Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-02-01
Letzte Aktualisierung 2016-03-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 784
Änderungshistorie JSON API

(2) Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 195 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(3) Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 75 000 Euro (Anm. 1) zulässig; die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt. Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des Schwellenwertes gemäß § 180 Abs. 1 Z 1 nicht erreicht.

(4) Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß § 217 bekannt zu geben.

(5) Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Sektorenauftraggebers.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 7, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

1.

der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder

2.

wenn auf Grund der in § 195 Z 4 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.

(7) Der Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.

(8) Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung, soweit dies möglich ist, den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen oder im Internet bekannt zu machen. Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Im Übrigen gilt § 279 Abs. 6. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Mitteilung bzw. Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich von der Widerrufserklärung zu verständigen oder diese im Internet bekannt zu machen.


(Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl. II Nr. 95/2012 idF BGBl. II Nr. 461/2012, BGBl. II Nr. 262/2013, BGBl. II Nr. 292/2014 und BGBl. II Nr. 250/2016, ab 1.4.2012: 100 000 Euro)

Abkürzung

BVergG 2006

4.

Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1.

Abschnitt

Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

§ 280. (1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 177 Abs. 2, 180 Abs. 1 und 3, 181, 184, 188 Abs. 2, 3 und 5, 189, 205, 210, 212, 241a, 247, 247a und 279 Abs. 9 sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 195 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(3) Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 75 000 Euro (Anm. 1) zulässig; die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt. Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des Schwellenwertes gemäß § 180 Abs. 1 Z 1 nicht erreicht.

(4) Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß § 217 bekannt zu geben.

(5) Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Sektorenauftraggebers.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 7, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

1.

der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder

2.

wenn auf Grund der in § 195 Z 4 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.

(7) Der Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.

(8) Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung, soweit dies möglich ist, den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen oder im Internet bekannt zu machen. Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Im Übrigen gilt § 279 Abs. 6. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Mitteilung bzw. Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich von der Widerrufserklärung zu verständigen oder diese im Internet bekannt zu machen.


(Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl. II Nr. 95/2012 idF BGBl. II Nr. 461/2012, BGBl. II Nr. 262/2013, BGBl. II Nr. 292/2014 und BGBl. II Nr. 250/2016, vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 100 000 Euro)

Abkürzung

BVergG 2006

2.

Abschnitt

Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Grundsätzliches

§ 281. (1) Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des § 290 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.

(2) Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist der Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 auch im Internet zu veröffentlichen.

(3) Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:

1.

Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;

2.

alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;

3.

Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;

4.

die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;

5.

alle Angaben zum Ablauf der Auktion (insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei der Angebotsabgabe);

6.

Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;

7.

Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);

8.

Termine;

9.

Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;

10.

Informationen, die den Bietern während oder nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden.

(4) Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung vonelektronischen Auktionen

§ 282. (1) Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 281 Abs. 1 vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen.

(2) Sofern das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ermittelt werden soll, ist den Bietern die Teilnahme an der Öffnung der Angebote nicht gestattet. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.

(3) Das Instrument der elektronischen Auktion darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Insbesondere darf der im Aufruf zum Wettbewerb und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebene Auftragsgegenstand nicht verändert werden.

(4) Der Sektorenauftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden

1.

zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder

2.

wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, oder

3.

nach Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder

4.

wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.

(5) Bei einer Vorgangsweise gemäß Abs. 4 Z 3 kann der Sektorenauftraggeber, sofern er dies in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich elektronisch zu verständigen.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 5 auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.

(7) Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 272. Als Zeitpunkt der Absendung im Sinne des § 273 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw. der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.

(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 278. Sofern eine Auktion abgebrochen wurde, sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt als Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im Sinne des § 279. Als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung im Sinne des § 279 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 2 im Internet.

(9) Während des Ablaufes der Auktion darf die Identität der Bieter nicht bekannt gegeben werden.

(10) Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Sektorenauftraggeber lückenlos zu dokumentieren.

Abkürzung

BVergG 2006

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 282. (1) Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 281 Abs. 1 vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen.

(2) Sofern das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ermittelt werden soll, ist den Bietern die Teilnahme an der Öffnung der Angebote nicht gestattet. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.

(3) Das Instrument der elektronischen Auktion darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Insbesondere darf der im Aufruf zum Wettbewerb und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebene Auftragsgegenstand nicht verändert werden.

(4) Der Sektorenauftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden

1.

zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder

2.

wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, oder

3.

nach Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder

4.

wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.

