Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2006
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
25/2007).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2005, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
25/2007).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2006 mit 1,025 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2006 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
25/2007).
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2006 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 504/2004 angeführten Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG auf Grund des BGBl. I Nr. 132/2005 bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 27,01 € gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist:
```
Im § 6 Z 5 ........... statt 672 406,90 € mit 689 217,10 €;
```
```
im § 11 Abs. 2 ................. statt 40,20 € mit 41,20 €;
```
```
im § 11 Abs. 5 ............... statt 885,70 € mit 912,70 €,
```
.............................. statt 805,20 € mit 832,20 €,
.......................... statt 1 235,40 € mit 1 266,30 €;
```
im § 12a Abs. 1 .......... statt 1 003,40 € mit 1 028,50 €,
```
.............................. statt 401,80 € mit 411,80 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
25/2007).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
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