Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik (Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Brau- und Getränketechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,

4.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards ausführen,

5.

Rohstoffe beurteilen, auswählen, vorbereiten, aufbereiten und lagern,

6.

Geräte, Apparate, Produktionsanlagen und Abfüllanlagen zur Getränkeherstellung bedienen, steuern, regeln und überwachen,

7.

Getränke unter Anwendung von Vorschriften herstellen,

8.

Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,

9.

Geräte, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

10.

Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,

11.

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt; Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```


```

```

4.

Kenntnis der

```

Betriebs- und - -

Rechtsform des

Lehrbetriebes

```


```

```

5.

Kenntnis des organisatorischen

```

Aufbaus und der Aufgaben und -

Zuständigkeiten der einzelnen

Betriebsbereiche

```


```

```

6.

Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und

```

Arbeitsgestaltung

```


```

```

7.

Grundkenntnisse Kenntnis und Mitarbeit bei der

```

der Arbeits- Arbeitsplanung, der

vorbereitung Produktionsplanung sowie der

Betriebsdatenerfassung

```


```

```

8.

Einführung in Kenntnis der Marktposition und des

```

die Aufgaben, des Kundenkreises des Lehrbetriebs

die

Branchenstellung

und das Angebot

des Lehrbetriebs

```


```

```

9.

Grundkenntnisse Kenntnis der berufsspezifischen

```

der allgemeinen, allgemeinen und organischen Chemie

anorganischen

und organischen

Chemie

```


```

```

10.

Kenntnis der berufsspezifischen

```

Physik wie zB Mechanik, Kalorik -

und Elektrotechnik

```


```

```

11.

Kenntnis und Anwendung der

```

berufsspezifischen Mathematik wie

zB Mischungsrechnungen,

Rezepturberechnungen, -

Ausbeuteberechnungen und

Umsatzberechnungen

```


```

```

12.

Grundkenntnisse Durchführen betriebsspezifischer

```

der berufs- chemischer, physikalischer und

spezifischen mikrobiologischer Mess- und

chemischen und Prüfverfahren

physikalischen

Mess- und

Prüfverfahren

sowie von

mikrobiologi-

schen

Arbeitsweisen

```


```

```

13.

Protokollierung und grafische

```

Auswertung von Arbeitsergebnissen

- sowie deren Dokumentation auch unter

Anwendung der betriebsspezifischen EDV

```


```

```

14.

Grundkenntnisse Kenntnis der Wasser-

```

des Rohstoffes aufbereitungsverfahren

Wasser (zB (Wasserenthärtung und

Inhaltsstoffe, Wasserentkeimung) und

Wasserhärte und Bedienen der

ihre Bedeutung betriebsspezifischen

für die Wasseraufbereitungs-

- Getränke- anlagen

herstellung),

Aufbereitungs-

verfahren,

Anforderungen an

Trinkwasser,

Analysemethoden

```


```

```

15.

Kenntnis der Verfahren zur Getränkeherstellung (Bier,

```

Limonade, Fruchtsäfte und Mineralwässer)

```


```

```

16.

Kenntnis der Förderung und Lagerung von Feststoffen,

```

Flüssigkeiten und Gasen sowie Umgang mit den

betriebsspezifischen Förder- und Lagereinrichtungen

```


```

```

17.

Kenntnis der Anlagen zur Erzeugung von

```

Energieträgern (wie zB Druckluft, Dampf,

- Kälte) sowie Umgang mit

betriebsspezifischen Energieträgern

```


```

```

18.

Lesen von technischen Zeichnungen wie zB

```

- Verfahrensschaubildern,

Verrohrungsplänen und Schaltplänen

```


```

```

19.

Grundkenntnisse Bedienen und Überwachen von Mess-,

```

der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

Steuer- und

Regelungstechnik

```


```

```

20.

Kenntnis des

```

Kreislaufes von

- - Mehrweggebinden und

deren Reinigung

```


```

```

21.

Kenntnis der Anlagen zur Abfüllung Kenntnis der Anlagen

```

von Getränken in Glas- bzw. zur Abfüllung von

Kunststoffflaschen, Dosen, Getränken in Kegs,

Weichpackungen und anderen Reinigung von Kegs

Verpackungen sowie der sowie Lagerung und

Verschlussmöglichkeiten, Transport

Haltbarmachung, Endverpackung,

Lagerung und Transport

```


```

```

22.

