Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
| Ägypten |
|---|
| Albanien |
| Algerien |
| Äquatorialguinea |
| Argentinien |
| Armenien |
| Australien |
| Aserbaidschan |
| Bahrain |
| Belarus |
| Belgien |
| Belize |
| Benin |
| Bosnien und Herzegowina |
| Botsuana |
| Brasilien |
| Bulgarien |
| Burkina Faso |
| Chile |
| Costa Rica |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Dschibuti |
| Ecuador |
| El Salvador |
| Estland |
| Frankreich |
| Gambia |
| Grenada |
| Guatemala |
| Guinea |
| Guyana |
| Jamaika |
| Kanada |
| Kap Verde |
| Kenia |
| Kirgisistan |
| Kiribati |
| Kolumbien |
| Demokratische Republik Kongo |
| Kroatien |
| Laos |
| Lesotho |
| Lettland |
| Libanon |
| Liberia |
| Libysch-Arabische Dschamahirija |
| Litauen |
| Madagaskar |
| Malawi |
| Mali |
| Malta |
| Mauretanien |
| Mauritius |
| die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Moldau |
| Monaco |
| Myanmar |
| Namibia |
| Neuseeland |
| Nicaragua |
| Niederlande (für das Königreich in Europa) |
| Niger |
| Nigeria |
| Norwegen |
| Oman |
| Panama |
| Paraguay |
| Peru |
| Philippinen |
| Polen |
| Portugal |
| Ruanda |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Sambia |
| Schweden |
| Senegal |
| Serbien und Montenegro |
| Seychellen |
| Slowenien |
| Slowakei |
| Spanien |
| St. Kitts und Nevis |
| Südafrika |
| Tadschikistan |
| Tunesien |
| Türkei |
| Turkmenistan |
| Ukraine |
| Uruguay |
| Venezuela |
| Vereinigte Staaten |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit dieser Art nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Aserbaidschan:
Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann, solange diese Gebiete nicht von der Besetzung befreit sind.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.
Äthiopien:
Vorbehalt:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 15 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.
Australien:
Die Regierung von Australien erklärt hiermit, dass nichts in dem Protokoll so zu verstehen ist, als dass Australien Verpflichtungen auferlegt werden, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Australien bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Bahamas:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.
Bolivien:
Die Republik Bolivien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokoll betreffend regelt, gebunden.
China:
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Erklärung:
Sofern nicht anders von der Regierung mitgeteilt, gilt das Protokoll nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
Ecuador:
Kraft der Befugnisse gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.
El Salvador:
Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Europäische Gemeinschaft:
Art. 16 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls sind, übertragen wurden, durch das Protokoll geregelt werden sollen.
Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Art. 299 sowie der beigefügten Protokolle.
Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß des Protokolls über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Gemäß Art. 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 16 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten.
Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.
Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels.
Griechenland:
Vorbehalt:
Der griechische Staat ratifiziert den Art. 13 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, unbeschadet der Art. 9A und Art. 19 (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Art. 2 (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).
Indonesien:
Erklärung:
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 lit. c des Protokolls in strikter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden müssen.
Vorbehalt:
Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung des Protokolls, die nicht durch den in Abs. 1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können.
Katar:
Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:
Zu Art. 6 Abs. 3 lit. d „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.
Zu Art. 7 Abs. 1 der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.
Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.
Kolumbien:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 15 Abs. 2 des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.
Litauen:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.
Malawi:
Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Art. 16 Abs. 4). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.
Malaysia:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und
die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.
Mikronesien:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklären die Föderierten Staaten von Mikronesien, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachten.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 20 erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Moldau:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.
Neuseeland:
Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mit:
In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 18. Jänner 2007 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf Aruba ausgedehnt.
Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Saudi-Arabien:
Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Simbabwe:
Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.
Südafrika:
Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.
Syrien:
Vorbehalte:
Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 1 und zu Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.
Erklärung:
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien legt Art. 6 Abs. 3 lit. a des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wie folgt aus: „Angemessene Unterkunft“ bedeutet „Sicherstellung angemessener Notunterkünfte für Opfer des Menschenhandels solange, bis sie in ihre Länder rückgeführt werden“.
Thailand:
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Tunesien:
Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan erachtet sich nicht an die Bedingungen des Art. 15 Abs. 2. des Protokolls gebunden.
Vereinigte arabische Emirate:
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.
