Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie ab 1. Jänner 2006 neu bestimmt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:
Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.