Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1, idF der Berichtigungen ABl. Nr. L 358 vom 03.12.2004 S. 35, und ABl. Nr. L 305 vom 24.11.2005 S. 46, und der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 74, idF der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, ABl. Nr. L 349 vom 24.12.2008 S. 1.
Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 351 vom 26.11.2004 S. 44, und der Richtlinie 2005/75/EG zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2005 S. 55, und der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008, S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008, S. 74, idF der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, ABl. Nr. L 349 vom 24.12.2008 S. 1.
Entscheidung 2005/15/EG über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 7 vom 11.01.2005 S. 7.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, ABl. Nr. L 222 vom 27. August 2011 S. 1.
Richtlinie 2005/51/EG zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 127.
Richtlinie 2006/97/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 107.
Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.
Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 22.
Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64.
Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.
Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1.
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009 S. 76.
Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30. Juni 2009 S. 24.
Beschluss 2010/142/EU der Kommission vom 3. März 2010 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.
Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011 S. 1.
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 184.
Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik
der Wirtschaftszweige gemäß § 4 Z 1
```
```
NACE *1), *2)
```
```
```
ABSCHNITT F BAUGEWERBE CPV
```
Referenz-
nummer
```
```
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung Anmerkungen
```
```
45 Baugewerbe Diese Abteilung 45000000
umfasst:
Neubau,
Renovierung und
gewöhnliche
Instandsetzung
```
```
45.1 Vorberei- 45100000
tende Bau-
stellen-
arbeiten
```
```
45.11 Abbruch von Diese Klasse 45110000
Gebäuden, umfasst:
Erdbewe- Abbruch von
gungs- Gebäuden und
arbeiten anderen
Bauwerken
Aufräumen von
Baustellen
Erdbewegun-
gen: Aus-
schachtung,
Erdauf-
füllung,
Einebnung und
Planierung
von
Baugelände,
Grabenaushub,
Felsabbau,
Sprengen usw.
Erschließung
von
Lagerstätten:
Auffahren von
Grubenbauen,
Abräumen des
Deckgebirges
und andere
Aus- und Vor-
richtungs-
arbeiten
Diese Klasse
umfasst ferner:
Baustellen-
entwässerung
Entwässerung
von land- und
forstwirt-
schaftlichen
Flächen
```
```
45.12 Test- und Diese Klasse 45120000
Suchbohrung umfasst:
Test-, Such-
und
Kernbohrung
für bauliche,
geophysi-
kalische,
geologische
oder ähnliche
Zwecke.
Diese Klasse
umfasst nicht:
Erdöl- und
Erdgasboh-
rungen zu
Förderzwecken
auf
Vertragsbasis
(s. 11.20)
Brunnenbau
(s. 45.25)
Schachtbau
(s. 45.25)
Exploration
von Erdöl-
und Erdgas-
feldern, geo-
physikali-
sche,
geologische
und
seismische
Messungen
(s. 74.20)
```
```
45.2 Hoch- und 45200000
Tiefbau
```
```
45.21 Hochbau, Diese Klasse 45210000
Brücken- und umfasst:
Tunnelbau Errichtung
u.ä. von Gebäuden
aller Art
Errichtung von
Brücken,
Tunneln u.ä.:
Brücken
(einschließlich
für
Hochstraßen),
Viadukte,
Tunnel und
Unterführungen
Rohrfern-
leitungen,
Fernmelde- und
Hochspannungs-
leitungen,
städtische
Rohrleitungs-
und Kabelnetze
einschließlich
zugehöriger
Arbeiten
Herstellung von
Fertigteil-
bauten aus
Beton auf der
Baustelle
Diese Klasse
umfasst nicht:
Erbringung von
Dienst-
leistungen bei
der Erdöl- und
Erdgasförderung
(s. 11.20)
Errichtung
vollständiger
Fertigteil-
bauten aus
selbst
gefertigten
Teilen, soweit
nicht aus Beton
(s.
