 NAG).
(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.
(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber
einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder
einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder
hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen
Aufenthaltszwecke
§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);
„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);
„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);
„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);
„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);
„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);
„Selbständiger“ (§ 60 NAG);
„Künstler“ (§ 61 NAG);
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);
„Schüler“ (§ 63 NAG);
„Studierender“ (§ 64 NAG);
„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);
„Forscher“ (§ 67 NAG);
„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);
„§ 69a NAG“ (§ 69a NAG).
(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.
(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber
einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder
einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder
hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen
Aufenthaltstitel
§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:
„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);
„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);
„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);
„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);
„Daueraufenthalt – EG“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);
„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);
„Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG).
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);
„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);
„Selbständiger“ (§ 60 NAG);
„Künstler“ (§ 61 NAG);
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);
„Schüler“ (§ 63 NAG);
„Studierender“ (§ 64 NAG);
„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);
„Forscher“ (§ 67 NAG);
„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);
„§ 69a NAG“ (§ 69a NAG).
(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.
(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber
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