Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über militärische Munitionslager (Munitionslagerverordnung 2006 - MLV 2006)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 3 des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet:
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Hauptstück
Bauliche Beschaffenheit militärischer Munitionslager
Abschnitt
Oberirdische Munitionslager
Abschnitt
Unterirdische Munitionslager
Hauptstück
Lagerung militärischer Munition
Hauptstück
Beschaffenheit von Verkehrsflächen und Anlagen
Hauptstück
Beschaffenheit besonderer Einrichtungen sowie besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Militärische Munition
§ 1. Zur militärischen Munition zählen
Munition für Pistolen und Maschinenpistolen,
Munition für Gewehre und Karabiner,
Munition für Maschinengewehre,
Munition für Granatwerfer,
Munition für Fliegerabwehrkanonen,
Munition für Maschinenkanonen und Panzerabwehrkanonen,
Munition für Panzerkanonen,
Munition für Haubitzen und Kanonen,
Munition für Raketenwerfer,
Munition für Panzerabwehrrohre,
Munition für Lenkwaffen,
Munition für Bordkanonen und Raketen,
Hand- und Gewehrgranaten,
Minen,
Spreng- und Zündmittel,
Granatzünder,
Signalmittel,
Nebel-, Knall- Markiermittel,
Munition für Übungsschießgeräte und Kleinkalibergewehre und
Pulver, Ladungen und Zündeinrichtungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Lagergut die Gegenstände und Stoffe nach § 1,
Lagerobjekte die Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind,
Lagerkammern die Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind und
Lagerräume die Teile von Lagerobjekten und Lagerkammern, die zur Lagerung von Lagergut bestimmt sind.
Grundsätze
§ 3. (1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen anzulegen als
oberirdische Munitionslager oder
unterirdische Munitionslager oder
Kombination der Arten nach Z 1 und 2.
(2) Maßgeblich für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte und Lagerkammern sowie für deren räumliche Verteilung ist die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes sowie dessen chemische und physikalische Eigenschaften.
(3) Die sicherheitsrelevanten Merkmale der gelagerten militärischen Munition sind charakterisiert durch Zuordnung zu
den jeweiligen Munitionsgefahrenklassen nach Anlage 1 ,
den jeweiligen Verträglichkeitsgruppen (Munitionslagergruppen) nach Anlage 2 und
zum jeweiligen Munitionsgefahrencode nach Anlage 3 .
(4) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grundlage einer jeweiligen sicherheitstechnischen Analyse festgelegt werden, insoweit es zwingende militärische Interessen erfordern und die notwendige Sicherheit sonst in geeigneter Weise gewährleistet werden kann.
Hauptstück
Bauliche Beschaffenheit militärischer Munitionslager
Abschnitt
Oberirdische Munitionslager
Beschaffenheit
§ 4. (1) Als Lagerobjekte dürfen nur die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten errichtet werden
Objekte in leichter Bauart oder in Skelettbauart, jeweils ohne Überschüttung, oder
Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten Betongewölben und Überschüttung oder
Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe und Überschüttung oder
Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung bis zur Oberkante der Decke oder
Munitionskleinbunker oder
Munitionskästen.
(2) Die Objekte nach Abs. 1 haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:
Objekte in leichter Bauart nach Abs. 1 Z 1 sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem Stampfbeton oder aus porösem Leichtbeton oder aus gebrannten Tonmaterialien oder aus gleichwertigen nicht oder zumindest schwer brennbaren Baustoffen mit einer Mindestwandstärke von 25 cm, ohne Isolierung. Die Decken und Dächer haben aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen zu bestehen. Objekte in Skelettbauart nach Abs. 1 Z 1 bestehen aus einem tragenden System von Stahlbetonsäulen und –trägern, deren ausfachende Umfassungswände aus den gleichen Materialien wie Objekte leichter Bauart bestehen.
Bei Objekten nach Abs. 1 Z 2 haben das Gewölbe und die Stirnwände eine Mindeststärke von 50 cm und eine Betonqualität mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 10 N/mm² aufzuweisen. Die Überschüttung ist in einer Mindeststärke von 50 cm auszuführen.
Bei Objekten nach Abs. 1 Z 3 haben die Stahlbetongewölbe am Scheitel eine Stärke von mindestens 15 cm und an der Basis eine Stärke von mindestens 65 cm aufzuweisen. Die Stirnwände sind ebenfalls aus Stahlbeton auszuführen, jedoch mit einer Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisen.
Bei Objekten nach Abs. 1 Z 4 haben die Umfassungswände aus Beton oder Mauerwerk eine Mindeststärke von 30 cm aufzuweisen. Die Schutzdecke ist als Plattenbalkendecke mit mindestens 12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen Stahlbetondecke mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 25 N/mm² auszuführen. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisen
Munitionskleinbunker nach Abs. 1 Z 5 sind Objekte mit Betongewölben oder Objekte in Fertigteilbauweise aus bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung von 50 cm. Stirnwände sind aus Beton in einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.
Munitionskästen nach Abs. 1 Z 6 sind nicht überschüttete gemauerte oder aus Betonfertigteilen hergestellte Objekte, die Ausblaseöffnungen aufzuweisen haben. Für Betonfertigteile hat die Würfeldruckfestigkeit des Betons nach 28 Tagen mindestens 15 N/mm² zu betragen.