Der Sektorenauftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Z 1 bis 3 oder eine Kombination der in Z 1 bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Z 2, gewählt wird, so legt der Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.

(5) Bei einer Vorgangsweise gemäß Abs. 4 Z 3 kann der Sektorenauftraggeber, sofern er dies in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich elektronisch zu verständigen.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 5 auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.

(7) Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 272. Als Zeitpunkt der Absendung im Sinne des § 273 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw. der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.

(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 278. § 279 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass

1.

bei der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und

2.

als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Z 1 im Internet gilt.

(9) Während des Ablaufes der Auktion darf die Identität der Bieter nicht bekannt gegeben werden.

(10) Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Sektorenauftraggeber lückenlos zu dokumentieren.

Abkürzung

BVergG 2006

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

§ 283. (1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.

(2) Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(3) Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

Abkürzung

BVergG 2006

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

§ 284. (1) Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 4 hat der Sektorenauftraggeber der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion gemäß § 282 Abs. 1 das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der Sektorenauftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen werden. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller im Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervor. Die Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen, die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässiger Weise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot getrennt eine mathematische Formel angegeben werden.

(2) Während der Auktion ist jedem Bieter vom Sektorenauftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Angeboten der übrigen Bieter unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(3) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.

3.

Abschnitt

Bestimmungen über Wettbewerbe

Allgemeines

§ 285. Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 6, 9, 163 bis 166, 175, 179, 180 Abs. 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Abs. 1 bis 3, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

3.

Abschnitt

Bestimmungen über Wettbewerbe

Allgemeines

§ 285. Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 179, 180 Abs. 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Abs. 1 bis 3 und 5, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Abkürzung

BVergG 2006

3.

Abschnitt

Bestimmungen über Wettbewerbe

Allgemeines

§ 285. Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 179, 180 Abs. 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Abs. 1 bis 3 und 5, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, 228 bis 234, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Teilnahme am Wettbewerb

§ 286. (1) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.

(2) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedoch nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.

(3) Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 228 bis 234 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.

(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(5) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(6) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.

(7) Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 228 bis 234 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.

(8) Bei Ideenwettbewerben kann – soweit dies auf Grund des Wettbewerbsgegenstandes nicht erforderlich ist – auf die Prüfung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß den §§ 228 bis 234 verzichtet werden.

Abkürzung

BVergG 2006

Teilnahme am Wettbewerb

§ 286. (1) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.

(2) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedoch nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.

(3) Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 228 bis 234 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.

(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(5) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(6) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.

(7) Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 228 bis 234 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.

(8) Bei Ideenwettbewerben kann – soweit dies auf Grund des Wettbewerbsgegenstandes nicht erforderlich ist – auf die Prüfung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß den §§ 228 bis 234 verzichtet werden.

Durchführung von Wettbewerben

§ 287. (1) Im Aufruf zum Wettbewerb für die Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes gemäß § 207 sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmern die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.

(3) Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:

1.

Vorgangsweise des Preisgerichtes;

2.

Preisgelder und Vergütungen;

3.

Verwendungs- und Verwertungsrechte;

4.

Rückstellung von Unterlagen;

5.

Beurteilungskriterien;

6.

Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des Wettbewerbes ermittelt werden sollen; im letzteren Fall Angabe der Anzahl der Gewinner;

7.

Ausschlussgründe;

8.

Termine.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht darf erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Pläne und Entwürfe Kenntnis erhalten.

(6) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Niederschrift zu erstellen, in die auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Niederschrift ist von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in der Niederschrift festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen, das der Niederschrift anzuschließen ist. Die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.

(7) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

(8) Für die Übermittlung von Plänen und Entwürfen auf elektronischem Weg im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 243, 244, 261, 262 und 265 sinngemäß.

(9) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(10) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages mit dem oder den Gewinnern des Wettbewerbes durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(11) Der Auslober kann einen Wettbewerb widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt § 279.

Durchführung von Wettbewerben

§ 287. (1) Im Aufruf zum Wettbewerb für die Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes gemäß § 207 sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmern die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.

(3) Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:

1.

Vorgangsweise des Preisgerichtes;

2.

Preisgelder und Vergütungen;

3.

Verwendungs- und Verwertungsrechte;

4.

Rückstellung von Unterlagen;

5.

Beurteilungskriterien;

6.

Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des Wettbewerbes ermittelt werden sollen; im letzteren Fall Angabe der Anzahl der Gewinner;

7.

