Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung - PAGV)
Abkürzung
PAGV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 20, 23 und 29 des Patentamtsgebührengesetzes BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2005, wird verordnet:
Abkürzung
PAGV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 des Patentamtsgebührengesetzes BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017, wird verordnet:
Gebühren
§ 1. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen des Patentamts
betragen
```
für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ........... 1 €,
```
```
für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und
```
die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original,
für jede kopierte Seite ................................. 2 €,
```
für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die
```
Partei angefertigter Kopien mit dem Original, für jede
kopierte Seite .......................................... 4 €,
```
für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
```
aus dem Patentregister, für jedes Patent ................ 4 €,
```
für ein Duplikat einer Patenturkunde .................... 4 €,
```
```
für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
```
aus dem Schutzzertifikatsregister, für jedes
Schutzzertifikat ........................................ 4 €,
```
für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
```
aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes
Gebrauchsmuste r ........................................ 4 €,
```
für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde ........... 4 €,
```
```
für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
```
aus dem Halbleiterschutzregister, für jedes
Halbleiterschutzrecht ................................... 4 €,
```
für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
```
aus dem Markenregister, für jede Marke .................. 4 €,
```
für eine Bestätigung über die Registrierung einer
```
Marke ................................................... 4 €,
```
für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
```
aus dem Musterregister, für jedes Muster ................ 4 €,
```
für ein Duplikat eines Musterzertifikates ............... 4 €,
```
```
für ein Amtszeugnis ..................................... 3 €.
```
(2) Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im
Österreichischen Markenanzeiger sowie die Gebühr für die
Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger
beträgt jeweils 25 €.
(3) Die Vorschriften über Schriftengebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Abkürzung
PAGV
Gebühren
§ 1. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen des Patentamts betragen
| 1. | für Prioritätsbelege ........................................................................................... | 25 €, |
|---|---|---|
| 2. | für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original oder Kopien der früheren Recherche für internationale Anmeldungen ……………… ...................................................... | 25 €, |
| 3. | für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die Partei angefertigter Kopien mit dem Original............................................................................... | 40 €, |
| 4. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Patentregister, für jedes Patent ........................................................................................................... | 4 €, |
| 5. | für ein Duplikat einer Patenturkunde .................................................................... | 4 €, |
| 6. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Schutzzertifikatsregister, für jedes Schutzzertifikat............................................. | 4 €, |
| 7. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes Gebrauchsmuster .......................................... | 4 €, |
| 8. | für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde ………...................................... | 4 €, |
| 9. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister, für jedes Halbleiterschutzrecht ...................................... | 4 €, |
| 10. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Markenregister, für jede Marke .............................................................................................................. | 4 €, |
| 11. | für eine Bestätigung über die Registrierung einer Marke ...................................... | 4 €, |
| 12. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Musterregister, für jedes Muster .......................................................................................................... | 4 €, |
| 13. | für ein Duplikat eines Musterzertifikates ................................................................ | 4 €, |
| 14. | für ein Amtszeugnis ................................................................................................ | 3 €. |
(2) Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im Österreichischen Markenanzeiger sowie die Gebühr für die Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger beträgt jeweils 25 €.
(3) Die Vorschriften über Schriftengebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Abkürzung
PAGV
Gebühren
§ 1. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen des Patentamts betragen
| 1. | für Prioritätsbelege ........................................................................................... | 25 €, |
|---|---|---|
| 2. | für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original oder Kopien der früheren Recherche für internationale Anmeldungen ……………… ...................................................... | 25 €, |
| 3. | für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die Partei angefertigter Kopien mit dem Original............................................................................... | 40 €, |
| 4. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Patentregister, für jedes Patent ........................................................................................................... | 4 €, |
| 5. | für ein Duplikat einer Patenturkunde .................................................................... | 4 €, |
| 6. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Schutzzertifikatsregister, für jedes Schutzzertifikat............................................. | 4 €, |
| 7. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes Gebrauchsmuster .......................................... | 4 €, |
| 8. | für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde ………...................................... | 4 €, |
| 9. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister, für jedes Halbleiterschutzrecht ...................................... | 4 €, |
| 10. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Markenregister, für jede Marke .............................................................................................................. | 4 €, |
| 11. | für eine Bestätigung über die Registrierung einer Marke ...................................... | 4 €, |
| 12. | für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Musterregister, für jedes Muster .......................................................................................................... | 4 €, |
| 13. | für ein Duplikat eines Musterzertifikates ................................................................ | 4 €, |
| 14. | für ein Amtszeugnis ................................................................................................ | 3 €. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 234/2017)
(3) Die Vorschriften über Schriftengebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Abkürzung
PAGV
Form amtlicher Ausfertigungen
§ 2. (1) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
(2) Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.
In-Kraft-Treten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Abkürzung
PAGV
In-Kraft-Treten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 198/2010, tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Abkürzung
PAGV
In-Kraft-Treten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 198/2010, tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 außer Kraft.
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