Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-12-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GuK-SV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 30 und 73 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet:

§ 1 Allgemeines
§ 2 Ausbildungsziel – Evaluierung
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§ 3 Lehrkräfte
§ 4 Lehrtätigkeit
§ 5 Fachkräfte
§ 6 Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 7 Aufnahme in eine Sonderausbildung
§ 8 Ausschluss von einer Sonderausbildung
§ 9 Ausbildungszeit
§ 10 Teilnahmeverpflichtung
§ 11 Unterbrechung der Ausbildung
§ 12 Leitung
§ 13 Ausbildungsordnung
§§ 14 und 15 Theoretische Ausbildung
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§§ 16 und 17 Praktische Ausbildung
§ 18 Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
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§ 19 Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 20 Dispensprüfung
§ 21 Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 22 Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung
§ 23 Nichtantreten zu einer Prüfung
§ 24 Wiederholen eines Praktikums
§ 25 Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 26 Allgemeines
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§ 27 Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 28 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 29 Schriftliche Abschlussarbeit
§ 30 Mündliche Abschlussprüfung
§§ 31 und 32 Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung
§ 33 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 34 Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 35 Abschlussprüfungsprotokoll
§ 36 Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 37 Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 38 Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 39 Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung
§ 40 Diplom
§ 41 Allgemeines
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§ 42 Ergänzungsausbildung
§ 43 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung, Dispensprüfung oder eines Praktikums, Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 44 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 45 Allgemeines
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§ 46 Anpassungslehrgang
§ 47 Eignungsprüfung
§ 48 Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
§ 49 Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
§ 50 Kommissionelle Abschlussprüfung für Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG
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Anlage 1 Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
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Anlage 2 Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 3 Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie
Anlage 4 Spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege
Anlage 5 Spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege
Anlage 6 Spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege
Anlage 7 Spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie
Anlage 8 Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
Anlage 9 Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
Anlage 10 Zeugnis/Sonderausbildung/Spezielle Zusatzausbildung
Anlage 11 Ausbildungsbestätigung/Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie
Anlage 12 Zeugnis über die kommissionelle Abschlussprüfung/§ 108 Abs. 3 GuKG
Anlage 13 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 14 Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 15 Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 16 Diplom

Abkürzung

GuK-SV

1.

Hauptstück

Allgemeines

§ 1. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005,

2.

Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,

3.

Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2004,

4.

Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2004,

5.

Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005,

6.

Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005.

Abkürzung

GuK-SV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

Ausbildungsziel – Evaluierung

§ 2. (1) Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.

(2) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.

Abkürzung

GuK-SV

Lehrkräfte

§ 3. (1) Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Sonderausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind zu bestellen:

1.

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege),

2.

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches,

3.

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

4.

Psychologen/Psychologinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,

5.

Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, und

6.

sonstige fachkompetente Personen.

(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

Abkürzung

GuK-SV

Lehrtätigkeit

§ 4. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,

2.

Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,

3.

Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,

4.

Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,

5.

pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Abkürzung

GuK-SV

Fachkräfte

§ 5. (1) Fachkräfte sind

1.

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

2.

Ärzte/Ärztinnen oder

3.

qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,

(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Anleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und

2.

Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

Abkürzung

GuK-SV

Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 6. Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.

Abkürzung

GuK-SV

Aufnahme in eine Sonderausbildung

§ 7. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Sonderausbildung bewerben, haben eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachzuweisen.

(2) Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung.

(3) Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern/Bewerberinnen durchgeführt werden.

(4) Die Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der angestrebten Tätigkeit zu erfolgen, wobei insbesondere die bisherige berufliche Tätigkeit und die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests heranzuziehen sind.

(5) Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe in eine Sonderausbildung aufgenommen werden, sofern sie aus fachlicher Sicht auf Grund ihrer Vorbildung für die jeweilige Sonderausbildung oder Teile derselben geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.

Abkürzung

GuK-SV

Ausschluss von einer Sonderausbildung

§ 8. (1) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Sonderausbildung auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit,

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung oder

3.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Abkürzung

GuK-SV

Ausbildungszeit

§ 9. (1) Der Ausbildungsbeginn ist von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn der Sonderausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Abkürzung

GuK-SV

Teilnahmeverpflichtung

§ 10. Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.

Abkürzung

GuK-SV

Unterbrechung der Ausbildung

§ 11. (1) Die Sonderausbildungen sind vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen. Die zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gemäß den Anlagen 3 bis 6 gilt nicht als Unterbrechung der Sonderausbildung.

(2) Eine Unterbrechung ist zulässig:

1.

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,

2.

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,

3.

für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986 oder

4.

in anderen begründeten Fällen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Sonderausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Sonderausbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung festzusetzen.

Abkürzung

GuK-SV

Leitung

§ 12. (1) Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß § 65 Abs. 4 GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen.

(2) Der Leitung gemäß Abs. 1 obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,

2.

Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,

3.

Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,

4.

Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Sonderausbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,

5.

Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie beim Ausschluss von der Sonderausbildung,

6.

Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,

7.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika,

8.

Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen und

9.

Evaluierung der Erreichung des Ausbildungsziels.

Abkürzung

GuK-SV

Ausbildungsordnung

§ 13. (1) Die Leitung der Sonderausbildung hat den im Rahmen der Sonderausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere

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