Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstausweise
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.
Dienstausweis
§ 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ des Ressorts, für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.
§ 3. (1) Die Dienstausweise sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens tragen.
(2) Auf dem Dienstausweis erhalten alle Ressortbediensteten ein qualifiziertes Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2000 und zusätzlich ein vom Signaturzertifikat unabhängiges einfaches Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe auch die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, Art. I eingetragen. Der Dienstausweis ist daher auch zur Identifikation bei der Anmeldung am PC und bei IT-Verfahren zu verwenden.
§ 3. (1) Die Dienstausweise sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens tragen.
(2) Auf dem Dienstausweis erhalten alle Ressortbediensteten ein qualifiziertes Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und zusätzlich ein vom Signaturzertifikat unabhängiges einfaches Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe auch die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, eingetragen. Der Dienstausweis ist daher auch zur Identifikation bei der Anmeldung am PC und bei IT-Verfahren zu verwenden.
§ 4. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis Ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 1) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 5. Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
§ 6. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
(3) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.
(4) Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand bzw. ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.
(5) Anlässlich des Übertritts bzw. der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist bis 31. Dezember 2006 ein neuer Dienstausweis nur über seinen Antrag und auf seine Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen. Ein solcher Dienstausweis muss zusätzlich den Schriftzug „im Ruhestand“ aufweisen und dient lediglich dem Nachweis der Identität des Inhabers.
Inhalt
§ 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Bundeswappen
Lichtbild
Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3
Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
Rückseite (Chipseite)
Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“
Chip
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung
Akademischer Grad, Standesbezeichnung
Zuname und Vorname
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
DVR-Nummer
Schriftzug „Gebühr entrichtet“
Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen:
(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.
Inhalt
§ 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Bundeswappen
Lichtbild
Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3
Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
Rückseite (Chipseite)
Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“ oder Schriftzug „Unabhängiger Finanzsenat“
Chip
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung
Akademischer Grad, Standesbezeichnung
Zuname und Vorname
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
DVR-Nummer
Schriftzug „Gebühr entrichtet“
Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen:
(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.
Inhalt
§ 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Bundeswappen
Lichtbild
Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3
Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
Rückseite (Chipseite)
Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“ oder Schriftzug „Unabhängiger Finanzsenat“
Chip
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung
Akademischer Grad, Standesbezeichnung
Zuname und Vorname
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
DVR-Nummer
Schriftzug „Gebühr entrichtet“
Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: Bundesfinanzakademie, Bundesministerium für Finanzen, Central Liaison Office, Finanzamt, Finanzpolizei, Finanzprokuratur, Großbetriebsprüfung, Steuerfahndung, Unabhängiger Finanzsenat und Zollamt.
(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.
Inhalt
§ 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Bundeswappen
Lichtbild
Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3
Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
Rückseite (Chipseite)
Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“ oder Schriftzug „Bundesfinanzgericht“.
Chip
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung
Akademischer Grad, Standesbezeichnung
Zuname und Vorname
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
DVR-Nummer
Schriftzug „Gebühr entrichtet“
Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: Bundesfinanzakademie, Bundesfinanzgericht, Bundesministerium für Finanzen, Central Liaison Office, Finanzamt, Finanzpolizei, Finanzprokuratur, Großbetriebsprüfung, Steuerfahndung und Zollamt.
(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.
Inhalt
§ 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Bundeswappen
Lichtbild
Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3
Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
Rückseite (Chipseite)
Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“ oder Schriftzug „Bundesfinanzgericht“.
Chip
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung
Akademischer Grad, Standesbezeichnung
Zuname und Vorname
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
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