Vereinigte Staaten:
Vorbehalte:
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Hinblick auf die im Protokoll gegen den Menschenhandel angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aus diesem Protokoll in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundprinzipien des Föderalismus steht, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von „Sklaverei“ und „unfreiwilliger Zwangsarbeit“ regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachten.
Interpretative Erklärung:
Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die Verpflichtung, Straftaten in dem Protokoll als Haupttaten anzuführen, im Lichte von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, als dass die Vertragsstaaten, deren Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Katalog mit bestimmten Haupttaten vorsieht, aufgefordert werden, in solch einen Katalog eine umfassende Reihe von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel aufzunehmen.
Vietnam:
Vorbehalt:
Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
unter Hinweis darauf, dass wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Maßnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte,
unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht,
besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden,
im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird -
sind wie folgt übereingekommen:
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 225/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
| Ägypten |
|---|
| Albanien |
| Algerien |
| Äquatorialguinea |
| Argentinien |
| Armenien |
| Australien |
| Aserbaidschan |
| Bahrain |
| Belarus |
| Belgien |
| Belize |
| Benin |
| Bosnien und Herzegowina |
| Botsuana |
| Brasilien |
| Bulgarien |
| Burkina Faso |
| Chile |
| Costa Rica |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Dschibuti |
| Ecuador |
| El Salvador |
| Estland |
| Frankreich |
| Gambia |
| Grenada |
| Guatemala |
| Guinea |
| Guyana |
| Jamaika |
| Kanada |
| Kap Verde |
| Kenia |
| Kirgisistan |
| Kiribati |
| Kolumbien |
| Demokratische Republik Kongo |
| Kroatien |
| Laos |
| Lesotho |
| Lettland |
| Libanon |
| Liberia |
| Libysch-Arabische Dschamahirija |
| Litauen |
| Madagaskar |
| Malawi |
| Mali |
| Malta |
| Mauretanien |
| Mauritius |
| die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Moldau |
| Monaco |
| Myanmar |
| Namibia |
| Neuseeland |
| Nicaragua |
| Niederlande (für das Königreich in Europa) |
| Niger |
| Nigeria |
| Norwegen |
| Oman |
| Panama |
| Paraguay |
| Peru |
| Philippinen |
| Polen |
| Portugal |
| Ruanda |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Sambia |
| Schweden |
| Senegal |
| Serbien und Montenegro |
| Seychellen |
| Slowenien |
| Slowakei |
| Spanien |
| St. Kitts und Nevis |
| Südafrika |
| Tadschikistan |
| Tunesien |
| Türkei |
| Turkmenistan |
| Ukraine |
| Uruguay |
| Venezuela |
| Vereinigte Staaten |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit dieser Art nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Aserbaidschan:
Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann, solange diese Gebiete nicht von der Besetzung befreit sind.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.
Äthiopien:
Vorbehalt:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 15 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.
Australien:
Die Regierung von Australien erklärt hiermit, dass nichts in dem Protokoll so zu verstehen ist, als dass Australien Verpflichtungen auferlegt werden, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Australien bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Bahamas:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.
Bolivien:
Die Republik Bolivien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokoll betreffend regelt, gebunden.
China:
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Erklärung:
Sofern nicht anders von der Regierung mitgeteilt, gilt das Protokoll nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
Eritrea
Vorbehalt:
Der Staat Eritrea erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokolls betreffend regelt, gebunden.
Ecuador:
Kraft der Befugnisse gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.
El Salvador:
Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Europäische Gemeinschaft:
Art. 16 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls sind, übertragen wurden, durch das Protokoll geregelt werden sollen.
Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Art. 299 sowie der beigefügten Protokolle.
Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß des Protokolls über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Gemäß Art. 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 16 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten.
Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.
Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels.
Griechenland:
Vorbehalt:
Der griechische Staat ratifiziert den Art. 13 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, unbeschadet der Art. 9A und Art. 19 (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Art. 2 (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).
Indonesien:
Erklärung:
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 lit. c des Protokolls in strikter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden müssen.
Vorbehalt:
Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung des Protokolls, die nicht durch den in Abs. 1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können.
Katar:
Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:
Zu Art. 6 Abs. 3 lit. d „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.
Zu Art. 7 Abs. 1 der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.
Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.
Kolumbien:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 15 Abs. 2 des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.
Litauen:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.
Malawi:
Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Art. 16 Abs. 4). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.