Ausschlussgründe;

8.

Termine.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht darf erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Pläne und Entwürfe Kenntnis erhalten.

(6) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Niederschrift zu erstellen, in die auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Niederschrift ist von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in der Niederschrift festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen, das der Niederschrift anzuschließen ist. Die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.

(7) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

(8) Für die Übermittlung von Plänen und Entwürfen auf elektronischem Weg im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 243, 244, 261, 262 und 265 sinngemäß.

(9) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(10) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages mit dem oder den Gewinnern des Wettbewerbes durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(11) Der Auslober kann einen Wettbewerb widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.

Abkürzung

BVergG 2006

Durchführung von Wettbewerben

§ 287. (1) Im Aufruf zum Wettbewerb für die Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes gemäß § 207 sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmern die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.

(3) Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:

1.

Vorgangsweise des Preisgerichtes;

2.

Preisgelder und Vergütungen;

3.

Verwendungs- und Verwertungsrechte;

4.

Rückstellung von Unterlagen;

5.

Beurteilungskriterien;

6.

Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des Wettbewerbes ermittelt werden sollen; im letzteren Fall Angabe der Anzahl der Gewinner;

7.

Ausschlussgründe;

8.

Termine.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht darf erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Pläne und Entwürfe Kenntnis erhalten.

(6) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Niederschrift zu erstellen, in die auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Niederschrift ist von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in der Niederschrift festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen, das der Niederschrift anzuschließen ist. Die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.

(7) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

(8) Für die Übermittlung von Wettbewerbsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 236, 244, 261, 262 und 265 sinngemäß.

(9) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(10) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages mit dem oder den Gewinnern des Wettbewerbes durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(11) Der Auslober kann einen Wettbewerb widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.

4.

Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und dieVergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen

Beschaffungssystems

Allgemeines

§ 288. (1) Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde.

(2) Für die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Abkürzung

BVergG 2006

4.

Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Allgemeines

§ 288. Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

1.

das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde und

2.

bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrags § 290 beachtet wird.

Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 289. (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat den Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 unter Beachtung der §§ 211, 216 und 219 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Im Aufruf zum Wettbewerb ist anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die vereinfachte Bekanntmachung gemäß § 290 Abs. 3 veröffentlicht wird. Ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb hat der Sektorenauftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen das dynamische Beschaffungssystem betreffende Unterlagen zu gewähren.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung präzise anzugeben.

(4) Alle gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem Weg unter Beachtung der §§ 261, 262 und 265 abgegeben haben, sind zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung können von den Bietern jederzeit abgeändert werden, sofern sie dabei mit den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems vereinbar bleiben.

(5) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.

(6) Während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden. Der Sektorenauftraggeber hat binnen einer Frist von 15 Tagen ab Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung festzustellen, ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter handelt und ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen um eine zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt. Diese Frist kann durch den Sektorenauftraggeber angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 erfolgt.

(7) Sofern der Sektorenauftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt, hat der Sektorenauftraggeber den Bieter zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser Entscheidung unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu verständigen. Der Sektorenauftraggeber hat die nicht zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem Weg zu verständigen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(8) Das Instrument des dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(9) Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Sektorenauftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.

(10) Der Sektorenauftraggeber kann ein eingerichtetes dynamisches Beschaffungssystem aus sachlichen Gründen widerrufen. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt § 279 sinngemäß.

Abkürzung

BVergG 2006

Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 289. (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat den Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 unter Beachtung der §§ 211, 216 und 219 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Im Aufruf zum Wettbewerb ist anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die vereinfachte Bekanntmachung gemäß § 290 Abs. 3 veröffentlicht wird. Ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb hat der Sektorenauftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen das dynamische Beschaffungssystem betreffende Unterlagen zu gewähren.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung präzise anzugeben.

(4) Alle gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem Weg unter Beachtung der §§ 261, 262 und 265 abgegeben haben, sind zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung können von den Bietern jederzeit abgeändert werden, sofern sie dabei mit den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems vereinbar bleiben.

(5) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.

(6) Während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden. Der Sektorenauftraggeber hat binnen einer Frist von 15 Tagen ab Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung festzustellen, ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter handelt und ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen um eine zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt. Diese Frist kann durch den Sektorenauftraggeber angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 erfolgt.

(7) Sofern der Sektorenauftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt, hat der Sektorenauftraggeber den Bieter zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser Entscheidung unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu verständigen. Der Sektorenauftraggeber hat die nicht zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem Weg zu verständigen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(8) Das Instrument des dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(9) Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Sektorenauftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.

