← Geltender Text · Verlauf

Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2006

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

25/2007).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2005, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

25/2007).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2006 mit 1,025 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2006 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

25/2007).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2006 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 504/2004 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 11 Abs. 1 statt 430,20 € mit 441,00 €;

2.

im § 11 Abs. 2 statt 17,70 € mit 18,10 €;

```

3.

im § 11 Abs. 3 statt

```

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/

100 vH

```

65.

Lebensjahres 19,30 € 32,20 € 39,00 € 51,60 € 64,40 €

```

```

70.

Lebensjahres 39,10 € 64,20 € 73,10 € 86,20 € 103,20 €

```

```

75.

Lebensjahres 71,10 € 96,80 € 107,70 € 120,40 € 133,40 €

```

```

80.

Lebensjahres 103,20 € 129,30 € 142,10 € 155,00 € 167,90 €

```

mit

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/

100 vH

```

65.

Lebensjahres 19,80 € 33,00 € 40,00 € 52,90 € 66,00 €

```

```

70.

Lebensjahres 40,10 € 65,80 € 74,90 € 88,40 € 105,80 €

```

```

75.

Lebensjahres 72,90 € 99,20 € 110,40 € 123,40 € 136,70 €

```

```

80.

Lebensjahres 105,80 € 132,50 € 145,70 € 158,90 € 172,10 €

```

```

4.

im § 12 Abs. 2 ............. statt 224,70 € mit 230,30 €,

```

.............................. statt 34,10 € mit 35,00 €;

```

5.

im § 14 Abs. 1 ......... statt je 26,80 € mit je 27,50 €,

```

.............................. statt 53,90 € mit 55,20 €,

........................ statt je 80,90 € mit je 82,90 €;

```

6.

im § 16 Abs. 1 ............... statt 34,10 € mit 35,00 €;

```

```

7.

im § 18 Abs. 4 ............. statt 565,50 € mit 579,60 €,

```

............................ statt 847,90 € mit 869,10 €,

........................ statt 1 130,80 € mit 1 159,10 €,

........................ statt 1 413,80 € mit 1 449,10 €,

........................ statt 1 695,80 € mit 1 738,20 €;

```

8.

im § 20 .................... statt 126,20 € mit 129,40 €;

```

```

9.

im § 20a ..................... statt 19,10 € mit 19,60 €,

```

.............................. statt 30,30 € mit 31,10 €,

.............................. statt 50,80 € mit 52,10 €;

```

10.

im § 42 Abs. 1 ............... statt 77,70 € mit 79,60 €,

```

............................ statt 154,90 € mit 158,80 €;

```

11.

im § 46 Abs. 1 ............. statt 123,90 € mit 127,00 €,

```

............................ statt 227,30 € mit 233,00 €,

............................ statt 148,80 € mit 152,50 €,

............................ statt 272,60 € mit 279,40 €;

```

12.

im § 46 Abs. 2 ............. statt 566,30 € mit 580,50 €,

```

............................ statt 675,50 € mit 692,40 €,

............................ statt 581,50 € mit 596,00 €,

............................ statt 705,20 € mit 722,80 €;

```

13.

im § 46 Abs. 3 ............. statt 204,30 € mit 209,40 €,

```

............................ statt 285,50 € mit 292,60 €;

```

14.

im § 46b Abs. 1 ........ statt je 26,80 € mit je 27,50 €,

```

.............................. statt 53,90 € mit 55,20 €,

........................ statt je 80,90 € mit je 82,90 €;

```

15.

im § 74 Abs. 2 ............... statt 37,60 € mit 38,50 €,

```

................................ statt 7,20 € mit 7,40 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

25/2007).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit ........ 88,20 €

40 vH mit ........ 132,30 €

50 vH mit ........ 176,40 €

60 vH mit ........ 220,50 €

70 vH mit ........ 264,60 €

80 vH mit ........ 352,80 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ........ 132,30 €

160 mit ........ 176,40 €

190 mit ........ 220,50 €

220 mit ........ 264,60 €

250 mit ........ 308,70 €

280 mit ........ 352,80 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 176,40 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

25/2007).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.