Malaysia:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und
die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.
Mikronesien:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklären die Föderierten Staaten von Mikronesien, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachten.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 20 erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Moldau:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.
Neuseeland:
Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mit:
In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 18. Jänner 2007 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf Aruba ausgedehnt.
Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Saudi-Arabien:
Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Simbabwe:
Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.
Südafrika:
Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.
Syrien:
Vorbehalte:
Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 1 und zu Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.
Erklärung:
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien legt Art. 6 Abs. 3 lit. a des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wie folgt aus: „Angemessene Unterkunft“ bedeutet „Sicherstellung angemessener Notunterkünfte für Opfer des Menschenhandels solange, bis sie in ihre Länder rückgeführt werden“.
Thailand:
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Tunesien:
Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan erachtet sich nicht an die Bedingungen des Art. 15 Abs. 2. des Protokolls gebunden.
Vereinigte arabische Emirate:
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.
Vereinigte Staaten:
Vorbehalte:
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Hinblick auf die im Protokoll gegen den Menschenhandel angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aus diesem Protokoll in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundprinzipien des Föderalismus steht, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von „Sklaverei“ und „unfreiwilliger Zwangsarbeit“ regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachten.
Interpretative Erklärung:
Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die Verpflichtung, Straftaten in dem Protokoll als Haupttaten anzuführen, im Lichte von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, als dass die Vertragsstaaten, deren Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Katalog mit bestimmten Haupttaten vorsieht, aufgefordert werden, in solch einen Katalog eine umfassende Reihe von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel aufzunehmen.
Vietnam:
Vorbehalt:
Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
unter Hinweis darauf, dass wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Maßnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte,
unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht,
besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden,
im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2015)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
| Ägypten |
|---|
| Albanien |
| Algerien |
| Äquatorialguinea |
| Argentinien |
| Armenien |
| Australien |
| Aserbaidschan |
| Bahrain |
| Belarus |
| Belgien |
| Belize |
| Benin |
| Bosnien und Herzegowina |
| Botsuana |
| Brasilien |
| Bulgarien |
| Burkina Faso |
| Chile |
| Costa Rica |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Dschibuti |
| Ecuador |
| El Salvador |
| Estland |
| Frankreich |
| Gambia |
| Grenada |
| Guatemala |
| Guinea |
| Guyana |
| Jamaika |
| Kanada |
| Kap Verde |
| Kenia |
| Kirgisistan |
| Kiribati |
| Kolumbien |
| Demokratische Republik Kongo |
| Kroatien |
| Laos |
| Lesotho |
| Lettland |
| Libanon |
| Liberia |
| Libysch-Arabische Dschamahirija |
| Litauen |
| Madagaskar |
| Malawi |
| Mali |
| Malta |
| Mauretanien |
| Mauritius |
| die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Moldau |
| Monaco |
| Myanmar |
| Namibia |
| Neuseeland |
| Nicaragua |
| Niederlande (für das Königreich in Europa) |
| Niger |
| Nigeria |
| Norwegen |
| Oman |
| Panama |
| Paraguay |
| Peru |
| Philippinen |
| Polen |
| Portugal |
| Ruanda |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Sambia |
| Schweden |
| Senegal |
| Serbien und Montenegro |
| Seychellen |
| Slowenien |
| Slowakei |
| Spanien |
| St. Kitts und Nevis |
| Südafrika |
| Tadschikistan |
| Tunesien |
| Türkei |
| Turkmenistan |
| Ukraine |
| Uruguay |
| Venezuela |
| Vereinigte Staaten |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit dieser Art nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Aserbaidschan:
Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann, solange diese Gebiete nicht von der Besetzung befreit sind.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.
Äthiopien:
Vorbehalt:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 15 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.
Australien:
Die Regierung von Australien erklärt hiermit, dass nichts in dem Protokoll so zu verstehen ist, als dass Australien Verpflichtungen auferlegt werden, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Australien bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Bahamas:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.
Bolivien:
Die Republik Bolivien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokoll betreffend regelt, gebunden.
China:
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Erklärung:
Sofern nicht anders von der Regierung mitgeteilt, gilt das Protokoll nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
Eritrea
Vorbehalt:
Der Staat Eritrea erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokolls betreffend regelt, gebunden.
Ecuador:
Kraft der Befugnisse gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.
