Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-02-01
Letzte Aktualisierung 2016-03-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 784
Änderungshistorie JSON API
5.

Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1, idF der Berichtigungen ABl. Nr. L 358 vom 03.12.2004 S. 35, und ABl. Nr. L 305 vom 24.11.2005 S. 46, und der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 74, idF der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, ABl. Nr. L 349 vom 24.12.2008 S. 1.

6.

Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 351 vom 26.11.2004 S. 44, und der Richtlinie 2005/75/EG zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2005 S. 55, und der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008, S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008, S. 74, idF der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, ABl. Nr. L 349 vom 24.12.2008 S. 1.

7.

Entscheidung 2005/15/EG über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 7 vom 11.01.2005 S. 7.

8.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, ABl. Nr. L 222 vom 27. August 2011 S. 1.

9.

Richtlinie 2005/51/EG zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 127.

10.

Richtlinie 2006/97/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 107.

11.

Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.

12.

Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 22.

13.

Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64.

14.

Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.

15.

Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5.

16.

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1.

17.

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009 S. 76.

18.

Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30. Juni 2009 S. 24.

19.

Beschluss 2010/142/EU der Kommission vom 3. März 2010 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.

20.

Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011 S. 1.

21.

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

22.

Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 184.

Anhang I

Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik

der Wirtschaftszweige gemäß § 4 Z 1

```


```

NACE *1), *2)

```


```

```

ABSCHNITT F BAUGEWERBE CPV

```

Referenz-

nummer

```


```

Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung Anmerkungen

```


```

45 Baugewerbe Diese Abteilung 45000000

umfasst:

Neubau,

Renovierung und

gewöhnliche

Instandsetzung

```


```

45.1 Vorberei- 45100000

tende Bau-

stellen-

arbeiten

```


```

45.11 Abbruch von Diese Klasse 45110000

Gebäuden, umfasst:

Erdbewe- Abbruch von

gungs- Gebäuden und

arbeiten anderen

Bauwerken

Aufräumen von

Baustellen

Erdbewegun-

gen: Aus-

schachtung,

Erdauf-

füllung,

Einebnung und

Planierung

von

Baugelände,

Grabenaushub,

Felsabbau,

Sprengen usw.

Erschließung

von

Lagerstätten:

Auffahren von

Grubenbauen,

Abräumen des

Deckgebirges

und andere

Aus- und Vor-

richtungs-

arbeiten

Diese Klasse

umfasst ferner:

Baustellen-

entwässerung

Entwässerung

von land- und

forstwirt-

schaftlichen

Flächen

```


```

45.12 Test- und Diese Klasse 45120000

Suchbohrung umfasst:

Test-, Such-

und

Kernbohrung

für bauliche,

geophysi-

kalische,

geologische

oder ähnliche

Zwecke.

Diese Klasse

umfasst nicht:

Erdöl- und

Erdgasboh-

rungen zu

Förderzwecken

auf

Vertragsbasis

(s. 11.20)

Brunnenbau

(s. 45.25)

Schachtbau

(s. 45.25)

Exploration

von Erdöl-

und Erdgas-

feldern, geo-

physikali-

sche,

geologische

und

seismische

Messungen

(s. 74.20)

```


```

45.2 Hoch- und 45200000

Tiefbau

```


```

45.21 Hochbau, Diese Klasse 45210000

Brücken- und umfasst:

Tunnelbau Errichtung

u.ä. von Gebäuden

aller Art

Errichtung von

Brücken,

Tunneln u.ä.:

Brücken

(einschließlich

für

Hochstraßen),

Viadukte,

Tunnel und

Unterführungen

Rohrfern-

leitungen,

Fernmelde- und

Hochspannungs-

leitungen,

städtische

Rohrleitungs-

und Kabelnetze

einschließlich

zugehöriger

Arbeiten

Herstellung von

Fertigteil-

bauten aus

Beton auf der

Baustelle

Diese Klasse

umfasst nicht:

Erbringung von

Dienst-

leistungen bei

der Erdöl- und

Erdgasförderung

(s. 11.20)

Errichtung

vollständiger

Fertigteil-

bauten aus

selbst

gefertigten

Teilen, soweit

nicht aus Beton

(s.