Abteilungen 20,
26 und 28)
Bau von
Sportplätzen,
Stadien,
Schwimmbädern,
Sporthallen und
anderen
Sportanlagen
(ohne Gebäude)
(s. 45.23)
Bauinstallation
(s. 45.3)
Sonstiges
Baugewerbe
(s. 45.4)
Tätigkeiten von
Architektur-
und
Ingenieurbüros
(s. 74.20)
Projektleitung
(s. 74.20)
```
```
45.22 Dach- Diese Klasse 45220000
deckerei, umfasst:
Abdichtung Errichtung von
und Dächern
Zimmerei/ Dachdeckung
Zimmer- Abdichtung
meister gegen Wasser
und
Feuchtigkeit
```
```
45.23 Straßenbau Diese Klasse 45230000
und Eisen- umfasst:
bahnoberbau Bau von
Autobahnen,
Straßen und
Wegen
Bau von
Bahnverkehrs-
strecken
Bau von
Rollbahnen
Bau von
Sportplätzen,
Stadien,
Schwimmbädern,
Tennis- und
Golfplätzen
(ohne Gebäude)
Markierung von
Fahrbahnen und
Parkplätzen
Diese Klasse
umfasst nicht:
Vorbereitende
Erdbewegungen
(s. 45.11)
```
```
45.24 Wasserbau/ Diese Klasse 45240000
Fluss-, umfasst:
Kanal-, Bau von:
Hafen-, Wasserstraßen,
Strom-, Häfen
Schleusen- (einschließlich
und Tal- Jachthäfen),
sperrenbau Flussbauten,
Schleusen usw.
Talsperren und
Deichen
Nassbaggerei
Unterwasser-
arbeiten
```
```
45.25 Spezialbau Diese Klasse 45250000
und umfasst:
sonstiger Spezielle
Tiefbau Tätigkeiten im
Hoch- und
Tiefbau, die
besondere
Fachkenntnisse
bzw.
Ausrüstungen
erfordern:
Herstellen von
Fundamenten
einschließlich
Pfahlgründung
Brunnen- und
Schachtbau
Montage von
fremdbezogenen
Stahlelementen
Eisenbiegerei
Mauer- und
Pflaster-
arbeiten
Auf- und Abbau
von Gerüsten
und beweglichen
Arbeitsbühnen
einschließlich
deren
Vermietung
Schornstein-/
Rauchfangs-,
Feuerungs- und
Industrie-
ofenbau
Diese Klasse
umfasst nicht:
Vermietung von
Gerüsten ohne
Auf- und Abbau
(s. 71.32)
```
```
45.3 Bauinstal- 45300000
lation
```
```
45.31 Elektroin- Diese Klasse 45310000
stallation umfasst:
Installation
von:
Elektrischen
Leitungen und
Armaturen
Kommunikations-
systemen
Elektro-
heizungen
Rundfunk- und
Fernsehantennen
(für
Wohngebäude)
Feuermelde-
anlagen
Einbruch-
sicherungen
Aufzügen und
Rolltreppen
Blitzableitern
usw. in
Gebäuden und
anderen
Bauwerken
```
```
45.32 Dämmung Diese Klasse 45320000
gegen Kälte, umfasst:
Wärme, Dämmung gegen
Schall und Kälte, Wärme,
Erschüt- Schall und
terung Erschütterung
in Gebäuden und
anderen
Bauwerken
Diese Klasse
umfasst nicht:
Abdichtung
gegen Wasser
und
Feuchtigkeit
(s. 45.22)
```
```
45.33 Klempnerei/ 45330000
Installa-
teur, Gas-,
Wasser-,
Sanitär-,
Heizungs-
und
Lüftungs-
installation
Diese Klasse
umfasst:
Installation
oder Einbau
von:
Gas-,
Wasser-, und
Sanitär-
installation
sowie
Ausführung
von
Klempner/
Installa-
teurarbeiten
Heizungs-,
Lüftungs-,
Kühl- und
Klimaanlagen
Lüftungs-
kanälen
Sprinkler-
anlagen in
Gebäuden und
anderen
Bauwerken
Diese Klasse
umfasst
nicht:
Installation
von Elektro-
heizungen
(s. 45.31)
```
```
45.34 Sonstige Diese Klasse 45340000
Bauinstalla- umfasst:
tion Installation
von Beleuch-
tungs- und
Signalanlagen
für Straßen,
Eisenbahnen,
Flughäfen und
Häfen
Installation
von
Ausrüstungen
und Befesti-
gungselementen
a.n.g. in
Gebäuden und
anderen
Bauwerken
```
```
45.4 Sonstiges 45400000
Baugewerbe
```
```
45.41 Stuckateur- Diese Klasse 45410000
gewerbe, umfasst:
Gipserei und Stuck-, Gips-
Verputzerei und
Verputzarbeiten
innen und außen
einschließlich
damit
verbundener
Lattenschalung
in und an
Gebäuden und
anderen
Bauwerken
```
```
45.42 Bau- Diese Klasse 45420000
tischlerei umfasst:
Einbau von
fremdbezogenen
Türen, Toren,
Fenstern,
Rahmen und
Zargen,
Einbauküchen,
Treppen, Laden-
einrichtungen
u.ä. aus Holz
oder anderem
Material
Einbau von
Decken, Wand-
vertäfelungen,
beweglichen
Trennwänden
u.ä..