El Salvador:
Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Europäische Gemeinschaft:
Art. 16 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls sind, übertragen wurden, durch das Protokoll geregelt werden sollen.
Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Art. 299 sowie der beigefügten Protokolle.
Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß des Protokolls über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Gemäß Art. 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 16 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten.
Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.
Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels.
Griechenland:
Vorbehalt:
Der griechische Staat ratifiziert den Art. 13 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, unbeschadet der Art. 9A und Art. 19 (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Art. 2 (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).
Indonesien:
Erklärung:
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 lit. c des Protokolls in strikter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden müssen.
Vorbehalt:
Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung des Protokolls, die nicht durch den in Abs. 1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können.
Katar:
Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:
Zu Art. 6 Abs. 3 lit. d „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.
Zu Art. 7 Abs. 1 der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.
Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.
Kolumbien:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 15 Abs. 2 des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.
Litauen:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.
Malawi:
Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Art. 16 Abs. 4). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.
Malaysia:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und
die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.
Mikronesien:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklären die Föderierten Staaten von Mikronesien, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachten.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 20 erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Moldau:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.
Neuseeland:
Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mit:
In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 18. Jänner 2007 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf Aruba ausgedehnt.
Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Saudi-Arabien:
Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Simbabwe:
Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.
Singapur:
Erklärung:
Die Regierung der Republik Singapur erklärt, dass nichts in dem Protokoll Singapur Verpflichtungen auferlegt, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Singapur bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des obengenannten Protokolls erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an Art. 15 Abs. 2 des genannten Protokolls gebunden.
Sri Lanka:
Vorbehalt:
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet sich gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.
Südafrika:
Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.
Syrien:
Vorbehalte:
Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 1 und zu Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.
Erklärung:
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien legt Art. 6 Abs. 3 lit. a des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wie folgt aus: „Angemessene Unterkunft“ bedeutet „Sicherstellung angemessener Notunterkünfte für Opfer des Menschenhandels solange, bis sie in ihre Länder rückgeführt werden“.
Thailand:
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Tunesien:
Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan erachtet sich nicht an die Bedingungen des Art. 15 Abs. 2. des Protokolls gebunden.
Vereinigte arabische Emirate:
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.
Vereinigte Staaten:
Vorbehalte:
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Hinblick auf die im Protokoll gegen den Menschenhandel angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aus diesem Protokoll in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundprinzipien des Föderalismus steht, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von „Sklaverei“ und „unfreiwilliger Zwangsarbeit“ regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachten.
Interpretative Erklärung:
Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die Verpflichtung, Straftaten in dem Protokoll als Haupttaten anzuführen, im Lichte von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, als dass die Vertragsstaaten, deren Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Katalog mit bestimmten Haupttaten vorsieht, aufgefordert werden, in solch einen Katalog eine umfassende Reihe von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel aufzunehmen.
Vietnam:
Vorbehalt:
Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
unter Hinweis darauf, dass wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Maßnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte,
unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht,
besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden,
im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2018)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
| Ägypten |
|---|
| Albanien |
| Algerien |
| Äquatorialguinea |
| Argentinien |
| Armenien |
| Australien |
| Aserbaidschan |
| Bahrain |
| Belarus |
| Belgien |
| Belize |
| Benin |
| Bosnien und Herzegowina |
| Botsuana |
| Brasilien |
| Bulgarien |
| Burkina Faso |
| Chile |
| Costa Rica |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Dschibuti |
| Ecuador |
| El Salvador |
| Estland |
| Frankreich |
| Gambia |
| Grenada |
| Guatemala |
| Guinea |
| Guyana |
| Jamaika |
| Kanada |
| Kap Verde |
| Kenia |
| Kirgisistan |
| Kiribati |
| Kolumbien |
| Demokratische Republik Kongo |
| Kroatien |
| Laos |
| Lesotho |
| Lettland |
| Libanon |
| Liberia |
| Libysch-Arabische Dschamahirija |
| Litauen |
| Madagaskar |
| Malawi |
| Mali |
| Malta |
| Mauretanien |
| Mauritius |
| die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Moldau |
| Monaco |
| Myanmar |
| Namibia |
| Neuseeland |
| Nicaragua |
| Niederlande (für das Königreich in Europa) |
| Niger |
| Nigeria |
| Norwegen |
| Oman |
| Panama |
| Paraguay |
| Peru |
| Philippinen |
| Polen |
| Portugal |
| Ruanda |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Sambia |
| Schweden |
| Senegal |
| Serbien und Montenegro |
| Seychellen |
| Slowenien |
| Slowakei |
| Spanien |
| St. Kitts und Nevis |
| Südafrika |
| Tadschikistan |
| Tunesien |
| Türkei |
| Turkmenistan |
| Ukraine |
| Uruguay |
| Venezuela |
| Vereinigte Staaten |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit dieser Art nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Aserbaidschan:
Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann, solange diese Gebiete nicht von der Besetzung befreit sind.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.