Abteilungen 20,

26 und 28)

Bau von

Sportplätzen,

Stadien,

Schwimmbädern,

Sporthallen und

anderen

Sportanlagen

(ohne Gebäude)

(s. 45.23)

Bauinstallation

(s. 45.3)

Sonstiges

Baugewerbe

(s. 45.4)

Tätigkeiten von

Architektur-

und

Ingenieurbüros

(s. 74.20)

Projektleitung

(s. 74.20)

```


```

45.22 Dach- Diese Klasse 45220000

deckerei, umfasst:

Abdichtung Errichtung von

und Dächern

Zimmerei/ Dachdeckung

Zimmer- Abdichtung

meister gegen Wasser

und

Feuchtigkeit

```


```

45.23 Straßenbau Diese Klasse 45230000

und Eisen- umfasst:

bahnoberbau Bau von

Autobahnen,

Straßen und

Wegen

Bau von

Bahnverkehrs-

strecken

Bau von

Rollbahnen

Bau von

Sportplätzen,

Stadien,

Schwimmbädern,

Tennis- und

Golfplätzen

(ohne Gebäude)

Markierung von

Fahrbahnen und

Parkplätzen

Diese Klasse

umfasst nicht:

Vorbereitende

Erdbewegungen

(s. 45.11)

```


```

45.24 Wasserbau/ Diese Klasse 45240000

Fluss-, umfasst:

Kanal-, Bau von:

Hafen-, Wasserstraßen,

Strom-, Häfen

Schleusen- (einschließlich

und Tal- Jachthäfen),

sperrenbau Flussbauten,

Schleusen usw.

Talsperren und

Deichen

Nassbaggerei

Unterwasser-

arbeiten

```


```

45.25 Spezialbau Diese Klasse 45250000

und umfasst:

sonstiger Spezielle

Tiefbau Tätigkeiten im

Hoch- und

Tiefbau, die

besondere

Fachkenntnisse

bzw.

Ausrüstungen

erfordern:

Herstellen von

Fundamenten

einschließlich

Pfahlgründung

Brunnen- und

Schachtbau

Montage von

fremdbezogenen

Stahlelementen

Eisenbiegerei

Mauer- und

Pflaster-

arbeiten

Auf- und Abbau

von Gerüsten

und beweglichen

Arbeitsbühnen

einschließlich

deren

Vermietung

Schornstein-/

Rauchfangs-,

Feuerungs- und

Industrie-

ofenbau

Diese Klasse

umfasst nicht:

Vermietung von

Gerüsten ohne

Auf- und Abbau

(s. 71.32)

```


```

45.3 Bauinstal- 45300000

lation

```


```

45.31 Elektroin- Diese Klasse 45310000

stallation umfasst:

Installation

von:

Elektrischen

Leitungen und

Armaturen

Kommunikations-

systemen

Elektro-

heizungen

Rundfunk- und

Fernsehantennen

(für

Wohngebäude)

Feuermelde-

anlagen

Einbruch-

sicherungen

Aufzügen und

Rolltreppen

Blitzableitern

usw. in

Gebäuden und

anderen

Bauwerken

```


```

45.32 Dämmung Diese Klasse 45320000

gegen Kälte, umfasst:

Wärme, Dämmung gegen

Schall und Kälte, Wärme,

Erschüt- Schall und

terung Erschütterung

in Gebäuden und

anderen

Bauwerken

Diese Klasse

umfasst nicht:

Abdichtung

gegen Wasser

und

Feuchtigkeit

(s. 45.22)

```


```

45.33 Klempnerei/ 45330000

Installa-

teur, Gas-,

Wasser-,

Sanitär-,

Heizungs-

und

Lüftungs-

installation

Diese Klasse

umfasst:

Installation

oder Einbau

von:

Gas-,

Wasser-, und

Sanitär-

installation

sowie

Ausführung

von

Klempner/

Installa-

teurarbeiten

Heizungs-,

Lüftungs-,

Kühl- und

Klimaanlagen

Lüftungs-

kanälen

Sprinkler-

anlagen in

Gebäuden und

anderen

Bauwerken

Diese Klasse

umfasst

nicht:

Installation

von Elektro-

heizungen

(s. 45.31)

```


```

45.34 Sonstige Diese Klasse 45340000

Bauinstalla- umfasst:

tion Installation

von Beleuch-

tungs- und

Signalanlagen

für Straßen,

Eisenbahnen,

Flughäfen und

Häfen

Installation

von

Ausrüstungen

und Befesti-

gungselementen

a.n.g. in

Gebäuden und

anderen

Bauwerken

```


```

45.4 Sonstiges 45400000

Baugewerbe

```


```

45.41 Stuckateur- Diese Klasse 45410000

gewerbe, umfasst:

Gipserei und Stuck-, Gips-

Verputzerei und

Verputzarbeiten

innen und außen

einschließlich

damit

verbundener

Lattenschalung

in und an

Gebäuden und

anderen

Bauwerken

```


```

45.42 Bau- Diese Klasse 45420000

tischlerei umfasst:

Einbau von

fremdbezogenen

Türen, Toren,

Fenstern,

Rahmen und

Zargen,

Einbauküchen,

Treppen, Laden-

einrichtungen

u.ä. aus Holz

oder anderem

Material

Einbau von

Decken, Wand-

vertäfelungen,

beweglichen

Trennwänden

u.ä..

Innenausbau-

arbeiten

Diese Klasse

umfasst nicht:

Verlegen von

Parkett- und

anderen

Holzböden

(s. 45.43)

```


```

45.43 Fußboden-, Diese Klasse 45430000

Fliesen- und umfasst:

Platten- Tapeten-

legerei/ kleberei/

Tapezierer, Tapezierer

Raumaus- Verlegen von:

stattung Wand- und

Bodenfliesen

oder –platten

aus Keramik,

Beton oder

Stein

Parkett- und

anderen

Holzböden

Teppich- und

Linoleumböden

sowie

Bodenbelägen

aus Gummi oder

synthetischem

Material

Terrazzo-,

Marmor-,

Granit- oder

Schieferböden

sowie Wand-

verkleidungen

aus diesen

Materialien

```


```

45.44 Maler- und Diese Klasse 45440000

Glaser- umfasst:

gewerbe/ Innen- und

Maler und Außenanstrich

Anstreicher, von Gebäuden

Glaser Anstrich von

Hoch- und

Tiefbauten

Ausführung von

Glaserarbeiten,

einschließlich

Einbau von

Glasverkleidun-

gen, Spiegeln

usw.

Diese Klasse

umfasst nicht:

Fenstereinbau

(s. 45.42)

```


```

45.45 Baugewerbe Diese Klasse 45450000

a.n.g. umfasst:

Einbau von

Swimmingpools

Fassaden-

reinigung

Sonstige Bau-

fertigstellung

und

Ausbauarbeiten

a.n.g.

Diese Klasse

umfasst nicht:

Innenreinigung

von Gebäuden

und anderen

Bauwerken

(s. 74.70)

```


```

45.5 Vermietung 45500000

von

Baumaschinen

und geräten

mit

Bedienungs-

personal

```


```

45.50 Vermietung Diese Klasse

von umfasst nicht:

Baumaschinen Vermietung von

und geräten Baumaschinen

mit und geräten

Bedienungs- ohne

personal Bedienungs-

personal

(s. 71.32)

```


```

```


```

*1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die NACE-Nomenklatur.

