Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung – FH-MTD-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Abkürzung

FH-MTD-AV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird verordnet:

Abkürzung

FH-MTD-AV

1.

Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung

Kompetenzen

§ 1. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:

1.

die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 ,

2.

sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und

3.

wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9 .

Abkürzung

FH-MTD-AV

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 2. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eine

1.

theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und

2.

praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.

Abkürzung

FH-MTD-AV

Gestaltung der Ausbildung

§ 3. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind

1.

fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie

2.

praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.

(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß den Anlagen 10 bis 16 sind folgende Grundsätze einzuhalten:

1.

Die praktische Ausbildung erfolgt patientenorientiert.

2.

Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.

3.

Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) eines oder einer Studierenden, um die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.

4.

Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 wird vom Studierenden oder der Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.

5.

Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.

6.

Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.

7.

Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.

8.

Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 vorgesehenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Fachbereiche der entsprechenden Sparte sichergestellt sind.

9.

Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.

10.

An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 5 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

Abkürzung

FH-MTD-AV

2.

Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 4. Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung in der jeweiligen Sparte erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

Abkürzung

FH-MTD-AV

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

§ 5. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst abgeschlossen haben.

(2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.

(3) Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte in einzelnen Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Abkürzung

FH-MTD-AV

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

§ 6. Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

1.

über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und

2.

pädagogisch geeignet sind.

Abkürzung

FH-MTD-AV

Anlage 1

Fachlich-methodische Kompetenzen des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Physiotherapie gemäß § 2 Abs. 1 MTD-Gesetz erworben. Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin, Intensivmedizin, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Pulmologie, Rheumatologie, Traumatologie und Urologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Physiotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der Bewegungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

1.

nach ärztlicher Anordnung die Physiotherapie als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dies umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;

2.

das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die physiotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;

3.

die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

4.

die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

5.

Kontraindikationen für die jeweilige physiotherapeutische Maßnahme erkennen;

6.

Körperstellungen und Bewegungsmuster imaginieren und die Auswirkungen von Symptomen auf das Bewegungsverhalten erkennen;

7.

einen physiotherapeutischen Befund basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren durch Inspektion, Palpation und Funktionsuntersuchung erstellen;

8.

einen Therapieplan erstellen, physiotherapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan durchführen;

9.

Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;

10.

den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patientin besprechen, auf seine oder ihre Bedürfnisse abstimmen und diesen oder diese zur Mitarbeit motivieren;

11.

die Dosierung der Maßnahmen und den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;

12.

physiotherapeutische Maßnahmen auch mit Gruppen von Personen durchführen und auf gruppendynamische Prozesse adäquat reagieren;

13.

den Anforderungen des Qualitätsmanagements und der Hygiene Rechnung tragen;

14.

den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;

15.

die Wirkung unphysiologischer Belastungen auf das Bewegungssystem im Rahmen von Prävention und Therapie einschätzen, den physiotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;

16.

lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;

17.

die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Abkürzung

FH-MTD-AV

Anlage 2

Fachlich-methodische Kompetenzen des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des biomedizinischen Analyseprozesses gemäß § 2 Abs. 2 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, berufspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten über aktuelle biomedizinische Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Hämatologie, Hämostaseologie, Histologie, Immunhämatologie, Immunologie, klinische Chemie, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Zellkultur und Zytologie entsprechend dem biomedizinisch-technisch-analytischen Entwicklungsstand anzuwenden und bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen mitzuwirken. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

1.

basierend auf der ärztlichen Anordnung den biomedizinischen Analyseprozess als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der biomedizinische Analyseprozess umfasst die Arbeitsschritte Präanalytik, Planung, Durchführung der Analyse sowie Postanalytik (Qualitätssicherung, technische Validierung, Dokumentation, Übermittlung und Archivierung);

2.

die Anforderung in Bezug auf die angeforderten Analysen nachvollziehen, beurteilen, ob das zur Verfügung stehende Untersuchungsmaterial für die angeforderten biomedizinischen Analysen geeignet ist und erforderlichenfalls mit der zuständigen Person über fehlende relevante Informationen oder die Notwendigkeit einer neuerlichen Probeneinsendung abklären;

3.

die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

4.

die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

5.

beurteilen, welche Daten und Parameter zur Patienten- und Probenidentifikation notwendig sind;

6.

die Gewinnung des Untersuchungsmaterials fachgerecht und eigenständig durchführen und mittels professioneller Gesprächsführung eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin herstellen;

7.

das erworbene Wissen über Messvorgang, Auswertung, methodenspezifische Messwerte, Messergebnisse und Berechnungsverfahren mit der Funktionsweise aktueller und neuer Gerätetechnologien in Zusammenhang bringen und umsetzen;

8.

Maßnahmen zur Proben-, Reagenzien- und Gerätevorbereitung unter Wahrung qualitätssichernder Kriterien und unter Berücksichtigung der Einflussgrößen und Störfaktoren durchführen;

9.

geeignete laboranalytische Schritte und Maßnahmen anwenden;

10.

die Bearbeitung des Probenmaterials probengutspezifisch und laborlogistisch effizient organisieren;

11.

Analysen aus dem Untersuchungsmaterial mit den entsprechenden Mess-, Nachweis- und Beurteilungsverfahren selbstständig durchführen;

12.

zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen mikroskopisch beurteilen und quantifizieren;

13.

methodenspezifische technische und biologische Störfaktoren erkennen und adäquat reagieren;

14.

den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;

15.

die Verwahrung von Untersuchungsmaterialien und Reagenzien sachgemäß durchführen;

16.

Analyseergebnisse eigenverantwortlich beurteilen, technisch validieren, dokumentieren, weiterleiten, archivieren und gegebenenfalls graphisch darstellen sowie statistisch auswerten;

17.

Hygienemaßnahmen sach- und bedarfsgerecht anwenden und deren Einhaltung mittels geeigneter Untersuchungsmethoden überprüfen;

18.

das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder in der Veterinärmedizin anwenden;

19.

lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;

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