Äthiopien:
Vorbehalt:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 15 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.
Australien:
Die Regierung von Australien erklärt hiermit, dass nichts in dem Protokoll so zu verstehen ist, als dass Australien Verpflichtungen auferlegt werden, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Australien bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Bahamas:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.
Bolivien:
Die Republik Bolivien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokoll betreffend regelt, gebunden.
China:
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Erklärung:
Sofern nicht anders von der Regierung mitgeteilt, gilt das Protokoll nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
Eritrea
Vorbehalt:
Der Staat Eritrea erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokolls betreffend regelt, gebunden.
Ecuador:
Kraft der Befugnisse gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.
El Salvador:
Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Europäische Gemeinschaft:
Art. 16 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls sind, übertragen wurden, durch das Protokoll geregelt werden sollen.
Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Art. 299 sowie der beigefügten Protokolle.
Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß des Protokolls über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Gemäß Art. 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 16 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten.
Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.
Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels.
Fidschi:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.
Griechenland:
Vorbehalt:
Der griechische Staat ratifiziert den Art. 13 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, unbeschadet der Art. 9A und Art. 19 (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Art. 2 (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).
Indonesien:
Erklärung:
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 lit. c des Protokolls in strikter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden müssen.
Vorbehalt:
Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung des Protokolls, die nicht durch den in Abs. 1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können.
Katar:
Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:
Zu Art. 6 Abs. 3 lit. d „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.
Zu Art. 7 Abs. 1 der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.
Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.
Kolumbien:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 15 Abs. 2 des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.
Litauen:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.
Malawi:
Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Art. 16 Abs. 4). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.
Malaysia:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und
die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.
Mikronesien:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklären die Föderierten Staaten von Mikronesien, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachten.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 20 erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Moldau:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.
Neuseeland:
Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mit:
In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 18. Jänner 2007 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf Aruba ausgedehnt.
Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Saudi-Arabien:
Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Simbabwe:
Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.
Singapur:
Erklärung:
Die Regierung der Republik Singapur erklärt, dass nichts in dem Protokoll Singapur Verpflichtungen auferlegt, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Singapur bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des obengenannten Protokolls erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an Art. 15 Abs. 2 des genannten Protokolls gebunden.
Sri Lanka:
Vorbehalt:
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet sich gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.
Südafrika:
Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.
Syrien:
Vorbehalte:
Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 1 und zu Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.
Erklärung:
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien legt Art. 6 Abs. 3 lit. a des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wie folgt aus: „Angemessene Unterkunft“ bedeutet „Sicherstellung angemessener Notunterkünfte für Opfer des Menschenhandels solange, bis sie in ihre Länder rückgeführt werden“.
Thailand:
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Tunesien:
Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan erachtet sich nicht an die Bedingungen des Art. 15 Abs. 2. des Protokolls gebunden.
Vereinigte arabische Emirate:
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.
Vereinigte Staaten:
Vorbehalte:
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Hinblick auf die im Protokoll gegen den Menschenhandel angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aus diesem Protokoll in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundprinzipien des Föderalismus steht, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von „Sklaverei“ und „unfreiwilliger Zwangsarbeit“ regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachten.
Interpretative Erklärung:
Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die Verpflichtung, Straftaten in dem Protokoll als Haupttaten anzuführen, im Lichte von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, als dass die Vertragsstaaten, deren Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Katalog mit bestimmten Haupttaten vorsieht, aufgefordert werden, in solch einen Katalog eine umfassende Reihe von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel aufzunehmen.
