Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (TGD) im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelkontrollgesetzes.
(2) Ein “Tiergesundheitsdienst” im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Mitglieder oder Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
Anerkennung
§ 2. (1) Der Landeshauptmann darf einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG nur dann stattgeben, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben sind und
die Organisation den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise Kapitels 2 Z 1 bis 11 der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und
sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden Tierärzte;
Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, an den Landeshauptmann;
Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte;
zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Artikel 2 Z 15, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auch mitzuteilen, ob beziehungsweise welche landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdienste im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz in seinem Wirkungsbereich bestehen.
(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten;
die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter entsprechend Kapitel 1 Artikel 2 und 3 dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren;
die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller beteiligten Tierärzte und Tierhalter;
Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel;
Eigenkontrollmaßnahmen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes zu treffen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Kapitel 1 Art. 1 Z 8 lit. e der Anlage zu dieser Verordnung.
(4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen sowie tierschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Tiermedizin festlegen.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.
Anerkennung
§ 2. (1) Der Landeshauptmann darf einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG nur dann stattgeben, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben sind und
die Organisation den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise Kapitels 2 Z 1 bis 11 der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und
sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden Tierärzte;
Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, an den Landeshauptmann;
Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte;
zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Artikel 2 Z 15, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG ist der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auch mitzuteilen, ob beziehungsweise welche landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdienste im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz in seinem Wirkungsbereich bestehen.
(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten;
die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter entsprechend Kapitel 1 Artikel 2 und 3 dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren;
die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller beteiligten Tierärzte und Tierhalter;
Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel;
Eigenkontrollmaßnahmen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes zu treffen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Kapitel 1 Art. 1 Z 8 lit. e der Anlage zu dieser Verordnung.
(4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen sowie tierschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Tiermedizin festlegen.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.
Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten
§ 3. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet.
(2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt.
(3) Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten.
Teilnahme/Mitgliedschaft am Tiergesundheitsdienst
§ 4. (1) Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter ist freie Zugänglichkeit zum Tiergesundheitsdienst zu gewähren.
(2) Der Beitritt zum Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
Name des Tiergesundheitsdienstes,
Name und Adresse des Teilnehmers/Mitglieds,
bei Tierhaltern die LFBIS-Nummer,
datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung,
Zahlungsmodalitäten für Beiträge.
(3) Die teilnehmenden Tierärzte können mit den teilnehmenden Tierhaltern/Mitgliedern einen Betreuungsvertrag abschließen, wodurch sie zum Betreuungstierarzt im Sinne dieser Verordnung werden. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
Name des Tiergesundheitsdienstes,
Name, Adresse und LFBIS-Nummer des Tierhalters,
Name und Adresse des Betreuungstierarztes,
Art der zu betreuenden Tiere,
Modalitäten der Abrechnung,
Verpflichtung der Vertragspartner die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienstverordnung einzuhalten.
(4) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern/Mitgliedern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst folgende Maßnahmen - nach Maßgabe der festgestellten Mängel - vorzusehen:
Setzung einer Frist zur Mängelbehebung,
Verwarnung mit Fristsetzung zur Mängelbehebung,
der befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen,
der befristete Entzug der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst und
der Ausschluss von der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst.
(5) Werden vom Beirat “Tiergesundheitsdienst Österreich” für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht werden.
Aus- und Weiterbildung
§ 5. (1) Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass sich die Tierhalter und Tierärzte für ihre Tätigkeit regelmäßig einer ausreichenden theoretischen und praktischen Weiterbildung unterziehen. Die schriftliche Dokumentation über die Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist im Hinblick auf die Tierärzte von der Geschäftsstelle des Gesundheitsdienstes, im Hinblick auf die Tierhalter vom jeweiligen Betreuungstierarzt zu überprüfen.
(2) Der Tiergesundheitsdienst hat sich bei der Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien, des Ländlichen Fortbildungsinstitutes (LFI), der VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer oder anderer Organisationen, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, zu bedienen. Weiters dürfen hiebei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten genützt und andere TGD herangezogen werden.
(3) Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach § 7 Abs. 2 TAKG sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.
(4) Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass der Tierhalter, sofern er die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) bei seinem eigenen Tierbestand beabsichtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen des Kapitels 5 zu dieser Verordnung noch vor seiner Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich absolviert.
(5) Dem Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Art. 12 des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen vorzulegen.
Pflichten der Tierärzte
§ 6. Tierärzte haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise - Mitglieder schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten:
Sie haben Betriebserhebungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 Z 15 der Anlage durchzuführen.
Sie dürfen die Tierhalter in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren nur unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß Kapitel 1 Art. 4 der Anlage zu dieser Verordnung einbinden. Für überlassene Arzneimittel ist ein Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg (Abgabeschein) auszustellen, der inhaltlich den Vorgaben, welche in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht wurden, zu entsprechen hat.
Sie haben die Dokumentation gemäß Z 1 mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Sie haben die ihnen gemäß § 7 Z 5 zurückgegebenen, abgelaufenen Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 4, auch die Leergebinde spätestens bei der nächsten Visite zu übernehmen, die Übernahme unter Angabe der Bezeichnung und der Menge des Tierarzneimittels dem Tierhalter schriftlich zu bestätigen und deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen.
Sie haben sich nach § 5 regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen zu unterziehen.
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