Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
(5) Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Abs. 2 Z 3 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.
(6) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren.
Abkürzung
BVergG 2006
Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
§ 214. (1) Der Sektorenauftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen
im Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 2, oder
wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 2 Gebrauch machen möchte.
(2) Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang III genannten Kategorien, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter Gesamtwert mindestens 5 278 000 Euro (Anm.: gemäß K, BGBl. II Nr. 73/2010, ab 1.1.2010: 4 845 000 €) beträgt;
(3) Die Warengruppen gemäß Abs. 2 Z 1 sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festzulegen.
(4) Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege eines Beschafferprofils gemäß § 209 zu veröffentlichen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.
(5) Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Abs. 2 Z 3 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.
(6) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren.
Abkürzung
BVergG 2006
Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
§ 214. (1) Der Sektorenauftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen
im Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 2, oder
wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 2 Gebrauch machen möchte.
(2) Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang III genannten Kategorien, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter Gesamtwert mindestens 5 150 000 Euro (Anm. 1) beträgt;
(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 415/2011, ab 1.1.2012: 5 000 000 €
gemäß K, BGBl. II Nr. 513/2013, ab 1.1.2014: 5 186 000 €
gemäß K, BGBl. II Nr. 438/2015, ab 1.1.2016: 5 225 000 €
gemäß K, BGBl. II Nr. 411/2017, ab 1.1.2018: 5 548 000 €)
(3) Die Warengruppen gemäß Abs. 2 Z 1 sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festzulegen.
(4) Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege eines Beschafferprofils gemäß § 209 zu veröffentlichen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.
(5) Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Abs. 2 Z 3 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.
(6) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren.
Abkürzung
BVergG 2006
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
§ 215. (1) Ein Prüfsystem gemäß § 232 ist gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
(2) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren unter den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 216. (1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
(2) Bei einer Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
(4) Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden. Die Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Veröffentlichungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 216. (1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.
(2) Bei einer Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
(4) Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden. Die Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Veröffentlichungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Abkürzung
BVergG 2006
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 216. (1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Sektorenauftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung sind auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.
(2) Bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
(4) Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden. Die Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Veröffentlichungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen undabgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
§ 217. (1) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Wettbewerbes zu übermitteln.
(2) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst – spätestens zwei Monate nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.
(4) Der Sektorenauftraggeber kann darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote bzw. – bei Wettbewerben – der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Unternehmer sowie die angebotenen Preise um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.
(5) Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken. Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die nicht gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden können, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken. Der Sektorenauftraggeber hat jedoch darauf zu achten, dass die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben im Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207. Setzt der Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem ein, so hat er darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß § 232 Abs. 9.
(6) Bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen undabgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
§ 217. (1) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Ideenwettbewerbes zu übermitteln.
(2) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst – spätestens zwei Monate nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.
(4) Der Sektorenauftraggeber kann darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote bzw. – bei Wettbewerben – der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Unternehmer sowie die angebotenen Preise um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.
(5) Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken. Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die nicht gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden können, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken. Der Sektorenauftraggeber hat jedoch darauf zu achten, dass die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben im Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207. Setzt der Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem ein, so hat er darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß § 232 Abs. 9.
(6) Bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
§ 217. (1) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Ideenwettbewerbes zu übermitteln.
(2) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst – spätestens zwei Monate nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.
(4) Der Sektorenauftraggeber kann darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote bzw. – bei Wettbewerben – der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Unternehmer sowie die angebotenen Preise um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.
(5) Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken. Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die nicht gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden können, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken. Der Sektorenauftraggeber hat jedoch darauf zu achten, dass die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben im Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207. Setzt der Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem ein, so hat er darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß § 232 Abs. 9.
(6) Bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
(7) Der Sektorenauftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
Abkürzung
BVergG 2006
Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
§ 217. (1) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Ideenwettbewerbes zu übermitteln.
(2) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst – spätestens zwei Monate nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.
(4) Der Sektorenauftraggeber kann darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote bzw. – bei Wettbewerben – der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Unternehmer sowie die angebotenen Preise um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.
(5) Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken. Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die nicht gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden können, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken. Der Sektorenauftraggeber hat jedoch darauf zu achten, dass die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben im Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207. Setzt der Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem ein, so hat er darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß § 232 Abs. 9.
(6) Bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
(7) Der Sektorenauftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
Abkürzung
BVergG 2006
Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Arten des Aufrufs zum Wettbewerb
§ 218. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
durch eine Bekanntmachung gemäß § 219, oder
durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220
zu erfolgen.
