Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Hebammenausbildung (FH-Hebammenausbildungsverordnung – FH-Heb-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-06
Status Aufgehoben · 2016-01-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Kompetenzen und Hebammenausbildung

Kompetenzen

§ 1. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen folgende Kompetenzen erwerben:

1.

fachlich-methodische Kompetenzen gemäß der Anlage 1 ,

2.

sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 2 und

3.

wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 3 .

Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung

§ 2. (1) Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.

(2) In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des

1.

Anhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil A der Richtlinie des Rates vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (80/155/EWG), ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001 und

2.

Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005

(3) In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des

1.

Anhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil B der Richtlinie 80/155/EWG und

2.

Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EG

Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung

§ 2. (1) Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.

(1a) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens ein Drittel des Gesamtstundenausmaßes zu betragen. Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen.

(2) In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des

1.

Anhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil A der Richtlinie des Rates vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (80/155/EWG), ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001 und

2.

Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005

(3) In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des

1.

Anhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil B der Richtlinie 80/155/EWG und

2.

Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EG

Gestaltung der Hebammenausbildung

§ 3. (1) Die Hebammenausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der Hebammenausbildung sind

1.

fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie

2.

praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.

(3) Bei der Durchführung der Ausbildung an den Praktikumsstellen sind folgende Grundsätze einzuhalten:

1.

Die Ausbildung erfolgt patientenorientiert.

2.

Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.

3.

Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) einer/eines Studierenden, um die Durchführung der in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.

4.

Die Durchführung der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 wird von der/vom Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die entsprechenden Maßnahmen in anonymisierter Form dokumentiert.

5.

Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.

6.

Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.

7.

Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.

8.

Die Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in der Anlage 5 vorgesehenen Praktikumsbereiche sichergestellt sind.

9.

Die Anleitung im Rahmen der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.

10.

An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 5 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

Gestaltung der Hebammenausbildung

§ 3. (1) Die Hebammenausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der Hebammenausbildung sind

1.

fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie

2.

praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.

(3) Bei der Durchführung der Ausbildung an den Praktikumsstellen sind folgende Grundsätze einzuhalten:

1.

Die Ausbildung erfolgt patientenorientiert.

2.

Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.

3.

Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens ein Drittel der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) einer/eines Studierenden, um die Durchführung der in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.

4.

Die Durchführung der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 wird von der/vom Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die entsprechenden Maßnahmen in anonymisierter Form dokumentiert.

5.

Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.

6.

Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.

7.

Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.

8.

Die Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in der Anlage 5 vorgesehenen Praktikumsbereiche sichergestellt sind.

9.

Die Anleitung im Rahmen der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.

10.

An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 5 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

2.

Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 4. Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung ist festzulegen, dass die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

§ 5. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben.

(2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.

(3) Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

§ 6. Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

1.

über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und

2.

pädagogisch geeignet sind.

§ 7. § 2 Abs. 1a und § 3 Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Anlage 1

Fachlich-methodische Kompetenzen von Hebammen

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Hebammenberufs gemäß § 2 Hebammengesetz erworben.

Sie haben gelernt, berufsspezifische und medizinische Kenntnisse sowie Kenntnisse aus anderen relevanten Disziplinen mit den erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung aller Bereiche der Hebammentätigkeit zu verknüpfen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventinnen/Absolventen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

1.

die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings eigenverantwortlich und prozessorientiert durchführen sowie die Beistandsleistung bei der Geburt;

2.

den regelrechten Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit sowie die gesunde Entwicklung des Neugeborenen und Säuglings einschätzen und situationsadäquate Maßnahmen setzen;

3.

die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts nach ärztlicher Anordnung die erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der/dem Ärztin/Arzt durchführen;

4.

Arzneimittel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anwenden;

5.

die Zuständigkeit anderer Berufe erkennen und durch situationsadäquate multiprofessionelle Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen gezielt zum Wohl der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings einsetzen;

6.

berufsspezifische Konzepte der Gesundheitsförderung und Prävention gezielt umsetzen;

7.

psychosoziale Veränderungs- und Entwicklungsprozesse erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen und veranlassen;

8.

die Frau und deren Familie kompetent insbesondere in Bezug auf Sexualität, Empfängnisregelung und Familienplanung informieren und dadurch eine persönliche Entscheidung ermöglichen;

9.

Maßnahmen analysieren, reflektieren und situationsadäquat selbstständig Lösungsansätze entwickeln;

10.

die Hebammentätigkeit nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;

11.

den Beratungs- oder Betreuungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

12.

den Anforderungen der Qualitätssicherung und Hygiene Rechnung tragen;

13.

entsprechend den ethischen Prinzipien und berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen handeln;

14.

lebensbedrohende Zustände erkennen und entsprechende lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten oder durchführen;

15.

die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Anlage 2

Sozialkommunikative Kompetenzen sowie Selbstkompetenzen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.