Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik (Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Brau- und Getränketechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards ausführen,
Rohstoffe beurteilen, auswählen, vorbereiten, aufbereiten und lagern,
Geräte, Apparate, Produktionsanlagen und Abfüllanlagen zur Getränkeherstellung bedienen, steuern, regeln und überwachen,
Getränke unter Anwendung von Vorschriften herstellen,
Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
Geräte, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt; Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
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Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
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Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
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Kenntnis der
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Betriebs- und - -
Rechtsform des
Lehrbetriebes
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Kenntnis des organisatorischen
```
Aufbaus und der Aufgaben und -
Zuständigkeiten der einzelnen
Betriebsbereiche
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Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und
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Arbeitsgestaltung
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Grundkenntnisse Kenntnis und Mitarbeit bei der
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der Arbeits- Arbeitsplanung, der
vorbereitung Produktionsplanung sowie der
Betriebsdatenerfassung
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Einführung in Kenntnis der Marktposition und des
```
die Aufgaben, des Kundenkreises des Lehrbetriebs
die
Branchenstellung
und das Angebot
des Lehrbetriebs
```
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```
Grundkenntnisse Kenntnis der berufsspezifischen
```
der allgemeinen, allgemeinen und organischen Chemie
anorganischen
und organischen
Chemie
```
```
```
Kenntnis der berufsspezifischen
```
Physik wie zB Mechanik, Kalorik -
und Elektrotechnik
```
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```
Kenntnis und Anwendung der
```
berufsspezifischen Mathematik wie
zB Mischungsrechnungen,
Rezepturberechnungen, -
Ausbeuteberechnungen und
Umsatzberechnungen
```
```
```
Grundkenntnisse Durchführen betriebsspezifischer
```
der berufs- chemischer, physikalischer und
spezifischen mikrobiologischer Mess- und
chemischen und Prüfverfahren
physikalischen
Mess- und
Prüfverfahren
sowie von
mikrobiologi-
schen
Arbeitsweisen
```
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```
Protokollierung und grafische
```
Auswertung von Arbeitsergebnissen
- sowie deren Dokumentation auch unter
Anwendung der betriebsspezifischen EDV
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der Wasser-
```
des Rohstoffes aufbereitungsverfahren
Wasser (zB (Wasserenthärtung und
Inhaltsstoffe, Wasserentkeimung) und
Wasserhärte und Bedienen der
ihre Bedeutung betriebsspezifischen
für die Wasseraufbereitungs-
- Getränke- anlagen
herstellung),
Aufbereitungs-
verfahren,
Anforderungen an
Trinkwasser,
Analysemethoden
```
```
```
Kenntnis der Verfahren zur Getränkeherstellung (Bier,
```
Limonade, Fruchtsäfte und Mineralwässer)
```
```
```
Kenntnis der Förderung und Lagerung von Feststoffen,
```
Flüssigkeiten und Gasen sowie Umgang mit den
betriebsspezifischen Förder- und Lagereinrichtungen
```
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```
Kenntnis der Anlagen zur Erzeugung von
```
Energieträgern (wie zB Druckluft, Dampf,
- Kälte) sowie Umgang mit
betriebsspezifischen Energieträgern
```
```
```
Lesen von technischen Zeichnungen wie zB
```
- Verfahrensschaubildern,
Verrohrungsplänen und Schaltplänen
```
```
```
Grundkenntnisse Bedienen und Überwachen von Mess-,
```
der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
Steuer- und
Regelungstechnik
```
```
```
Kenntnis des
```
Kreislaufes von
- - Mehrweggebinden und
deren Reinigung
```
```
```
Kenntnis der Anlagen zur Abfüllung Kenntnis der Anlagen
```
von Getränken in Glas- bzw. zur Abfüllung von
Kunststoffflaschen, Dosen, Getränken in Kegs,
Weichpackungen und anderen Reinigung von Kegs
Verpackungen sowie der sowie Lagerung und
Verschlussmöglichkeiten, Transport
Haltbarmachung, Endverpackung,
Lagerung und Transport
```
```
```
Umgang mit den betriebsspezifischen Anlagen zur Abfüllung
```
bzw. Reinigung von Getränkegebinden sowie der Lagerung
von Getränkegebinden
```
```
```
Kenntnis der Anwenden der betriebsspezifischen
```
Vorschriften zur Maßnahmen zur Personal- und
Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung)
Betriebshygiene unter Beachtung der vorgeschriebenen
(Hygiene- Anwendungsrichtlinien und
verordnung) Schutzmaßnahmen im Umgang mit
und der Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
Wichtigkeit von
Hygienemaßnahmen
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung des
```
der Qualitäts- betriebsspezifischen
sicherung und Qualitätsmanagements
Qualitäts- einschließlich Dokumentation (HACCP)
kontrolle
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen
```
Rechtsvorschriften und Normen
```
```
```
Kenntnis der Rohstoffe (zB Getreide, Malz, Hopfen,
```
einheimische und exotische Früchte, Gemüse), ihrer
Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der
```
Einteilung der
Getränke (zB
Fruchtsäfte, - -
Nektare,
Limonaden,
Biersorten,
Biermisch-
getränke)
```
```
```
Mitarbeit bei Auswahl, Annahme, Prüfung auf
```
der Auswahl, Verwendbarkeit und Lagerung der
Annahme, Prüfung Rohstoffe
auf
Verwendbarkeit
und Lagerung der
Rohstoffe
```
```
```
Bedienen von Anlagen zur Aufbereitung von Früchten (zB
```
Mühlen, Passiermaschinen, Pressen) und zur Saftgewinnung
aus Früchten und Gemüse
```
```
```
Vorbehandlung, Filtration und
```
- Lagerung sowie Haltbarmachung von
Fruchtsäften
```
```
```
Fruchtmarkgewinnung sowie
```
Herstellung von Konzentraten und
- deren Haltbarmachung inklusive
Aromagewinnung
```
```
```
Herstellung von alkoholfreien
```
- Getränken anhand von vorgegebenen
Rezepturen
```
```
```
Kenntnis der Malzbeurteilung und
```
Malzarten und Malzbehandlung sowie Schroten
der des Malzes
Malzherstellung
sowie der dafür
eingesetzten
Apparate
```
```
```
Kenntnis der Würzeherstellung (Maischen,
```
Würzeherstellung Abläutern, Würzekochen) sowie
(Maischverfah- Behandeln der Würze (Trubentfernung,
ren, Abläutern, Kühlung)
Würzekochen,
Würzebehandlung)
sowie der dafür
benötigten
Anlagen
(Maischgefäße,
Läuterein-
richtungen,
Würzekoch-
systeme)
```
```
```
Kenntnis der Gärung und Reifung sowie
```
Gärung und der Hefemanagement; Kenntnis der Gewinnung
Einrichtungen von Gärungs-Kohlendioxid
von Gärkellern
```
```
```
Kenntnis der Filtration und
```
Filterarten, Stabilisierung des
Filterhilfs- des Bieres sowie
- mittel und Bedienen der zur
des Aufbaus Filtration
von Filter- eingesetzten
anlagen Anlagen
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```
Sensorische
```
- - Beurteilung von
Getränken
```
```
```
Kenntnis des Kenntnis des
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Aufbaus und Aufbaus von
der Funktion Getränkeschankanlagen
von sowie Handhabung und
- CIP-Anlagen Reinigung einer
Getränkeschankanlage
sowie richtige
Behandlung der Gläser
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und
```
Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der
betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im
berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im
berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und
deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des
Abfalls
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke
```
```
```
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Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und
```
Software)
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des
Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
```
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB
Berufsreifeprüfung)
```
```
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