Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern für das Wirtschaftsjahr 2005/2006
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 498/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 498/2006).
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wird die Einheitsmenge für jede Faserkategorie gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf, ABl. L 35 vom 6.2.2001, S 18, wie folgt festgesetzt:
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lange Flachsfasern 900 kg/ha
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kurze Flachsfasern 1 500 kg/ha
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Hanffasern 2 000 kg/ha
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