Umgang mit den betriebsspezifischen Anlagen zur Abfüllung

```

bzw. Reinigung von Getränkegebinden sowie der Lagerung

von Getränkegebinden

```


```

```

23.

Kenntnis der Anwenden der betriebsspezifischen

```

Vorschriften zur Maßnahmen zur Personal- und

Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung)

Betriebshygiene unter Beachtung der vorgeschriebenen

(Hygiene- Anwendungsrichtlinien und

verordnung) Schutzmaßnahmen im Umgang mit

und der Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

Wichtigkeit von

Hygienemaßnahmen

```


```

```

24.

Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung des

```

der Qualitäts- betriebsspezifischen

sicherung und Qualitätsmanagements

Qualitäts- einschließlich Dokumentation (HACCP)

kontrolle

```


```

```

25.

Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen

```

Rechtsvorschriften und Normen

```


```

```

26.

Kenntnis der Rohstoffe (zB Getreide, Malz, Hopfen,

```

einheimische und exotische Früchte, Gemüse), ihrer

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

27.

Kenntnis der

```

Einteilung der

Getränke (zB

Fruchtsäfte, - -

Nektare,

Limonaden,

Biersorten,

Biermisch-

getränke)

```


```

```

28.

Mitarbeit bei Auswahl, Annahme, Prüfung auf

```

der Auswahl, Verwendbarkeit und Lagerung der

Annahme, Prüfung Rohstoffe

auf

Verwendbarkeit

und Lagerung der

Rohstoffe

```


```

```

29.

Bedienen von Anlagen zur Aufbereitung von Früchten (zB

```

Mühlen, Passiermaschinen, Pressen) und zur Saftgewinnung

aus Früchten und Gemüse

```


```

```

30.

Vorbehandlung, Filtration und

```

- Lagerung sowie Haltbarmachung von

Fruchtsäften

```


```

```

31.

Fruchtmarkgewinnung sowie

```

Herstellung von Konzentraten und

- deren Haltbarmachung inklusive

Aromagewinnung

```


```

```

32.

Herstellung von alkoholfreien

```

- Getränken anhand von vorgegebenen

Rezepturen

```


```

```

33.

Kenntnis der Malzbeurteilung und

```

Malzarten und Malzbehandlung sowie Schroten

der des Malzes

Malzherstellung

sowie der dafür

eingesetzten

Apparate

```


```

```

34.

Kenntnis der Würzeherstellung (Maischen,

```

Würzeherstellung Abläutern, Würzekochen) sowie

(Maischverfah- Behandeln der Würze (Trubentfernung,

ren, Abläutern, Kühlung)

Würzekochen,

Würzebehandlung)

sowie der dafür

benötigten

Anlagen

(Maischgefäße,

Läuterein-

richtungen,

Würzekoch-

systeme)

```


```

```

35.

Kenntnis der Gärung und Reifung sowie

```

Gärung und der Hefemanagement; Kenntnis der Gewinnung

Einrichtungen von Gärungs-Kohlendioxid

von Gärkellern

```


```

```

36.

Kenntnis der Filtration und

```

Filterarten, Stabilisierung des

Filterhilfs- des Bieres sowie

- mittel und Bedienen der zur

des Aufbaus Filtration

von Filter- eingesetzten

anlagen Anlagen

```


```

```

37.

Sensorische

```

- - Beurteilung von

Getränken

```


```

```

38.

Kenntnis des Kenntnis des

```

Aufbaus und Aufbaus von

der Funktion Getränkeschankanlagen

von sowie Handhabung und

- CIP-Anlagen Reinigung einer

Getränkeschankanlage

sowie richtige

Behandlung der Gläser

```


```

```

39.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und

```

Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der

betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im

berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im

berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und

deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des

Abfalls

```


```

```

40.

Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke

```

```


```

```

41.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und

```

Software)

```


```

```

42.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

43.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

```

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB

Berufsreifeprüfung)

```


```

```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.