Vietnam:
Vorbehalt:
Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
unter Hinweis darauf, dass wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Maßnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte,
unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht,
besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden,
im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 147/2019)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
| Ägypten |
|---|
| Albanien |
| Algerien |
| Äquatorialguinea |
| Argentinien |
| Armenien |
| Australien |
| Aserbaidschan |
| Bahrain |
| Belarus |
| Belgien |
| Belize |
| Benin |
| Bosnien und Herzegowina |
| Botsuana |
| Brasilien |
| Bulgarien |
| Burkina Faso |
| Chile |
| Costa Rica |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Dschibuti |
| Ecuador |
| El Salvador |
| Estland |
| Frankreich |
| Gambia |
| Grenada |
| Guatemala |
| Guinea |
| Guyana |
| Jamaika |
| Kanada |
| Kap Verde |
| Kenia |
| Kirgisistan |
| Kiribati |
| Kolumbien |
| Demokratische Republik Kongo |
| Kroatien |
| Laos |
| Lesotho |
| Lettland |
| Libanon |
| Liberia |
| Libysch-Arabische Dschamahirija |
| Litauen |
| Madagaskar |
| Malawi |
| Mali |
| Malta |
| Mauretanien |
| Mauritius |
| die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Moldau |
| Monaco |
| Myanmar |
| Namibia |
| Neuseeland |
| Nicaragua |
| Niederlande (für das Königreich in Europa) |
| Niger |
| Nigeria |
| Norwegen |
| Oman |
| Panama |
| Paraguay |
| Peru |
| Philippinen |
| Polen |
| Portugal |
| Ruanda |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Sambia |
| Schweden |
| Senegal |
| Serbien und Montenegro |
| Seychellen |
| Slowenien |
| Slowakei |
| Spanien |
| St. Kitts und Nevis |
| Südafrika |
| Tadschikistan |
| Tunesien |
| Türkei |
| Turkmenistan |
| Ukraine |
| Uruguay |
| Venezuela |
| Vereinigte Staaten |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit dieser Art nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Aserbaidschan:
Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann, solange diese Gebiete nicht von der Besetzung befreit sind.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.
Äthiopien:
Vorbehalt:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 15 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.
Australien:
Die Regierung von Australien erklärt hiermit, dass nichts in dem Protokoll so zu verstehen ist, als dass Australien Verpflichtungen auferlegt werden, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Australien bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Bahamas:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.
Bangladesch:
Bangladesch hat einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 des Protokolls angebracht.
Bolivien:
Die Republik Bolivien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokoll betreffend regelt, gebunden.
China:
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Erklärung:
Sofern nicht anders von der Regierung mitgeteilt, gilt das Protokoll nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
Eritrea
Vorbehalt:
Der Staat Eritrea erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokolls betreffend regelt, gebunden.
Ecuador:
Kraft der Befugnisse gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.
El Salvador:
Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Europäische Gemeinschaft:
Art. 16 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls sind, übertragen wurden, durch das Protokoll geregelt werden sollen.
Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Art. 299 sowie der beigefügten Protokolle.
Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß des Protokolls über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Gemäß Art. 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 16 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten.
Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.
Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels.
Fidschi:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.
Griechenland:
Vorbehalt:
Der griechische Staat ratifiziert den Art. 13 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, unbeschadet der Art. 9A und Art. 19 (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Art. 2 (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).
Indonesien:
Erklärung:
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 lit. c des Protokolls in strikter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden müssen.
Vorbehalt:
Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung des Protokolls, die nicht durch den in Abs. 1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können.
Katar:
Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:
Zu Art. 6 Abs. 3 lit. d „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.
Zu Art. 7 Abs. 1 der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.
Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.
Kolumbien:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 15 Abs. 2 des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.
Litauen:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.
Malawi:
Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Art. 16 Abs. 4). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.
Malaysia:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und
die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.
Mikronesien:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklären die Föderierten Staaten von Mikronesien, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachten.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 20 erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Moldau:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.
Neuseeland:
Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mit:
In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 18. Jänner 2007 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf Aruba ausgedehnt.
Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Saudi-Arabien:
Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Simbabwe:
Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.
Singapur:
Erklärung:
Die Regierung der Republik Singapur erklärt, dass nichts in dem Protokoll Singapur Verpflichtungen auferlegt, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Singapur bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des obengenannten Protokolls erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an Art. 15 Abs. 2 des genannten Protokolls gebunden.
Sri Lanka:
Vorbehalt:
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet sich gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.
Südafrika:
Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.
Syrien:
Vorbehalte:
Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 1 und zu Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.