Innenausbau-
arbeiten
Diese Klasse
umfasst nicht:
Verlegen von
Parkett- und
anderen
Holzböden
(s. 45.43)
```
```
45.43 Fußboden-, Diese Klasse 45430000
Fliesen- und umfasst:
Platten- Tapeten-
legerei/ kleberei/
Tapezierer, Tapezierer
Raumaus- Verlegen von:
stattung Wand- und
Bodenfliesen
oder –platten
aus Keramik,
Beton oder
Stein
Parkett- und
anderen
Holzböden
Teppich- und
Linoleumböden
sowie
Bodenbelägen
aus Gummi oder
synthetischem
Material
Terrazzo-,
Marmor-,
Granit- oder
Schieferböden
sowie Wand-
verkleidungen
aus diesen
Materialien
```
```
45.44 Maler- und Diese Klasse 45440000
Glaser- umfasst:
gewerbe/ Innen- und
Maler und Außenanstrich
Anstreicher, von Gebäuden
Glaser Anstrich von
Hoch- und
Tiefbauten
Ausführung von
Glaserarbeiten,
einschließlich
Einbau von
Glasverkleidun-
gen, Spiegeln
usw.
Diese Klasse
umfasst nicht:
Fenstereinbau
(s. 45.42)
```
```
45.45 Baugewerbe Diese Klasse 45450000
a.n.g. umfasst:
Einbau von
Swimmingpools
Fassaden-
reinigung
Sonstige Bau-
fertigstellung
und
Ausbauarbeiten
a.n.g.
Diese Klasse
umfasst nicht:
Innenreinigung
von Gebäuden
und anderen
Bauwerken
(s. 74.70)
```
```
45.5 Vermietung 45500000
von
Baumaschinen
und geräten
mit
Bedienungs-
personal
```
```
45.50 Vermietung Diese Klasse
von umfasst nicht:
Baumaschinen Vermietung von
und geräten Baumaschinen
mit und geräten
Bedienungs- ohne
personal Bedienungs-
personal
(s. 71.32)
```
```
```
```
*1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die NACE-Nomenklatur.
*2) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 4 Z 1
| NACE1,2 | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| ABSCHNITT F | BAUGEWERBE | CPV Referenz-nummer | |||
| Abteilung | Gruppe | Klasse | Beschreibung | Anmerkungen | |
| 45 | Baugewerbe | Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung | 45000000 | ||
| 45.1 | Vorbereitende Baustellenarbeiten | 45100000 | |||
| 45.11 | Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungs-arbeiten | Diese Klasse umfasst: – Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken – Aufräumen von Baustellen – Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. – Erschließung von Lagerstätten: – Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: – Baustellenentwässerung – Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen | 45110000 | ||
| 45.12 | Test- und Suchbohrung | Diese Klasse umfasst: – Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: – Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken auf Vertragsbasis (s. 11.20) – Brunnenbau (s. 45.25) – Schachtbau (s. 45.25) – Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) | 45120000 | ||
| 45.2 | Hoch- und Tiefbau | 45200000 | |||
| 45.21 | Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. ä. | Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Gebäuden aller Art – Errichtung von Brücken, Tunneln u. ä.: – Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen – Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Hochspannungsleitungen, städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze einschließlich zugehöriger Arbeiten – Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: – Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) – Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) – Bauinstallation (s. 45.3) – Sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) – Tätigkeiten von Architektur– und Ingenieurbüros (s. 74.20) – Projektleitung (s. 74.20) | 45210000 außer: -45213316 45220000 45231000 45232000 | ||
| 45.22 | Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei/ Zimmermeister | Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Dächern – Dachdeckung – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit | 45220000 45261000 | ||
| 45.23 | Straßenbau und Eisenbahnoberbau | Diese Klasse umfasst: – Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen – Bau von Bahnverkehrsstrecken – Bau von Rollbahnen – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) – Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: – Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) | 45212212 und DA03 45230000 außer: -45231000 -45232000 -45234115 | ||
| 45.24 | Wasserbau/ Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen– und Talsperrenbau | Diese Klasse umfasst: – Bau von: – Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. – Talsperren und Deichen – Nassbaggerei – Unterwasserarbeiten | 45240000 | ||
| 45.25 | Spezialbau und sonstiger Tiefbau | Diese Klasse umfasst: – Spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern: – Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung – Brunnen- und Schachtbau – Montage von fremdbezogenen Stahlelementen – Eisenbiegerei – Mauer- und Pflasterarbeiten Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung – Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) | 45250000 45262000 | ||