*2) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

Abkürzung

BVergG 2006

Anhang I

Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 4 Z 1

NACE1,2
ABSCHNITT F BAUGEWERBE CPV Referenz-nummer
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung Anmerkungen
45 Baugewerbe Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung 45000000
45.1 Vorbereitende Baustellenarbeiten 45100000
45.11 Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungs-arbeiten Diese Klasse umfasst: – Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken – Aufräumen von Baustellen – Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. – Erschließung von Lagerstätten: – Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: – Baustellenentwässerung – Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen 45110000
45.12 Test- und Suchbohrung Diese Klasse umfasst: – Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: – Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken auf Vertragsbasis (s. 11.20) – Brunnenbau (s. 45.25) – Schachtbau (s. 45.25) – Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) 45120000
45.2 Hoch- und Tiefbau 45200000
45.21 Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. ä. Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Gebäuden aller Art – Errichtung von Brücken, Tunneln u. ä.: – Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen – Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Hochspannungsleitungen, städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze einschließlich zugehöriger Arbeiten – Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: – Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) – Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) – Bauinstallation (s. 45.3) – Sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) – Tätigkeiten von Architektur– und Ingenieurbüros (s. 74.20) – Projektleitung (s. 74.20) 45210000 außer: -45213316 45220000 45231000 45232000
45.22 Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei/ Zimmermeister Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Dächern – Dachdeckung – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit 45220000 45261000
45.23 Straßenbau und Eisenbahnoberbau Diese Klasse umfasst: – Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen – Bau von Bahnverkehrsstrecken – Bau von Rollbahnen – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) – Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: – Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) 45212212 und DA03 45230000 außer: -45231000 -45232000 -45234115
45.24 Wasserbau/ Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen– und Talsperrenbau Diese Klasse umfasst: – Bau von: – Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. – Talsperren und Deichen – Nassbaggerei – Unterwasserarbeiten 45240000
45.25 Spezialbau und sonstiger Tiefbau Diese Klasse umfasst: – Spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern: – Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung – Brunnen- und Schachtbau – Montage von fremdbezogenen Stahlelementen – Eisenbiegerei – Mauer- und Pflasterarbeiten Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung – Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) 45250000 45262000
45.3 Bauinstallation 45300000
45.31 Elektroinstallation Diese Klasse umfasst: – Installation von: – Elektrischen Leitungen und Armaturen – Kommunikationssystemen – Elektroheizungen – Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) – Feuermeldeanlagen – Einbruchsicherungen – Aufzügen und Rolltreppen – Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken 45213316 45310000 außer: -45316000
45.32 Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung Diese Klasse umfasst: – Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) 45320000
45.33 Klempnerei/ Installateur, Gas-, Wasser-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallation Diese Klasse umfasst: – Installation oder Einbau von: Gas-, Wasser-, und Sanitärinstallation sowie Ausführung von Klempner-/Installateurarbeiten – Heizungs-, Lüftungs-, Kühl– und Klimaanlagen – Lüftungskanälen – Sprinkleranlagen in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: – Installation von Elektroheizungen (s. 45.31) 45330000
45.34 Sonstige Bauinstallation Diese Klasse umfasst: – Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen – Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken 45234115 45316000 45340000
45.4 Sonstiges Baugewerbe 45400000
45.41 Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei Diese Klasse umfasst: – Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken 45410000
45.42 Bautischlerei Diese Klasse umfasst: – Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u.ä. aus Holz oder anderem Material – Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: – Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) 45420000
45.43 Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei/ Tapezierer, Raumausstattung Diese Klasse umfasst: – Tapetenkleberei/Tapezierer – Verlegen von: – Wand- und Bodenfliesen oder –platten aus Keramik, Beton oder Stein – Parkett- und anderen Holzböden – Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbelägen aus Gummi oder synthetischem Material – Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien 45430000
45.44 Maler- und Glasergewerbe/ Maler und Anstreicher, Glaser Diese Klasse umfasst: – Innen- und Außenanstrich von Gebäuden – Anstrich von Hoch- und Tiefbauten – Ausführung von Glaserarbeiten, einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: – Fenstereinbau (s. 45.42) 45440000
45.45 Baugewerbe a.n.g. Diese Klasse umfasst: – Einbau von Swimmingpools – Fassadenreinigung – Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: – Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) 45212212 und DA04 45450000
45.5 Vermietung von Baumaschinen und geräten mit Bedienungspersonal 45500000
45.50 Vermietung von Baumaschinen und geräten mit Bedienungspersonal Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Baumaschinen und geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) 45500000

1 Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die NACE-Nomenklatur

2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

Abkürzung

BVergG 2006

Anhang II

Bauaufträge nach § 3 Abs. 2

Errichtung von Krankenhäusern
Sportanlagen
Erholungsanlagen
Freizeitanlagen
Schulen und Hochschulen
Verwaltungsgebäuden

Abkürzung

BVergG 2006

Anhang III

Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr.1)
1 Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886
2 Landverkehr 2) einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr 712 (außer 71235), 7512, 87304
3 Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr 73 (außer 7321)
4 Postbeförderung im Landverkehr 2) sowie Luftpostbeförderung 71235, 7321
5 Fernmeldewesen 752
6 Finanzielle Dienstleistungen ex 81 812, 814
a) Versicherungsleistungen
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte 3)
7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 84
8 Forschung und Entwicklung 4) 85
9 Buchführung, haltung und prüfung 862
10 Markt- und Meinungsforschung 864
11 Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten 5) 865, 866
12 Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen 867
13 Werbung 871
14 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874 82201 bis 82206
15 Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage 88442
16 Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen 94

1) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wurde. Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

2) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

3) Siehe aber § 10 Z 8 und 11.

4) Siehe aber § 10 Z 13.

5) Siehe aber § 10 Z 10.

Abkürzung

BVergG 2006

Anhang IV

Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr.1)
17 Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 64
18 Eisenbahnen 711
19 Schifffahrt 72
20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 74
21 Rechtsberatung 861
22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 872
23 Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport) 873 (außer 87304)
24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung 92
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 93
26 Erholung, Kultur und Sport 96
27 Sonstige Dienstleistungen2) 3)

1) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wurde. Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

2) Ausgenommen Arbeitsverträge.