Erklärung:
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien legt Art. 6 Abs. 3 lit. a des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wie folgt aus: „Angemessene Unterkunft“ bedeutet „Sicherstellung angemessener Notunterkünfte für Opfer des Menschenhandels solange, bis sie in ihre Länder rückgeführt werden“.
Thailand:
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Tunesien:
Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan erachtet sich nicht an die Bedingungen des Art. 15 Abs. 2. des Protokolls gebunden.
Vereinigte arabische Emirate:
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.
Vereinigte Staaten:
Vorbehalte:
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Hinblick auf die im Protokoll gegen den Menschenhandel angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aus diesem Protokoll in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundprinzipien des Föderalismus steht, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von „Sklaverei“ und „unfreiwilliger Zwangsarbeit“ regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachten.
Interpretative Erklärung:
Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die Verpflichtung, Straftaten in dem Protokoll als Haupttaten anzuführen, im Lichte von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, als dass die Vertragsstaaten, deren Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Katalog mit bestimmten Haupttaten vorsieht, aufgefordert werden, in solch einen Katalog eine umfassende Reihe von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel aufzunehmen.
Vietnam:
Vorbehalt:
Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
unter Hinweis darauf, dass wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Maßnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte,
unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht,
besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden,
im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen diegrenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.
(2) Das Übereinkommen findet sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.
Artikel 2
Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es,
den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;
die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen und ihnen zu helfen sowie
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele zu fördern.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
bezeichnet der Ausdruck „Kind“ Personen unter achtzehn Jahren.
Artikel 4
Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Opfer solcher Straftaten.
Artikel 5
Kriminalisierung
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen;
die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat und
die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.
II. Schutz der Opfer des Menschenhandels
Artikel 6
Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels
(1) In geeigneten Fällen und soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht möglich ist, schützt jeder Vertragsstaat die Privatsphäre und die Identität der Opfer des Menschenhandels, namentlich indem er, unter anderem, bestimmt, dass Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel nicht öffentlich sind.
(2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechts- oder Verwaltungsordnung Maßnahmen vorsieht, durch die den Opfern des Menschenhandels in geeigneten Fällen
Informationen über die maßgeblichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegeben werden;
Hilfe gewährt wird, damit ihre Auffassungen und Anliegen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden können.
(3) Jeder Vertragsstaat erwägt die Durchführung von Maßnahmen, welche die körperliche, seelische und soziale Gesundung der Opfer des Menschenhandels ermöglichen, in geeigneten Fällen auch in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, und insbesondere die Bereitstellung von
angemessener Unterkunft;
Beratung und Information für die Opfer des Menschenhandels, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte, in einer für sie verständlichen Sprache;
medizinischer, psychologischer und materieller Hilfe sowie
Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten.
(4) Jeder Vertragsstaat berücksichtigt bei der Anwendung dieses Artikels das Alter, das Geschlecht und die besonderen Bedürfnisse der Opfer des Menschenhandels, vor allem die besonderen Bedürfnisse von Kindern, namentlich was angemessene Unterkunft, Bildung und Betreuung angeht.
(5) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, für die körperliche Sicherheit der Opfer des Menschenhandels zu sorgen, solange sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.
(6) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechtsordnung Maßnahmen vorsieht, die es den Opfern des Menschenhandels ermöglichen, Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erlangen.
Artikel 7
Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten
(1) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach Artikel 6 erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die es den Opfern des Menschenhandels gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in angemessener Weise humanitäre und persönliche Faktoren.
Artikel 8
Rückführung der Opfer des Menschenhandels
(1) Der Vertragsstaat, dessen Staatsangehöriger ein Opfer des Menschenhandels ist oder in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besaß, erleichtert und akzeptiert die Rückkehr dieser Person unter gebührender Berücksichtigung ihrer Sicherheit und ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung.
(2) Führt ein Vertragsstaat ein Opfer des Menschenhandels in einen Vertragsstaat zurück, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besaß, so erfolgt die Rückführung unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit dieser Person und des Standes jeglichen Gerichtsverfahrens im Zusammenhang damit, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist; die Rückführung erfolgt vorzugsweise freiwillig.
(3) Auf Ersuchen eines aufnehmenden Vertragsstaats prüft ein ersuchter Vertragsstaat ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung, ob eine Person, die ein Opfer des Menschenhandels ist, seine Staatsangehörige ist oder zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besaß.