(3) Lagerobjekte nach Abs. 1 sind mit zwei feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten, von denen eine als massive eiserne Gittertüre, die andere mindestens hochbrandhemmend auszuführen ist. Drehtüren haben nach außen aufzuschlagen. Davon abweichend können Munitionskleinbunker und Munitionskästen mit einer einfachen, brandhemmend imprägnierten oder schwer brennbaren Türe ausgestattet sein.
(4) Für Fenster von Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind entsprechende Materialien zur Verhinderung gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden. Fenster sind außen durch feuerhemmende Blenden und innen durch steifgerippte, nur von innen aushängbare Gitter mit einer Gitterstärke von über 9 mm und einer Maschenweite von höchstens 100 mm zu sichern.
(5) Das als Überschüttung dem Schutz der Lagerobjekte nach Abs. 1 Z 2 bis 5 gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut ist so zu wählen, dass bei der im Falle eines Zündschlages von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im Falle besonders günstiger Geländeverhältnisse kann Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke mit einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet werden. Davon abweichend ist bei Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 2 bis 4 die ausschließlich der Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, Schüttgut zulässig, das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser von 30 cm bilden kann.
(6) Direkt in das Freie mündende Eingänge von Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen. Ein Vorwall ist deckend, wenn
seine Kronenhöhe mindestens 50 cm über der Sturz- oder Scheitelunterkante des Einganges liegt und
die horizontale Ausdehnung in Längsrichtung, gemessen an der Dammkrone, die Breite des Einganges nach beiden Seiten um das Maß der Grundrissentfernung zwischen Türschwelle und Dammkrone überschreitet.
Anordnung der Lagerobjekte
§ 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Abs. 2 nicht unterschritten werden.
(2) Bei Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:
| Explosivstoff- Höchstbelagsmenge [kg] | der Munitionsgefahrenklassen | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | 1.2 | 1.3 | 1.4 | |
| Schutzabstand [m] | ||||
| 1000 | 25 | 25 | ||
| 2000 | 31 | 25 | ||
| 3000 | 35 | 25 | ||
| 4000 | 39 | 25 | ||
| 5000 | 42 | 25 | ||
| 10000 | 52 | 25 | 25 | - |
| 16000 | 61 | 28 | ||
| 20000 | 66 | 32 | ||
| 25000 | 71 | 35 | ||
| 30000 | 75 | 39 | ||
| 35000 | 79 | 42 | ||
| 40000 | 83 | 44 | ||
| 50000 | 89 | 50 |
(3) Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, gelten folgende Maßgaben:
Die Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:
| S = 2,4* Q 1/3 | S... | Schutzabstand [m] |
|---|---|---|
| Q... | Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] |
Die seitlichen Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:
| S = 1,8* Q 1/3 | S... | Schutzabstand [m] |
|---|---|---|
| Q... | Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] |
Im Falle der Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 in Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4, die in nicht freiem und nicht ebenem Gelände liegen oder bei denen zusätzliche bauliche Maßnahmen wie Schutzwälle vorliegen, darf der Schutzabstand nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände nach folgender Formel ermittelt werden:
| S = 0,8* Q 1/3 | S... | Schutzabstand [m] |
|---|---|---|
| Q... | Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] |
(4) Abweichend von Abs. 2 darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 der Schutzabstand für die Lagerung der Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ungeachtet der Explosivstoffmenge bis zu einer Distanz von 25 m reduziert werden.
(5) Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist unabhängig von der Explosivstoff-Höchstbelagsmenge kein Schutzabstand erforderlich.
(6) Über die Fälle des Abs. 1 bis 5 hinaus ist bei der Anordnung der Lagerobjekte auf einen ungehinderten Verkehr und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.
Temperatur und Feuchtigkeit
§ 6. (1) Bei der Errichtung von Lagerobjekten ist auf einen hinreichenden Schutz der militärischen Munition vor Einflüssen durch Wetter und Feuchtigkeit Bedacht zu nehmen. Innentemperatur und Feuchtigkeit haben den vorgeschriebenen Lagerbedingungen der einzulagernden militärischen Munition zu entsprechen.
(2) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten hat konstant zu sein und zwischen –4°C und +35°C zu betragen. Bei Bedarf sind geeignete Luftentfeuchtungsanlagen zu installieren.
(3) Die relative Luftfeuchtigkeit darf nicht mehr als 75% betragen. Dies ist durch den Einsatz von Luftentfeuchtern oder durch Zufuhr von Trockenluft oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen. Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von Munitionslagerräumen betrieben werden. In den Zu- und Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen vorzusehen, die sich bei Temperaturanstieg (etwa 70°C) selbsttätig schließen. Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass keine Gegenstände in die Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und hineingegossene Flüssigkeiten nicht in den Innenraum gelangen können. Lüftungsklappen haben verstellbar zu sein und sich bei einem Brand selbsttätig zu schließen.
(4) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht begünstigen.
Beschaffenheit des Bodens und der Wände
§ 7. Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände hat frei von Graten und Nestern zu sein. Fußböden in Räumen, in denen mit losen Explosivstoffen gehandhabt wird, sind zusätzlich antistatisch auszuführen.
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