Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 38 Abs. 1 am 15. September 2005 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß Art. 38 Abs. 1 mit 1. Dezember 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland -

im Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der internationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Gefahren wirksamer zu begegnen,

in Ergänzung

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Vertragsgegenstand, Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Behörden

Artikel 1

Vertragsgegenstand

Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, sowie bei der Verfolgung von Straftaten.

Artikel 2

Verhältnis zu sonstigen Regelungen

(1) Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten sowie der internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.

(2) Die innerstaatlichen Unterrichtungspflichten gegenüber der jeweiligen nationalen polizeilichen Zentralstelle sowie das Verfahren der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Artikel 3

Behörden, Grenzgebiete

(1) Behörden im Sinne dieses Vertrages sind

auf Seiten der Republik Österreich

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind

in der Republik Österreich

in der Bundesrepublik Deutschland

Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof. Entsprechendes gilt für Tagesausflugsschiffe bis zur nächsten Anlegestelle.

(3) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.

Teil II

Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Artikel 4

Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Die Behörden der Vertragsstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Insbesondere sorgen die Behörden für

1.

eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen, indem sie

2.

eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie

Artikel 5

Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung stellen die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten einander nach Absprache Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung, schaffen die Möglichkeiten zur Teilnahme von Bediensteten des jeweils anderen Vertragsstaates an solchen Veranstaltungen, erarbeiten gemeinsame Programme für die Fortbildung und führen gemeinsame grenzüberschreitende Seminare und Übungen durch.

Artikel 6

Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden

(1) Bei dringendem Bedarf können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben einschließlich hoheitlicher Befugnisse unterstellt werden.

(2) Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird.

(3) Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1 insbesondere vor, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Maßnahme ohne einen Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde, bei der Verfolgung von Straftaten, wenn ohne den Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 die Ermittlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.

(4) Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an das Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Das Handeln der unterstellten Beamten ist dem Vertragsstaat zuzurechnen, dem sie unterstellt worden sind.

Artikel 7

Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die Polizeibehörden leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 SDÜ Hilfe insbesondere durch:

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine Justizbehörde ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

(4) Ersuchen der Polizeibehörden nach den Absätzen 1 und 2 werden über die nationalen polizeilichen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und erledigt. Unbeschadet des Satzes 1 können Ersuchen über den in Artikel 39 Absatz 3 Satz 2 SDÜ geregelten Fall hinaus unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden übermittelt und erledigt werden, soweit

1.

sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 liegt, oder

2.

eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und das Einvernehmen der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.

Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 SDÜ findet keine Anwendung. Die Zentralstelle ist zu unterrichten, soweit eine Benachrichtigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist.

(5) Artikel 39 Absatz 2 SDÜ findet keine Anwendung.

Teil III

Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Artikel 8

Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug

(1) Bei Gefahr im Verzug können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Ersuchen um Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie um Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft und die nach innerstaatlichem Recht insoweit anordnungsbefugten Vollzugsbeamten gestellt werden. Die Ersuchen sind unmittelbar an die zuständige Justiz- oder Polizeibehörde zu richten.

(2) Die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug gegeben sind, richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.

(3) Ist das Ersuchen nach Absatz 1 nicht von einer Justizbehörde gestellt worden, ist die zuständige Justizbehörde unverzüglich über die Stellung des Ersuchens einschließlich der besonderen Umstände des Falles, die auf Gefahr im Verzug schließen lassen, zu unterrichten.

(4) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme im ersuchten Vertragsstaat eine richterliche Anordnung erfordert, wird eine Anordnung oder Erklärung des nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates zuständigen Gerichts unverzüglich durch den ersuchenden Vertragsstaat nachgereicht. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die maßgeblichen Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts.

(5) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an den ersuchenden Vertragstaat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der zuständigen Justizbehörde. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen eilbedürftig, so kann die ersuchte Behörde die Ergebnisse unmittelbar an die ersuchende Behörde übermitteln. Ist die ersuchte Behörde keine Justizbehörde, so bedarf die Übermittlung der Ergebnisse der vorherigen Zustimmung der zuständigen Justizbehörde.

Artikel 9

Ersuchen um körperliche Untersuchung

(1) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates es zulässt, leisten die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe durch körperliche Untersuchung des Beschuldigten sowie sonstiger Personen.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn

1.

die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat steht,

2.

eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle des ersuchenden Vertragsstaates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder die sonstige Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befände, und

3.

der ersuchende Vertragsstaat im Ersuchen angibt, ob an dem gewonnenen Material im ersuchenden Vertragsstaat molekulargenetische Untersuchungen vorgenommen werden sollen.

Artikel 10

Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

(1) Im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie bei vermissten Personen oder unbekannten Leichen leisten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Amts- und Rechtshilfe durch Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich werden den zuständigen Stellen des ersuchenden Vertragsstaates so schnell wie möglich mitgeteilt. Hierbei findet das Interpol-DNA-Datenformular in der jeweils gültigen Fassung Verwendung. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft für erforderlich erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit möglich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.

(2) Hat der Abgleich nach Absatz 1 keinen Treffer ergeben, speichert der ersuchte Vertragsstaat das nach Absatz 1 für Zwecke des Abgleichs übermittelte DNA-Profil und -Identifizierungsmuster nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts in seiner Datenbank, wenn der ersuchende Vertragsstaat hierum ersucht.

(3) Liegt kein DNA-Profil oder -Identifizierungsmuster einer im ersuchten Vertragsstaat aufhältigen bestimmten Person vor, leistet der ersuchte Vertragsstaat Amts- und Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils oder -Identifizierungsmusters, wenn

1.

der ersuchende Vertragsstaat mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,

2.

der ersuchende Vertragsstaat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befände, und

3.

die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates vorliegen.

Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.

(4) Ersuchen können auch durch die zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben Weg beantwortet werden.

Artikel 11

Grenzüberschreitende Observation

Für grenzüberschreitende Observationen gilt Artikel 40 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:

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