(4) Um die Rückführung eines Opfers des Menschenhandels, das über keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich der Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besaß, damit einverstanden, auf Ersuchen des aufnehmenden Vertragsstaats die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigungen auszustellen, damit die Person zu seinem Hoheitsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann.
(5) Dieser Artikel lässt die durch das innerstaatliche Recht des aufnehmenden Vertragsstaats gewährten Rechte der Opfer des Menschenhandels unberührt.
(6) Dieser Artikel lässt die anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte, welche die Rückführung der Opfer des Menschenhandels ganz oder teilweise regeln, unberührt.
III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen
Artikel 9
Verhütung des Menschenhandels
(1) Die Vertragsstaaten legen umfassende politische Konzepte, Programme und andere Maßnahmen fest,
um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen und
um die Opfer des Menschenhandels, insbesondere Frauen und Kinder, davor zu schützen, dass sie erneut zu Opfern werden.
(2) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, Maßnahmen wie Forschung, Informations- und breit angelegte Medienkampagnen sowie soziale und wirtschaftliche Initiativen zu ergreifen, um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen.
(3) Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten politischen Konzepte, Programme und anderen Maßnahmen umfassen gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft.
(4) Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken Maßnahmen, so auch durch zwei- oder mehrseitige Zusammenarbeit, um die Ursachen dafür zu verringern, dass Menschen, insbesondere Frauen und Kinder, leicht Opfer des Menschenhandels werden, wie etwa Armut, Unterentwicklung und fehlende Chancengleichheit.
(5) Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen, wie etwa erzieherische, soziale oder kulturelle Maßnahmen, so auch durch zwei- und mehrseitige Zusammenarbeit, um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt.
Artikel 10
Informationsaustausch und Ausbildung
(1) Die Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder sonstigen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gegebenenfalls miteinander zusammen, indem sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen, um feststellen zu können,
ob Personen, die mit Reisedokumenten, die einer anderen Person gehören, oder ohne Reisedokumente eine internationale Grenze überschreiten oder zu überschreiten versuchen, Täter oder Opfer des Menschenhandels sind;
welche Art von Reisedokumenten Personen zum Überschreiten einer internationalen Grenze zum Zweck des Menschenhandels benutzt oder zu benutzen versucht haben;
welche Mittel und Methoden organisierte kriminelle Gruppen beim Menschenhandel anwenden, einschließlich der Anwerbung und Beförderung der Opfer, der benutzten Wege und der Verbindungen zwischen Einzelpersonen und Gruppen, die einen solchen Handel betreiben, und welche Maßnahmen zu ihrer Aufdeckung getroffen werden können.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten oder verstärken die Ausbildung für die Bediensteten der Strafverfolgungs-, Einwanderungs- und sonstigen zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Verhütung des Menschenhandels. Diese Ausbildung soll sich auf die Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Strafverfolgung der Menschenhändler und zum Schutz der Rechte der Opfer konzentrieren, namentlich den Schutz der Opfer vor den Menschenhändlern. Die Ausbildung soll außerdem die erforderliche Einbeziehung menschenrechtlicher sowie kinder- und geschlechterspezifischer Fragen berücksichtigen und die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft fördern.
(3) Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft.
Artikel 11
Maßnahmen an den Grenzen
(1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung von in Übereinstimmung mit
Artikel 5 umschriebenen Straftaten benutzt werden.
(3) Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Übereinkünfte gehört zu diesen Maßnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschließlich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um im Fall eines Verstoßes gegen die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.
(5) Jeder Vertragsstaat erwägt, Maßnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Visa für ungültig zu erklären.
(6) Unbeschadet des Artikels 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.
Artikel 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten
Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können, und
um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Verwendung zu verhindern.
Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in seinem Namen ausgestellt wurden und die mutmaßlich für den Menschenhandel benutzt werden.
IV. Schlussbestimmungen
Artikel 14
Vorbehaltsklausel
(1) Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung.
(2) Die in diesem Protokoll genannten Maßnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht auf Grund dessen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Maßnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.
Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen.
(2) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat.
(3) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer 1 auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(4) Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Protokolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. _______
1 Für Österreich (durchgehend): Depositär
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 18
Änderung
(1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschließen können. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, um die Änderung zu beschließen.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(3) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.
(4) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat neunzig Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(5) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.
Artikel 19
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.
Artikel 20
Verwahrer und Sprachen
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.
(2) Die Urschrift 2 dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
2 Für Österreich: Das Original