Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung

§ 1. (1) Es wird die Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die Gesellschaft) errichtet.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund, der für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vertreten wird.

(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(6) Der Bund bringt in die Gesellschaft zusätzlich eine Bareinlage von Euro 125.000,-- ein.

(7) Die Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Errichtung

§ 1. (1) Es wird die Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die Gesellschaft) errichtet.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten.

(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(6) Der Bund bringt in die Gesellschaft zusätzlich eine Bareinlage von Euro 125.000,-- ein.

(7) Die Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Errichtung

§ 1. (1) Es wird die Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die Gesellschaft) errichtet.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin vertreten.

(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(6) Der Bund bringt in die Gesellschaft zusätzlich eine Bareinlage von Euro 125.000,-- ein.

(7) Die Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Vermögensübergang und Bewertung

§ 2. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, sohin alle zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden, geht mit 1.1.2006 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist.

(3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.

Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft

§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Management von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie Beruf, sowie die Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger.

(2) Die Gesellschaft hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie Beruf:

1.

Einrichtung einer Koordinierungs-, Kompetenz- und Servicestelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie Beruf.

2.

Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur Verwaltung von Statistiken, Berichtsgestaltung für Öffentlichkeit und Medien.

3.

Beratung und Betreuung von regionalen und betrieblichen Familieninitiativen.

4.

Verfassen von Publikationen, Informationsmaterial und strategische Öffentlichkeitsarbeit.

5.

Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Schulungen.

6.

Entwicklung und Förderung innovativer Modelle, sowie Organisation von Maßnahmen des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Vereinbarkeit von Familie Beruf.

(3) Die Gesellschaft hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen Genehmigung des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der/die auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogrammes verlangen kann.

Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft

§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Management von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie Beruf, sowie die Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger.

(2) Die Gesellschaft hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie Beruf:

1.

Einrichtung einer Koordinierungs-, Kompetenz- und Servicestelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie Beruf.

2.

Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur Verwaltung von Statistiken, Berichtsgestaltung für Öffentlichkeit und Medien.

3.

Beratung und Betreuung von regionalen und betrieblichen Familieninitiativen.

4.

Verfassen von Publikationen, Informationsmaterial und strategische Öffentlichkeitsarbeit.

5.

Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Schulungen.

6.

Entwicklung und Förderung innovativer Modelle, sowie Organisation von Maßnahmen des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Vereinbarkeit von Familie Beruf.

(3) Die Gesellschaft hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen Genehmigung des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der/die auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogrammes verlangen kann.

Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft

§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Management von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie Beruf, sowie die Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger.

(2) Die Gesellschaft hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie Beruf:

1.

Einrichtung einer Koordinierungs-, Kompetenz- und Servicestelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie Beruf.

2.

Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur Verwaltung von Statistiken, Berichtsgestaltung für Öffentlichkeit und Medien.

3.

Beratung und Betreuung von regionalen und betrieblichen Familieninitiativen.

4.

Verfassen von Publikationen, Informationsmaterial und strategische Öffentlichkeitsarbeit.

5.

Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Schulungen.

6.

Entwicklung und Förderung innovativer Modelle, sowie Organisation von Maßnahmen des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin zur Vereinbarkeit von Familie Beruf.

(3) Die Gesellschaft hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin, der bzw. die auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogrammes verlangen kann.

Geschäftsführung

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.

(2) Der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

Geschäftsführung

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.

(2) Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen

1.

zwei Mitglieder von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen sind, aus denen diese/r den/die Vorsitzenden/Vorsitzende zu ernennen hat,

2.

ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen,

3.

ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit

(2) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere

1.

die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,

2.

die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogrammes samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen,

3.

Prüfung des Jahresabschlusses.

(4) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal jährlich im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten.

Aufsichtsrat

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