(Übersetzung) ZUSATZPROTOKOLL NR. 3 ZUR ABÄNDERUNG DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSABKOMMES VOM 5. AUGUST 1955 UND DES PROTOKOLLS ÜBER DESSEN VORLÄUFIGE ANWENDUNG VOM 5. AUGUST 1955

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1960-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das Zusatzprotokoll Nr. 3 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955 und des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung des in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 26. April 1960.

Ratifikationstext

Das vorstehende Zusatzprotokoll wird gemäß seinem Artikel 7 ab 1. Februar 1960 vorläufig angewendet.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik

HABEN

ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 5. August 1955 unterzeichneten Europäischen Währungsabkommens (nachstehend das „Abkommen“ genannt) und des am gleichen Tage unterzeichneten Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens (nachstehend das „Protokoll über die vorläufige Anwendung“ genannt);

SOWIE ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 27. Juni 1958 unterzeichneten Zusatzprotokolls Nr. 2 zur Abänderung des Abkommens;

MIT RÜCKSICHT auf die am 20 Juli 1959 erfolgte Annahme eines Beschlusses durch den Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Abänderung der Artikel 3 und 10 des Abkommens;

IM HINBLICK DARAUF, daß gemäß Abs. 1 des Protokolls über die vorläufige Anwendung und des Artikels 5 des genannten Zusatzprotokolls Nr. 2 die Bestimmungen des Abkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung vorläufig so angewendet werden, als ob es am 27. Dezember 1958 in Kraft getreten wäre;

NACHDEM SIE ÜBEREINGEKOMMEN SIND, gewisse Änderungen an dem Abkommen und dem Protokoll über die vorläufige Anwendung vorzunehmen und

MIT RÜCKSICHT auf die Annahme eines Beschlusses durch den Rat am 18. Dezember 1959, womit der Text des vorliegenden Zusatzprotokolls genehmigt wird;

FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Artikel 5 , Abs. c, des Abkommens wird auf folgenden wortlaut abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Artikel 2

Nach Artikel 7 ist ein neuer Artikel 7A in das Abkommen aufzunehmen, der folgenden Wortlaut erhält:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Artikel 3

Artikel 18 , Abs. c, des Abkommens wird auf folgenden Wortlaut abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Artikel 4

Artikel 26 des Abkommens wird auf folgenden Wortlaut abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Artikel 5

§ 6 des Protokolls über die vorläufige Anwendung wird auf folgenden Wortlaut abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Artikel 6

1.

Die Artikel 1 bis 5 dieses Zusatzprotokolls sind wesentliche Bestandteile des Abkommens.

2.

Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten.

3.

Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 30, 31 32 und 33 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6, Abs. 2, werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Feber 1960 an anwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Zusatzprotokoll nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris, am 15. Jänner 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegt bleiben soll, der allen Parteien dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.

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