Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-01-21
Letzte Aktualisierung 2026-07-29
Status Aufgehoben · 2006-08-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 405
Änderungshistorie JSON API
3.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.

(9) Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

2.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

1.

Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

3.

Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

4.

kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

5.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,

6.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,

(2) Wer

1.

Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

3.

kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

(3) Wer

1.

den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt.

(4) Wer

1.

den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,

3.

einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

4.

als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs. 2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,

5.

gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

6.

Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

7.

ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,

8.

der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,

(5) Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(6) Wer

1.

sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,

2.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,

3.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.

(9) Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Abkürzung

LMSVG

2.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

1.

Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

3.

Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

4.

kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

5.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,

6.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,

(2) Wer

1.

Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

3.

kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

(3) Wer

1.

den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt.

(4) Wer

1.

den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,

3.

einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

5.

gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

6.

Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

7.

ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,

8.

der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,

(5) Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(6) Wer

1.

sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,

2.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,

3.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.

(9) Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Abkürzung

LMSVG

2.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

1.

Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

3.

Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

4.

kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

5.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,

6.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Wer

1.

Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

3.

kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Wer

1.

den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 19, BGBl. I Nr. 51/2017)

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Wer

1.

den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,

3.

einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

4.

gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

5.

Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

6.

ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,

7.

der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(6) Wer

1.

sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,

2.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,

3.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.

(9) Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Abkürzung

LMSVG

2.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

1.

Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

3.

Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

4.

kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

5.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,

6.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Lebensmittel mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Gebrauchsgegenstände mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

3.

kosmetische Mittel mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer

1.

den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 19, BGBl. I Nr. 51/2017)

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Wer

1.

den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,

3.

einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

4.

gegen eine auf Grund von § 49 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

5.

Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

6.

ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,

7.

der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(6) Wer

1.

sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,

2.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,

3.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.

(9) Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Abkürzung

LMSVG

2.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

1.

Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

3.

Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

4.

kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

5.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,

6.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Lebensmittel mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2.

Gebrauchsgegenstände mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

3.

kosmetische Mittel mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer

1.

den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 19, BGBl. I Nr. 51/2017)

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Wer

1.

den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,

3.

einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

4.

gegen eine auf Grund von § 49 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

5.

Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 48 Abs. 2 nicht Folge leistet,

6.

ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,

7.

der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(6) Wer

1.

sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,

2.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,

3.

als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.

(9) Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Informationspflicht

§ 91. (1) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist über den Ausgang der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Informationspflicht

§ 91. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern haben den Bundesminister für Gesundheit über den Ausgang bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängiger Strafverfahren zu verständigen.

Abkürzung

LMSVG

Informationspflicht

§ 91. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Gesundheit über den Ausgang bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängiger Strafverfahren zu verständigen.

Abkürzung

LMSVG

Informationspflicht

§ 91. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann und die Agentur über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmann sowie die Agentur über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Verfall

§ 92. (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat die Behörde dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans zulässig.

(3) Unbeschadet des § 90 Abs. 6 ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.

Verantwortlichkeit

§ 93. Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach § 9 VStG.

Amtsbeschwerde

§ 94. Gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abkürzung

LMSVG

Revision

§ 94. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abkürzung

LMSVG

Revision

§ 94. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(3) Sofern Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Entscheidungen über den Ersatz der Kosten von Untersuchungen zum Inhalt haben, steht der Agentur gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

5.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.

(3) § 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

1.

das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzliche Bestimmungen außer Kraft treten,

2.

das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

3.

Artikel V des Veterinärrechtsanpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998.

(7) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:

1.

Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;

2.

Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;

3.

Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;

4.

Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;

5.

Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;

6.

Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;

7.

Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;

8.

Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;

9.

Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;

10.

Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;

11.

Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. II Nr 260/1997;

12.

Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.

(8) Die in Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.

(9) Abgesehen von Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:

1.

Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;

2.

Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;

3.

Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.