(2) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 219. (1) Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Sie haben jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist.
(2) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
(3) Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 219. (1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.
(3) Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 219. (1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.
(3) Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
(5) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 2 bekanntmachen, oder – sofern eine Festlegung gemäß Abs. 2 nicht erfolgte – auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
(6) Der Sektorenauftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 219. (1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Die Sektorenauftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.
(3) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 2 und von gemäß Abs. 1 elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
(5) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
(6) Der Sektorenauftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
Abkürzung
BVergG 2006
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 219. (1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Die Sektorenauftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.
(3) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 2 und von gemäß Abs. 1 elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.
(5) Sofern ein Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
(6) Der Sektorenauftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
Abkürzung
BVergG 2006
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
§ 220. (1) Ein Prüfsystem gemäß § 232 ist gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
(2) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren unter den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
Abschnitt
Fristen
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
Berechnung der Fristen
§ 221. (1) Unbeschadet der auf die Fristen im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 ABGB und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag Anwendung.
(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(3) Fristen, die in Tagen, ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Tagen bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
(4) Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nach seiner Bezeichnung oder nach seiner Zahl entspricht. Wenn ein entsprechender Tag bei einer nach Monaten bemessenen Frist fehlt, endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft.
(5) Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Stunden bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
(6) Fällt der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.
(7) Die Regelungen der Abs. 3 bis 6 schließen jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
Abkürzung
BVergG 2006
Abschnitt
Fristen
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
Berechnung der Fristen
§ 221. (1) Unbeschadet der auf die Fristen im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG findet auf die Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 ABGB Anwendung.
(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(3) Fristen, die in Tagen, ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Tagen bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
(4) Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nach seiner Bezeichnung oder nach seiner Zahl entspricht. Wenn ein entsprechender Tag bei einer nach Monaten bemessenen Frist fehlt, endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft.
(5) Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Stunden bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
(6) Fällt der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.
(7) Die Regelungen der Abs. 3 bis 6 schließen jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
Abkürzung
BVergG 2006
Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen
§ 222. (1) Der Sektorenauftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern hinreichend Zeit zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes erschweren können, ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 207 zu verlängern, wenn die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie der Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat erforderlichenfalls die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bzw. die Angebotsfrist für elektronisch übermittelte Angebote angemessen zu verlängern, wenn der Server, auf dem die Anträge auf Teilnahme oder die Angebote eingereicht werden sollen, bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist. Eine Verlängerung der Frist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.
Abkürzung
BVergG 2006
Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Übermittlungs- und Auskunftsfristen
§ 223. (1) Sofern der Sektorenauftraggeber nicht die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zugänglich gemacht hat, sind an Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Sektorenauftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen und über die zusätzlichen Unterlagen unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(3) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Angebotsfristen angemessen zu verlängern, sodass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Angebotsfrist gemäß § 226 Abs. 2 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist.
Abkürzung
BVergG 2006
Angebotsfrist im offenen Verfahren
§ 224. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Abs. 1 kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern
der Sektorenauftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung veröffentlicht hat, und
diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung die im einschlägigen Standardformular genannten Angaben enthalten hat, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorgelegen sind.
Abkürzung
BVergG 2006
Verkürzte Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien
§ 225. (1) Sofern die Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, kann im offenen Verfahren die Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 1 oder 2 um sieben Tage verkürzt werden.
(2) Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Sektorenauftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
(3) Die Verkürzung der Angebotsfristen im offenen Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 224 Abs. 2 sind kumulierbar. Die Kumulierung der Fristverkürzungen darf jedoch keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15 Tage ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb.
Abkürzung
BVergG 2006
Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahrennach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
§ 226. (1) Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist
für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 mindestens 15 Tage ab Absendung der Bekanntmachung;
für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251 mindestens 22 Tage ab Absendung der Aufforderung; sofern diese Aufforderung auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wurde, mindestens 15 Tage ab Absendung der Aufforderung.
(2) Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Sektorenauftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.
(3) Ist eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Abs. 2 nicht erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens 10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.
Abkürzung
BVergG 2006
Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
§ 227. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des § 222 Abs. 1. Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt § 222 Abs. 3.
Abschnitt
Eignung der Unternehmer
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 228. (1) Sektorenauftraggeber haben für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
(2) Unternehmer, die die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.
(3) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so erfolgt die Prüfung und Auswahl der Unternehmer gemäß § 232.