3) Ausgenommen Aufträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

Anhang V

Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den§§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2 Z 1

1.

Bundeskanzleramt

2.

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

3.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

4.

Bundesministerium für Finanzen

5.

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

6.

Bundesministerium für Inneres

6.

Bundesministerium für Justiz

7.

Bundesministerium für Landesverteidigung *1)

8.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

10.

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

11.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

12.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

13.

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

14.

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.

15.

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

16.

Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.

17.

Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

```


```

*1) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.

Anhang V

Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den§§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2

1.

Bundeskanzleramt

2.

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

3.

Bundesministerium für Finanzen

4.

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

5.

Bundesministerium für Inneres

6.

Bundesministerium für Justiz

7.

Bundesministerium für Landesverteidigung *)

8.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

9.

Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

10.

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

11.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

12.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

13.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

14.

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

15.

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.

16.

Bundesanstalt für Verkehr

17.

Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.

```

18.

Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

```

```


```

*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.

Abkürzung

BVergG 2006

Anhang V

Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2

1.

Bundeskanzleramt

2.

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

3.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

4.

Bundesministerium für Finanzen

5.

Bundesministerium für Gesundheit

6.

Bundesministerium für Inneres

7.

Bundesministerium für Justiz

8.

Bundesministerium für Landesverteidigung*) und Sport

9.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

10.

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

11.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

12.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

13.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

14.

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.

15.

Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.

16.

Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.

Abkürzung

BVergG 2006

Anhang VI

Verzeichnis der in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung *)

Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren.

Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement
Kapitel 26: Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen
Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ausgenommen: aus 27.10: Spezialtreibstoffe
Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metalle der seltenen Erden oder Isotopen ausgenommen:
aus 28.09 aus 28.13 aus 28.14 aus 28.28 aus 28.32 aus 28.39 aus 28.50 aus 28.51 aus 28.54 Sprengstoffe Sprengstoffe Tränengase Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe
Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse ausgenommen:
aus 29.03 aus 29.04 aus 29.07 aus 29.08 aus 29.11 aus 29.12 aus 29.13 aus 29.14 aus 29.15 aus 29.21 aus 29.22 aus 29.23 aus 29.26 aus 29.27 aus 29.29 Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe
Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse
Kapitel 31: Düngemittel
Kapitel 32: Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben; Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten
Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel
Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und „Dentalwachs“
Kapitel 35: Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme
Kapitel 37: Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken
Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen:
aus 38.19 Toxikologische Erzeugnisse
Kapitel 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und –ester, künstliche Resinoide und Waren daraus ausgenommen:
aus 39.09 Sprengstoffe
Kapitel 40: Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen:
aus 40.11 kugelsichere Reifen
Kapitel 41: Häute und Felle, Leder
Kapitel 42: Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen
Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Kapitel 44: Holz, Holzkohle und Holzwaren
Kapitel 45: Kork und Korkwaren
Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren
Kapitel 47: Ausgangsstoffe für die Papierherstellung
Kapitel 48: Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff
Kapitel 49: Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon
Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
Kapitel 69: Keramische Waren
Kapitel 70: Glas und Glaswaren
Kapitel 71: Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck
Kapitel 73: Eisen und Stahl
Kapitel 74: Kupfer
Kapitel 75: Nickel
Kapitel 76: Aluminium
Kapitel 77: Magnesium, Beryllium
Kapitel 78: Blei
Kapitel 79: Zink
Kapitel 80: Zinn
Kapitel 81: Andere unedle Metalle
Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen ausgenommen:
aus 82.05 aus 82.07 Werkzeuge
Werkzeugteile
Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Kapitel 84: Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte ausgenommen:
aus 84.06 aus 84.08 aus 84.45 aus 84.53 aus 84.55 aus 84.59 Motoren andere Triebwerke Maschinen automatische Datenverarbeitungsmaschinen Teile für Maschinen der Tarif Nr. 84.53 Kernreaktoren
Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektronische Waren ausgenommen:
aus 85.13 Geräte für die Fernsprech- oder Telegraphentechnik
aus 85.15 Sendegeräte
Kapitel 86: Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial, nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege ausgenommen:
aus 86.02 aus 86.03 aus 86.05 aus 86.06 aus 86.07 gepanzerte Lokomotiven andere gepanzerte Lokomotiven gepanzerte Wagen Werkstattwagen Wagen
Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge ausgenommen:
aus 87.01 aus 87.02 aus 87.03 aus 87.08 aus 87.09 aus 87.14 Zugmaschinen Militärfahrzeuge Abschleppwagen Panzerwagen und andere gepanzerte Fahrzeuge Krafträder Anhänger
Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen:
aus 89.01A Kriegsschiffe
Kapitel 90: Optische, photographische, kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, apparate und geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte ausgenommen:
aus 90.05 aus 90.11 aus 90.13 aus 90.14 aus 90.17 aus 90.18 aus 90.19 aus 90.20 aus 90.28 Ferngläser Mikroskope verschiedene Instrumente, Laser Entfernungsmesser medizinische Instrumente Apparate und Geräte für Mechanotherapie orthopädische Apparate Röntgenapparate und geräte elektrische oder elektronische Messinstrumente
Kapitel 91: Uhrmacherwaren
Kapitel 92: Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte
Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen:
aus 94.01A Sitze für Luftfahrzeuge
Kapitel 95: bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen
Kapitel 96: Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren
Kapitel 98: Verschiedene Waren