(10) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung, BGBl. 189/1989, außer Kraft.

(11) Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.

(12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

5.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.

(3) § 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

1.

das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,

2.

das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

3.

Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

(7) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:

1.

Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;

2.

Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;

3.

Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;

4.

Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;

5.

Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;

6.

Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;

7.

Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;

8.

Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;

9.

Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;

10.

Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;

11.

Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. II Nr 260/1997;

12.

Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.

(8) Die in Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.

(9) Abgesehen von Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:

1.

Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;

2.

Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;

3.

Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.

(10) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung, BGBl. 189/1989, außer Kraft.

(11) Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.

(12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

5.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.

(3) § 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

1.

das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,

2.

das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

3.

Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

(7) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:

1.

Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;

2.

Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;

3.

Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;

4.

Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;

5.

Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;

6.

Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;

7.

Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;

8.

Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;

9.

Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;

10.

Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;

11.

Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. II Nr 260/1997;

12.

Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.

(8) Die in Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.

(9) Abgesehen von Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:

1.

Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;

2.

Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;

3.

Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.

(10) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung, BGBl. 189/1989, außer Kraft.

(11) Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.

(12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(13) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) § 61 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

5.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.

(3) § 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

1.

das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,

2.

das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

3.

Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

(7) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:

1.

Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;

2.

Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;

3.

Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;

4.

Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;

5.

Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;

6.

Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;

7.

Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;

8.

Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;

9.

Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;

10.

Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;

11.

Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. II Nr 260/1997;

12.

Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.

(8) Die in Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.

(9) Abgesehen von Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:

1.

Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;

2.

Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;

3.

Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.

(10) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung, BGBl. 189/1989, außer Kraft.

(11) Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.

(12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(13) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) § 61 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(15) Die §§ 41, 71 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

5.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.

(3) § 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

1.

das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,

2.

das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

3.

Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

(7) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:

1.

Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;

2.

Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;

3.

Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;

4.

Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;

5.

Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;

6.

Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;

7.

Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;

8.

Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;

9.

Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;

10.

Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;

11.

Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. II Nr 260/1997;

12.

Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.

(8) Die in Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.

(9) Abgesehen von Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:

1.

Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;

2.

Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;

3.

Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.

(10) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung, BGBl. 189/1989, außer Kraft.

(11) Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.

(12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(13) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) § 61 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(15) Die §§ 41, 71 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

5.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.

(3) § 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

1.

das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,

2.

das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

3.

Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

(7) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:

1.

Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;

2.

Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;

3.

Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;

4.

Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;

5.

Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;

6.

Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;

7.

Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;

8.

Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;

9.

Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;

10.

Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;

11.

Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. II Nr 260/1997;

12.

Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.

(8) Die in Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.

(9) Abgesehen von Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:

1.

Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;

2.

Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;

3.

Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.

(10) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung, BGBl. 189/1989, außer Kraft.

(11) Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.

(12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(13) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) § 61 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(15) Die §§ 41, 71 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(16) § 61 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

5.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.

(3) § 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

1.

das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,

2.

das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

3.

Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

(7) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:

1.

Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;

2.

Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;

3.

Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;

4.

Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;

5.

Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;

6.

Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;

7.

Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;

8.

Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;

9.

Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;

10.

Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;

11.

Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. II Nr 260/1997;

12.

Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.

(8) Die in Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.

(9) Abgesehen von Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:

1.

Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;

2.

Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;

3.

Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.

(10) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung, BGBl. 189/1989, außer Kraft.

(11) Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.

(12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(13) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) § 61 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(15) Die §§ 41, 71 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(16) § 61 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(17) §§ 78 und 79 treten mit 1. April 2011 außer Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 7 und 8, § 11 hinsichtlich der Wortfolge „der Codexkommission“, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 und § 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 in Kraft.

(18) § 38 Abs. 1 Z 6 und § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 sowie § 90 Abs. 4 Z 8 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

5.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.

(3) § 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) § 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

1.

das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,

2.

das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

3.

Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

(7) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:

1.

Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;

2.

Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;

3.

Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;

4.

Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;

5.

Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;

6.

Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;

7.

Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;

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