Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006)
Abkürzung
VerwGesG 2006
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
VerwGesG 2006
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
VerwGesG 2006
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht
Verwertungsgesellschaften
§ 1. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.
Erfordernis der Betriebsgenehmigung
§ 2. (1) Verwertungsgesellschaften dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde betrieben werden.
(2) Wird ein Unternehmen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrieb durch Bescheid einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechts die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.
Erteilung der Betriebsgenehmigung
§ 3. (1) Die Betriebsgenehmigung darf nur einer Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden, die nicht auf Gewinn gerichtet ist und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Verwertungsgesellschaft eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.
(2) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Betriebsgenehmigung erteilt werden. Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Betriebsgenehmigung, so ist sie demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen noch keine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Betriebsgenehmigung dem Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist, entscheidet das Zuvorkommen.
(3) Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine Betriebsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde diejenigen bestehenden Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Erteilung der fraglichen Betriebsgenehmigung erfüllen, einzuladen, sich ebenfalls um die Erteilung zu bewerben.
(4) Vor der Erteilung einer Betriebsgenehmigung sind zu hören:
die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und 26), soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen;
die übrigen Verwertungsgesellschaften.
Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen
§ 4. (1) Die Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen.
(2) Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.
Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen
§ 5. (1) Ist der Umfang einer Betriebsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden.
(2) Überschreitet eine Verwertungsgesellschaft bei der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung, dann hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die Unterlassung aufzutragen.
(3) Die Übertragung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung ist unwirksam, soweit sie über die Grenzen der Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft hinausgeht.
Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
§ 6. (1) Beabsichtigen zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die Durchführung des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und von dieser auf ihrer Website kundzumachen.
(2) Der angezeigte Zusammenschluss darf nur dann untersagt werden, wenn die neue Verwertungsgesellschaft nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werde.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.
(4) Nach Abs. 1 zulässige Zusammenschlüsse unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle. Mit der Durchführung des Zusammenschlusses gehen die Betriebsgenehmigungen, die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der am Zusammenschluss beteiligten Verwertungsgesellschaften auf die neue Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen, die für die beteiligten Verwertungsgesellschaften erlassen wurden, erstreckt sich auch auf die neue Verwertungsgesellschaft.
Aufsicht
§ 7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.
(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Generalversammlung und, wenn ein Aufsichtsrat oder Beirat bestellt ist, auch an dessen Sitzungen teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.
(4) Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundeskanzler hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:
ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,
ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.
Aufsicht
§ 7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.
(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Generalversammlung und, wenn ein Aufsichtsrat oder Beirat bestellt ist, auch an dessen Sitzungen teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.
(4) Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundesminister für Justiz hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:
ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,
ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.
Mitteilungspflichten
§ 8. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (§ 11),
die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),
die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,
die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,
die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des § 26,
die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,
die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,
die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 9. (1) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn
die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und § 8) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 7 Abs. 3 verweigert;
die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn
die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;
wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;
die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Abs. 3 fortsetzt.
Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung
§ 10. (1) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid, mit dem die Betriebsgenehmigung widerrufen wird (§ 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 4), den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.
(2) Der Widerruf der Betriebsgenehmigung ist ebenso kundzumachen wie ihre Erteilung.
(3) Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:
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