Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Übertragung von Bibliotheksaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 7 Abs. 6 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1. Die Führung der Amtsbibliothek des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen wird auf die Abteilung Bibliothek und Dokumentation im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.