*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang I, Nummer 3 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen,

ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273.

Anhang VII

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.

Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71

Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 *1)

A. Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die

„Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas

del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“

und das „Répertoire des métiers“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,

eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio,

industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la

Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die

„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de

Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller

föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer

aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;

– für Estland das „Keskäriregister“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni

vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`

registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni

register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.

B. Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die

„Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht

eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“

und das „Répertoire des métiers“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,

eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio,

industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la

Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die

„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller

föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer

aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;

– für Estland das „Keskäriregister“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,

eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók

jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`

registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C. Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“

und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“,

das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine

vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III des BVergG das Berufsregister „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“ sowie das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas

del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das

„Répertoire des métiers“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,

eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio,

industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la

Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die

„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller

föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer

aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das “Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;

– für Estland das „Keskäriregister“;

– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,

eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók

jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`

registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

```


```

*1) Für die Zwecke des § 71 Abs. 1 Z 1 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

(Anm.: griechische Buchstaben nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt I Nr. 17/2006

Anhang VII

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 *1)

A. Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ – MEEII des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Keskäriregister“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.

B. Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Keskäriregister“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C. Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III des BVergG das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das “Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Keskäriregister“;

– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.


*) Für die Zwecke des § 71 Abs. 1 Z 1 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

Abkürzung

BVergG 2006

Anhang VII

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 *1)

A.Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ MEEII des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Keskäriregister“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.

B.Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Keskäriregister“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C.Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III des BVergG das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Keskäriregister“;

– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.


*) Für die Zwecke des § 71 Abs. 1 Z 1 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

Anhang VIII

Angaben, die in den Bekanntmachung gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136

und 158 Abs. 3 enthalten sein müssen

TEIL A

ANKÜNDIGUNG DER VERÖFFENTLICHUNG EINER VORINFORMATION

ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL

1.

Land des öffentlichen Auftraggebers

2.

Name des öffentlichen Auftraggebers

3.

Internet-Adresse (URL) des „Beschafferprofils“

4.

Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur

BEKANNTMACHUNG EINER VORINFORMATION

1.

Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, wenn davon abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sowie – bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen – der Stellen, zB die entsprechende Internetseite der Regierung, bei denen Informationen über den am Ort der Leistungserbringung geltenden allgemeinen Regelungsrahmen für Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.

2.

Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.

3.

Öffentliche Bauaufträge: Art und Umfang der Arbeiten sowie Ausführungsort; für den Fall, dass das Bauwerk in mehrere Lose unterteilt ist, sind die wichtigsten Eigenschaften jedes Loses anzugeben; sofern verfügbar ist eine Schätzung der Kostenspanne für die vorgesehenen Arbeiten anzugeben; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

4.

Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags bzw. der Aufträge, für Dienstleistungsaufträge nach Kategorien unterteilt.

5.

Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.

6.

Gegebenenfalls sonstige Auskünfte.

7.

Datum der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einer Vorinformation über das Beschafferprofil angekündigt wird.

8.

Angabe darüber, ob der Auftrag unter das Übereinkommen über das öffentliche Auftragswesen (§ 348) fällt oder nicht.

BEKANNTMACHUNG

Verhandlungsverfahren:

1.

Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.

2.

Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.

3.

a) gewähltes Vergabeverfahren;

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