| 45.3 | Bauinstallation | 45300000 | |||
| 45.31 | Elektroinstallation | Diese Klasse umfasst: – Installation von: – Elektrischen Leitungen und Armaturen – Kommunikationssystemen – Elektroheizungen – Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) – Feuermeldeanlagen – Einbruchsicherungen – Aufzügen und Rolltreppen – Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken | 45213316 45310000 außer: -45316000 | ||
| 45.32 | Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung | Diese Klasse umfasst: – Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) | 45320000 | ||
| 45.33 | Klempnerei/ Installateur, Gas-, Wasser-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallation | Diese Klasse umfasst: – Installation oder Einbau von: Gas-, Wasser-, und Sanitärinstallation sowie Ausführung von Klempner-/Installateurarbeiten – Heizungs-, Lüftungs-, Kühl– und Klimaanlagen – Lüftungskanälen – Sprinkleranlagen in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: – Installation von Elektroheizungen (s. 45.31) | 45330000 | ||
| 45.34 | Sonstige Bauinstallation | Diese Klasse umfasst: – Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen – Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken | 45234115 45316000 45340000 | ||
| 45.4 | Sonstiges Baugewerbe | 45400000 | |||
| 45.41 | Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei | Diese Klasse umfasst: – Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken | 45410000 | ||
| 45.42 | Bautischlerei | Diese Klasse umfasst: – Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u.ä. aus Holz oder anderem Material – Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: – Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) | 45420000 | ||
| 45.43 | Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei/ Tapezierer, Raumausstattung | Diese Klasse umfasst: – Tapetenkleberei/Tapezierer – Verlegen von: – Wand- und Bodenfliesen oder –platten aus Keramik, Beton oder Stein – Parkett- und anderen Holzböden – Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbelägen aus Gummi oder synthetischem Material – Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien | 45430000 | ||
| 45.44 | Maler- und Glasergewerbe/ Maler und Anstreicher, Glaser | Diese Klasse umfasst: – Innen- und Außenanstrich von Gebäuden – Anstrich von Hoch- und Tiefbauten – Ausführung von Glaserarbeiten, einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: – Fenstereinbau (s. 45.42) | 45440000 | ||
| 45.45 | Baugewerbe a.n.g. | Diese Klasse umfasst: – Einbau von Swimmingpools – Fassadenreinigung – Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: – Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) | 45212212 und DA04 45450000 | ||
| 45.5 | Vermietung von Baumaschinen und geräten mit Bedienungspersonal | 45500000 | |||
| 45.50 | Vermietung von Baumaschinen und geräten mit Bedienungspersonal | Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Baumaschinen und geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) | 45500000 | ||
1 Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die NACE-Nomenklatur
2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang II
Bauaufträge nach § 3 Abs. 2
| Errichtung von | Krankenhäusern |
|---|---|
| Sportanlagen | |
| Erholungsanlagen | |
| Freizeitanlagen | |
| Schulen und Hochschulen | |
| Verwaltungsgebäuden | |
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang III
Prioritäre Dienstleistungen
| Kategorie | Titel | CPC-Referenz-Nr.1) |
|---|---|---|
| 1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 |
| 2 | Landverkehr 2) einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235), 7512, 87304 |
| 3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) |
| 4 | Postbeförderung im Landverkehr 2) sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 |
| 5 | Fernmeldewesen | 752 |
| 6 | Finanzielle Dienstleistungen | ex 81 812, 814 |
| a) Versicherungsleistungen | ||
| b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte 3) | ||
| 7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 |
| 8 | Forschung und Entwicklung 4) | 85 |
| 9 | Buchführung, haltung und prüfung | 862 |
| 10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 |
| 11 | Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten 5) | 865, 866 |
| 12 | Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen | 867 |
| 13 | Werbung | 871 |
| 14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874 82201 bis 82206 |
| 15 | Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage | 88442 |
| 16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 |
1) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wurde. Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
3) Siehe aber § 10 Z 8 und 11.
