Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresforstverwaltung Allentsteig (Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Heeresforstverwaltung Allentsteig wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.
Projektzeitraum
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2006 und erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr. Er verlängert sich jedoch um weitere zwei Jahre, sofern der zeitliche Geltungsbereich der §§ 17a und 17b BHG zumindest für diesen Zeitraum verlängert wird.
Projektzeitraum
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2006 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
Projektprogramm
§ 3. (1) Ziele der Organisationseinheit sind, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach § 2 BHG,
die Durchführung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Pflege der zugewiesenen Flächen im land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Sinne unter dem Primat der militärischen Nutzung und unter Berücksichtigung der natur- und umweltschutzrechtlichen Vorgaben und
die Verbesserung der Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb.
(2) Zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes
Verwendung der Einnahmen
§ 4. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben nach § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.
Zahlungen
§ 5. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 7. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung nach § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 8. Negative Unterschiedsbeträge sind nach § 17a Abs. 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.
Abschnitt
Controlling-Beirat
Zusammensetzung
§ 9. (1) Beim Bundesminister für Landesverteidigung wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2006 ein Controlling-Beirat nach § 17a Abs. 7 BHG eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören für den Zeitraum nach Abs. 1 als Mitglieder an
ein Vertreter des Bundesministers für Landesverteidigung als Vorsitzender,
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen und
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum nach Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 10. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Finanzen bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind,
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist,
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Organisationseinheit und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Organisationseinheit beizuziehen sind,
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat, und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 11. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit nach § 15a BHG beratend mitzuwirken,
die Berichte der Organisationseinheit zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln,
bei entsprechendem Bedarf innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen und
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle nach § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben, die dem Bericht anzuschließen ist.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 12. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
(2) Die Berichte nach Abs. 1 haben hinreichend detailliert einzugehen auf
das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
den Leistungskatalog und
die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
(3) Über Abs. 2 hinaus haben die Berichte nach Abs. 1 Z 1 eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 7 dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bedecken.
In-und Außer-Kraft-Treten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
In-und Außer-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 2 und das Projektprogramm in der Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Anlage
Projektprogramm nach § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
(BHG)
Strategischer Rahmen
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TÜPl Allentsteig 152.487.350 m2
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TÜPl Bruckneudorf 33.220.578 m2
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Bewirtschaftete Lieg. Burgenland 1.417.948 m2
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Bewirtschaftete Lieg. Steiermark 25.121.089 m2
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Gesamt 212.246.965 m2
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Einflussgröße 2003 2004
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Anzahl der Schießtage 203 204
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Schadholzanteil 59% 60%
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Splitterholzsuche ca. 25.000 fm ca. 25.000 fm
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Umwege durch Absperrungen 80% bis 100% 80% bis 100%
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Strategische Ziele
- die nachhaltige Bewirtschaftung und Pflege der zugewiesenen Flächen im land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Sinne unter dem Primat der militärischen Nutzung und unter Berücksichtigung der natur- und umweltschutzrechtlichen Vorgaben
- die Schaffung der Transparenz in der Kunden-Lieferantenbeziehung durch Abschluss einer Ziel- bzw. Leistungsvereinbarung mit der militärischen Organisation (in Form der „Militärischen Raumnutzungsplanung“)
- das Anstreben einer Kostendeckung nach § 4 Abs. 4 BHG
Managementziele