Abkürzung
BVergG 2006
Abschnitt
Eignung der Unternehmer
Allgemeine Bestimmungen
§ 228. (1) Sektorenauftraggeber haben für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
(2) Unternehmer, die die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.
(3) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so erfolgt die Prüfung und Auswahl der Unternehmer gemäß § 232.
Ausschlussgründe
§ 229. (1) Unbeschadet des Abs. 2 können Sektorenauftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn
der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft:
gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;
gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Sektorenauftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder
sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
(2) Sektorenauftraggeber gemäß § 164 (öffentliche Auftraggeber) haben die in Abs. 1 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls vorzusehen. Sektorenauftraggeber gemäß § 164 können von einem Ausschluss von Unternehmen gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, wenn auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.
Ausschlussgründe
§ 229. (1) Unbeschadet des Abs. 2 können Sektorenauftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn
der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB), Bestechung (§§ 302, 307, 308 und 310 StGB; § 10 UWG), Betrug (§§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder Geldwäscherei (§ 165 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes in dem der Unternehmer seinen Sitz hat;
gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;
gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Sektorenauftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder
sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
(2) Sektorenauftraggeber gemäß § 164 (öffentliche Auftraggeber) haben die in Abs. 1 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls vorzusehen. Sektorenauftraggeber gemäß § 164 können von einem Ausschluss von Unternehmern gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, wenn
auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder
im Falle des Abs. 1 Z 6 nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht, oder
ein Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 10 und 11 an einen Unternehmer vergeben werden soll, gegen den ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder der sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, und seine Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
Abkürzung
BVergG 2006
Ausschlussgründe
§ 229. (1) Unbeschadet des Abs. 2 können Sektorenauftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn
der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB), Bestechung (§§ 302, 307, 308 und 310 StGB; § 10 UWG), Betrug (§§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder Geldwäscherei (§ 165 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes in dem der Unternehmer seinen Sitz hat;
über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde;
sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben;
gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Sektorenauftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder
sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
(2) Sektorenauftraggeber gemäß § 164 (öffentliche Auftraggeber) haben die in Abs. 1 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls vorzusehen. Sektorenauftraggeber gemäß § 164 können von einem Ausschluss von Unternehmern gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, wenn
auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder
im Falle des Abs. 1 Z 6 nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht, oder
ein Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 10 und 11 an einen Unternehmer vergeben werden soll, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, und seine Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
Abkürzung
BVergG 2006
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 230. Unbeschadet der Regelung des § 188 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3,
beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist
vorliegen.
Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
§ 231. (1) Unbeschadet der Regelung des Abs. 2 können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre
berufliche Befugnis,
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie
technische Leistungsfähigkeit
(2) Die vom Unternehmer geforderten Nachweise sind vom Sektorenauftraggeber festzulegen. Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Sektorenauftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(4) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber geforderten Unterlagen führen, sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(5) Umfasst der Leistungsgegenstand ausschließlich Leistungen, für die dieselbe Befugnis erforderlich ist, so haben im Falle der Angebotslegung durch eine Bietergemeinschaft alle Mitglieder die entsprechende Befugnis nachzuweisen. Im Falle der Ausschreibung einer Gesamtleistung, die unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.
Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
§ 231. (1) Unbeschadet der Regelung des Abs. 2 können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre
berufliche Befugnis,
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie
technische Leistungsfähigkeit
(2) Die vom Unternehmer geforderten Nachweise sind vom Sektorenauftraggeber festzulegen. Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Sektorenauftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(4) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber geforderten Unterlagen führen, sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(5) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.
Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
§ 231. (1) Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
berufliche Befugnis,
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
technische Leistungsfähigkeit
(2) Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Sektorenauftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 250 000 Euro beträgt, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 150 000 Euro beträgt, hat der Sektorenauftrageber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses diese Schwellenwerte erreicht.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 3 kann der Sektorenauftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(5) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Sektorenauftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(6) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nachzuweisen.
Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
§ 231. (1) Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
berufliche Befugnis,
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
technische Leistungsfähigkeit
(2) Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Sektorenauftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 180 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 3 kann der Sektorenauftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(5) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Sektorenauftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(6) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nachzuweisen.
Abkürzung
BVergG 2006
Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber, Nachweis der Befugnis und der beruflichen Zuverlässigkeit, Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit
§ 231. (1) Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
berufliche Befugnis,
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
technische Leistungsfähigkeit
zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Sektorenauftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(3) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe des § 231a nachzuweisen.