(10) Der Sektorenauftraggeber kann ein eingerichtetes dynamisches Beschaffungssystem aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.

Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen

Beschaffungssystems

§ 290. (1) Aufträge, die auf Grund eines gemäß § 289 eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Abs. 2 bis 5 beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist nur zwischen dem Sektorenauftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems sind.

(2) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.

(3) Vor einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 2 veröffentlicht der Sektorenauftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat mindestens die in Anhang IX (Teil D) genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer vom Sektorenauftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 6 abzugeben.

(4) Eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Sektorenauftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Abs. 3 fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 7 entschieden hat.

(5) Der Zuschlag erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den §§ 281 bis 284 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:

1.

Der Sektorenauftraggeber fordert alle zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter gleichzeitig auf elektronischem Weg auf, Angebote für die auf Grund des Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge auf elektronischem Weg abzugeben. Der Sektorenauftraggeber setzt dabei eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote fest.

2.

Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist, können die in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterien in der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und der Wirksamkeit des Zuschlages gelten die §§ 272 bis 274.

(6) Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge im Oberschwellenbereich gilt § 217 Abs. 3.

(7) Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren gemäß Abs. 5 zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt § 279.

Abkürzung

BVergG 2006

Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 290. (1) Aufträge, die auf Grund eines gemäß § 289 eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Abs. 2 bis 5 beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist nur zwischen dem Sektorenauftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems sind.

(2) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.

(3) Vor einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 2 veröffentlicht der Sektorenauftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat mindestens die in Anhang IX (Teil D) genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer vom Sektorenauftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 6 abzugeben.

(4) Eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Sektorenauftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Abs. 3 fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 7 entschieden hat.

(5) Der Zuschlag erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den §§ 281 bis 284 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:

1.

Der Sektorenauftraggeber fordert alle zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter gleichzeitig auf elektronischem Weg auf, Angebote für die auf Grund des Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge auf elektronischem Weg abzugeben. Der Sektorenauftraggeber setzt dabei eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote fest.

2.

Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist, können die in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterien in der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und der Wirksamkeit des Zuschlages gelten die §§ 272 bis 274.

(6) Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge im Oberschwellenbereich gilt § 217 Abs. 3.

(7) Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren gemäß Abs. 5 zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

4.

Teil

Rechtsschutz

1.

Hauptstück

Bundesvergabeamt

1.

Abschnitt

Einrichtung und innere Organisation

1.

Unterabschnitt

Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

Einrichtung des Bundesvergabeamtes

§ 291. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.

(2) Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Art. 14b Abs. 2 B-VG). Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

4.

Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1.

Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

1.

Abschnitt

Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

Einrichtung des Bundesvergabeamtes

§ 291. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.

(2) Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Art. 14b Abs. 2 B-VG). Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

4.

Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1.

Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

1.

Abschnitt

Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

Einrichtung des Bundesvergabeamtes

§ 291. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.

(2) Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Art. 14b Abs. 2 B-VG). Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu unterrichten.

4.

Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1.

Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

1.

Abschnitt

Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

Einrichtung des Bundesvergabeamtes

§ 291. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.

(2) Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Art. 14b Abs. 2 B-VG). Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu unterrichten.

Abkürzung

BVergG 2006

4.

Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

1.

Hauptstück

Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Bestellung der Mitglieder

§ 292. (1) Das Bundesvergabeamt besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung auf unbestimmte Zeit ernannt.

(3) Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Hat der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung bereits das 60. Lebensjahr vollendet, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen; in die tatsächliche Dienstzeit sind die in § 136a Abs. 2 Z 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, genannten Zeiten nicht einzurechnen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

(4) Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Abs. 2 und 3 ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(7) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden müssen über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder

1.

bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder

2.

über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts verfügen.

(8) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.

(9) Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen. Von der Bestellung als Mitglied des Bundesvergabeamtes sind ferner jene Personen ausgeschlossen, bei denen ein Enthebungsgrund gemäß § 294 Abs. 3 vorliegt.

Bestellung der Mitglieder

§ 292. (1) Das Bundesvergabeamt besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung auf unbestimmte Zeit ernannt.