- die Erreichung einer Saldoverbesserung bzw. Kostendeckung im Sinne des § 4 Abs. 4 BHG durch Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und Einnahmen
- die Steigerung der Einnahmen unter Zugrundelegung des Erfolges 2003, 2004 und des geplanten Erfolges 2005
- die Konzentration auf die Kernaufgaben durch Verlagerung von Ressourcen aus den Geschäftsfeldern Ertragslandwirtschaft und Steinbrüche/Straßeninstandhaltung in die Bereiche Forst- und Jagdwirtschaft und Pflegemaßnahmen
- die Stabilisierung des Budgetbedarfes bei zumindest gleich bleibenden Leistungen
- die Schaffung der Grundlagen und die Gewinnung von Erfahrungswerten für die Einführung der Flexibilisierungsklausel bei weiteren Dienststellen des Österreichischen Bundesheeres
- die Optimierung der Personalausgaben
- die Beibehaltung der Betriebsähnlichkeit unter organisatorischen Gesichtspunkten mit einer straffen Organisationsform und klaren Zielvorgaben
- die Erarbeitung eines umfassenden Controllingsystems nach Vorgabe entsprechender operativer Ziele durch die vorgesetzten Dienststellen
- die Erstellung einer aktuellen Aufgabenzuordnung aller Arbeitsplätze der HFVA
- die Erstellung und Führung eines Operats (Wirtschaftsplan)
- die Erarbeitung eines Konzeptes hinsichtlich der Belassung von Teilen der Bestände als „Naturwald“ sofern eine detaillierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Analyse diese Vorgehensweise als sinnvoll erscheinen lässt
- die Optimierung der Revierstruktur
Schlüsselaufgaben
- die Landschaftspflegemaßnahmen auf den zugewiesenen Flächen/Grundstücken in folgenden Bereichen:
- Durchführung von Pflegemaßnahmen auf den zugewiesenen Flächen/Grundstücken gemäß den Ergebnissen der Arbeitsgruppe „Militärische Raumnutzungsplanung“, um einerseits die Übungsfläche in dem geforderten Zustand zu erhalten, andererseits um naturschutzrechtliche Vorgaben (insbesondere die Vogelschutzrichtlinie) zu erfüllen; damit verbunden ist die Erhaltung von Offenflächen um einen gewissen Strukturreichtum für die Schutzgüter sowie für die Wildäsungsflächen (ca. 200 ha) und Wildfuttergewinnung (ca. 50 ha) sicherzustellen
- Nutzungsvergabe von landwirtschaftlichen Flächen
- Durchführung der Kontrolle der Eigentumsgrenzen
- einheitliche Verpachtung der Teichwirtschaft
- die forstliche Bewirtschaftung der zugewiesenen Waldflächen durch die nach dem Forstgesetz geforderte nachhaltige Nutzung in folgenden Bereichen
- Durchführung von Maßnahmen zur Walderhaltung (Kultur/Aufforstung sowie Bestandspflege) nach dem Forstgesetz auf den zugewiesenen Waldflächen
- Holzerzeugung (Schlägerung, Rückung und Abfuhr)
- Erhaltung der Abteilungsgrenzen
- Kontrolle der Eigentumsgrenzen und deren Freihaltung
- die jagdliche Bewirtschaftung der zugewiesenen Flächen/Grundstücke in folgenden Bereichen
- Durchführung von Regiejagden
- Durchführung der Hege
- Verkauf von Wildbret
- Verkauf von Abschüssen
- Verpachtung von geeigneten Jagdflächen
- die Erzeugung von Schüttmaterial durch die HFVA bei den bundeseigenen Steinbrüchen THAUA, KLEINMOTTEN und NIEDERPLÖTTBACH für Vorhaben, wo geringere Materialqualität ausreicht (z.B. forstliche Bringungsanlagen, Schießbahndämme, usw.) solange eine wirtschaftlichere Gewinnung als durch Zukauf möglich ist
- die Instandhaltung des forstlichen Wegenetzes für den Eigenbedarf (nach detaillierter Kompetenzzuordnung zwischen HVFA und dem Kommando des Truppenübungsplatzes in Form einer Karte) einschließlich des Winterdienstes für diese)
Fachbezogene Ziele
- die vermehrte Nutzungsvergabe landwirtschaftlicher Flächen
- die Verringerung des Wildbestandes
- Steigerung der Effizienz im Bereich der Forstwirtschaft durch Maschineneinsatz
- die vermehrte Auslagerung von Schlägerungen und/oder Rückungsarbeiten an Unternehmen
- der vermehrter Einsatz von Berufsjägern anstelle von Forstpersonal, welches primär forstliche Aufgaben wahrnehmen sollte
- Reduktion der festgestellten „Verwaldungsflächen“
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Rechtsgrundlagen
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Bundesgesetze
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Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
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Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
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Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
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Mineralrohstoffgesetz BGBl. Nr. 38/1999, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 85/2005
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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. Nr. 102/2002, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 181/2004
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Umsatzsteuergesetz 1994 BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
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Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 2/2005
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Kommunalsteuergesetz 1993 BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
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Bundeshaushaltsgesetz BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
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Bundeshaushaltsverordnung 1989 BGBl. Nr. 570/1989, zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 26/2005
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