Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Festsetzung eines Kraft-Wärme-Kopplungszuschlages auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen (KWK-Zuschlagsverordnung 2006)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 10 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe des KWK-Zuschlags für das Kalenderjahr 2006 wird mit 0,07 Cent/kWh bestimmt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
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