(3) Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Dieser Zeitraum verlängert sich um die in § 136a Abs. 2 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, genannten Zeiten. Hat der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung bereits das 60. Lebensjahr vollendet, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen; in die tatsächliche Dienstzeit sind die in § 136a Abs. 2 Z 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, genannten Zeiten nicht einzurechnen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

(4) Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Abs. 2 und 3 ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(7) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden müssen über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder

1.

bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder

2.

über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts verfügen.

(8) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.

(9) Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen. Von der Bestellung als Mitglied des Bundesvergabeamtes sind ferner jene Personen ausgeschlossen, bei denen ein Enthebungsgrund gemäß § 294 Abs. 3 vorliegt.

Bestellung der Mitglieder

§ 292. (1) Das Bundesvergabeamt besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung auf unbestimmte Zeit ernannt.

(3) Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Dieser Zeitraum verlängert sich um die in § 136a Abs. 2 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, genannten Zeiten. Hat der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung bereits das 60. Lebensjahr vollendet, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen; in die tatsächliche Dienstzeit sind die in § 136a Abs. 2 Z 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, genannten Zeiten nicht einzurechnen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

(4) Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Abs. 2 und 3 ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(5) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(7) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden müssen über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder

1.

bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder

2.

über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts verfügen.

(8) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.

(9) Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen. Von der Bestellung als Mitglied des Bundesvergabeamtes sind ferner jene Personen ausgeschlossen, bei denen ein Enthebungsgrund gemäß § 294 Abs. 3 vorliegt.

Abkürzung

BVergG 2006

Senatszuständigkeit und zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.

(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Abkürzung

BVergG 2006

Senatszuständigkeit und zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.

(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Unvereinbarkeit

§ 293. (1) Dem Bundesvergabeamt dürfen nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes. Auf den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden findet § 19 BDG 1979 Anwendung.

(2) Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden dürfen keine Tätigkeit ausüben, die

1.

weisungsgebunden zu besorgen ist, oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder

3.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder

4.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

(4) Die in Abs. 3 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

Unvereinbarkeit

§ 293. (1) Dem Bundesvergabeamt dürfen nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes. Auf den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden findet § 19 BDG 1979 Anwendung.

(2) Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden dürfen keine Tätigkeit ausüben, die

1.

weisungsgebunden zu besorgen ist, oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder

3.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder

4.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

(4) Die in Abs. 3 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.

Unvereinbarkeit

§ 293. (1) Dem Bundesvergabeamt dürfen nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes. Auf den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden findet § 19 BDG 1979 Anwendung.

(2) Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden dürfen keine Tätigkeit ausüben, die

1.

weisungsgebunden zu besorgen ist, oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder

3.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder

4.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

(4) Die in Abs. 3 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

BVergG 2006

Fachkundige Laienrichter

§ 293. (1) Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung stehen.

(2) Die fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer bestellt.

(3) Die fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite werden auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesarbeitskammer bestellt.

Abs. 2 Z 3: Verfassungsbestimmung

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 294. (1) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung bzw. der Vollversammlung enthoben werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt:

1.

bei Tod des Mitgliedes;

2.

mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Vollversammlung;

3.

(Verfassungsbestimmung) mit der Enthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Bedienstetenversammlung;

4.

für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls vorher nicht eine Wiederbestellung (§ 292 Abs. 5) oder eine unbefristete Ernennung (§ 292 Abs. 3) erfolgt;

5.

für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden

a)

durch Übertritt in den Ruhestand oder,

b)

durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, oder

c)

durch Austritt gemäß § 21 BDG 1979, oder

d)

mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf sein Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird;

6.

für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt;

7.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;

8.

bei Unvereinbarkeit gemäß § 293 Abs. 1, es sei denn, dessen letzter Satz findet Anwendung.

(3) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn

1.

es sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

2.

es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

3.

es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

4.

es – unbeschadet des § 293 Abs. 1 – eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.

(4) Scheidet ein Mitglied aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist erforderlichenfalls ein neues Mitglied nach dem Verfahren gemäß § 292 zu bestellen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 294. (1) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung bzw. der Vollversammlung enthoben werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt:

1.

bei Tod des Mitgliedes;

2.

mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Vollversammlung;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

4.

für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls vorher nicht eine Wiederbestellung (§ 292 Abs. 5) oder eine unbefristete Ernennung (§ 292 Abs. 3) erfolgt;

5.

für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden

a)

durch Übertritt in den Ruhestand oder,

b)

durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, oder

c)

durch Austritt gemäß § 21 BDG 1979, oder

d)

mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf sein Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird;

6.

für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt;

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