(4) Der Sektorenauftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Abs. 1 Z 1 über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer überdies eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 7n AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 7k AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(5) Der Sektorenauftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer jedenfalls eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 7n AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß § 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
(6) Der Sektorenauftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Abs. 1 verlangten Nachweise und die gemäß Abs. 5 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des § 229 Abs. 1 Z 1 oder 4 vorliegt oder stellt der Sektorenauftraggeber aufgrund dieser Bescheinigungen eine Verfehlung im Sinne des § 229 Abs. 1 Z 5 nachweislich fest oder erlangt der Sektorenauftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil oder einer solchen Verfehlung nachweislich Kenntnis, so ist bei diesem Unternehmer die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz dieses Umstandes zuverlässig ist.
(7) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 6 zweiter Satz letzter Halbsatz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten etwa
die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,
die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,
die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
(8) Der Sektorenauftraggeber hat das Vorbringen des Unternehmers zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß § 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.
Abkürzung
BVergG 2006
Eigenerklärung
§ 231a. (1) Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Sektorenauftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 180 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
(3) Nach Maßgabe des Abs. 2 kann der Sektorenauftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
Abkürzung
BVergG 2006
Prüfsystem
§ 232. (1) Sektorenauftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Die Sektorenauftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben sicherzustellen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
(2) Das System gemäß Abs. 1 kann verschiedene Stufen umfassen und ist auf der Grundlage objektiver Prüfkriterien und Prüfregeln zu handhaben, die vom Sektorenauftraggeber aufgestellt werden. Sofern diese Prüfkriterien und Prüfregeln technische Spezifikationen umfassen, gilt § 247 (Technische Spezifikationen). Die Prüfkriterien und Prüfregeln können bei Bedarf angepasst werden.
(3) Die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 können als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit die Ausschlussgründe gemäß § 229 Abs. 1 umfassen. Sektorenauftraggeber gemäß § 164 (Öffentliche Auftraggeber) haben die in § 229 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls als Prüfkriterien und Prüfregeln vorzusehen.
(4) Enthalten die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sowie die Befugnis, so kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der geforderten Leistungsfähigkeit bzw. Befugnis gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfsystems über diese Mittel auch tatsächlich verfügt.
(5) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in Abs. 4 können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
(6) Die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 sind interessierten Unternehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung der Prüfkriterien und Prüfregeln ist interessierten Unternehmern mitzuteilen. Entspricht ein Prüfsystem eines anderen Sektorenauftraggebers den Anforderungen eines Sektorenauftraggebers, so hat er den interessierten Unternehmern den Namen des betreffenden Sektorenauftraggebers mitzuteilen.
(7) Sektorenauftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Sektorenauftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Prüfungsantrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. Der Antragsteller ist über die Entscheidung über den Prüfungsantrag jedoch längstens innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages zu unterrichten.
(8) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unverzüglich, spätestens 15 Tage nach der Entscheidung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfkriterien beziehen.
(9) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.
(10) Sektorenauftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(11) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren aus den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen des Prüfsystems qualifiziert haben. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist § 252 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer und in Bieter- undArbeitsgemeinschaften
§ 233. (1) Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder seiner Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Mittel anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.
Abkürzung
BVergG 2006
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 233. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement
§ 234. (1) Verlangt der Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen (insbesondere Serie ÖNORM-EN ISO 9000) und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen (insbesondere Stellen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind). Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss gleichwertige Nachweise von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
(2) Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen können Sektorenauftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers in bestimmten Fällen einen Hinweis auf die Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden kann. Verlangen die Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so haben sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
Abkürzung
BVergG 2006
Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement
§ 234. (1) Verlangt der Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen (insbesondere Serie ÖNORM-EN ISO 9000) und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen (insbesondere Stellen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind). Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss gleichwertige Nachweise von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
(2) Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen können Sektorenauftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers in bestimmten Fällen einen Hinweis auf die Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden kann. Verlangen die Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so haben sie auf das Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Unionsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, insbesondere wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
§ 235. Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 250 000 Euro nicht erreicht, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 150 000 Euro nicht erreicht, von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern auf Grund einer Einschätzung des Sektorenauftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters oder Bewerbers bestehen.
Abkürzung
BVergG 2006
Abschnitt
Die Ausschreibung
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Grundsätze der Ausschreibung
§ 235. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2) In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.