4) Siehe aber § 10 Z 13.
5) Siehe aber § 10 Z 10.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang IV
Nicht-Prioritäre Dienstleistungen
| Kategorie | Titel | CPC-Referenz-Nr.1) |
|---|---|---|
| 17 | Gaststätten und Beherbergungsgewerbe | 64 |
| 18 | Eisenbahnen | 711 |
| 19 | Schifffahrt | 72 |
| 20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 |
| 21 | Rechtsberatung | 861 |
| 22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung | 872 |
| 23 | Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport) | 873 (außer 87304) |
| 24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 |
| 25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 |
| 26 | Erholung, Kultur und Sport | 96 |
| 27 | Sonstige Dienstleistungen2) 3) | |
1) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wurde. Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2) Ausgenommen Arbeitsverträge.
3) Ausgenommen Aufträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.
Anhang V
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den§§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2 Z 1
Bundeskanzleramt
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Landesverteidigung *1)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H
```
```
*1) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.
Anhang V
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den§§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2
Bundeskanzleramt
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Landesverteidigung *)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.
Bundesanstalt für Verkehr
Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
```
Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H
```
```
```
*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang V
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2
Bundeskanzleramt
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Landesverteidigung*) und Sport
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.
Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H
*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang VI
Verzeichnis der in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung *)
Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren.
| Kapitel 25: | Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement | ||
|---|---|---|---|
| Kapitel 26: | Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen | ||
| Kapitel 27: | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ausgenommen: aus 27.10: Spezialtreibstoffe | ||
| Kapitel 28: | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metalle der seltenen Erden oder Isotopen ausgenommen: | ||
| aus 28.09 aus 28.13 aus 28.14 aus 28.28 aus 28.32 aus 28.39 aus 28.50 aus 28.51 aus 28.54 | Sprengstoffe Sprengstoffe Tränengase Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe | ||
| Kapitel 29: | Organische chemische Erzeugnisse ausgenommen: | ||
| aus 29.03 aus 29.04 aus 29.07 aus 29.08 aus 29.11 aus 29.12 aus 29.13 aus 29.14 aus 29.15 aus 29.21 aus 29.22 aus 29.23 aus 29.26 aus 29.27 aus 29.29 | Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe | ||
| Kapitel 30: | Pharmazeutische Erzeugnisse | ||
| Kapitel 31: | Düngemittel | ||
| Kapitel 32: | Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben; Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten | ||
| Kapitel 33: | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel | ||
| Kapitel 34: | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und „Dentalwachs“ | ||
| Kapitel 35: | Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme | ||
| Kapitel 37: | Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken | ||
| Kapitel 38: | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen: | ||
| aus 38.19 | Toxikologische Erzeugnisse | ||
| Kapitel 39: | Kunststoffe, Zelluloseäther und –ester, künstliche Resinoide und Waren daraus ausgenommen: | ||
| aus 39.09 | Sprengstoffe | ||
| Kapitel 40: | Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen: | ||
| aus 40.11 | kugelsichere Reifen | ||
| Kapitel 41: | Häute und Felle, Leder | ||
| Kapitel 42: | Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen | ||
| Kapitel 43: | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus | ||
| Kapitel 44: | Holz, Holzkohle und Holzwaren | ||
| Kapitel 45: | Kork und Korkwaren | ||
| Kapitel 46: | Flechtwaren und Korbmacherwaren | ||
| Kapitel 47: | Ausgangsstoffe für die Papierherstellung | ||
| Kapitel 48: | Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff | ||
| Kapitel 49: | Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes | ||
| Kapitel 65: | Kopfbedeckungen und Teile davon | ||
| Kapitel 66: | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | ||
| Kapitel 67: | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | ||
| Kapitel 68: | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | ||
| Kapitel 69: | Keramische Waren | ||
| Kapitel 70: | Glas und Glaswaren | ||
| Kapitel 71: | Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck | ||
| Kapitel 73: | Eisen und Stahl | ||
| Kapitel 74: | Kupfer | ||
| Kapitel 75: | Nickel | ||
| Kapitel 76: | Aluminium | ||
| Kapitel 77: | Magnesium, Beryllium | ||
| Kapitel 78: | Blei | ||
| Kapitel 79: | Zink | ||
| Kapitel 80: | Zinn | ||
| Kapitel 81: | Andere unedle Metalle | ||
| Kapitel 82: | Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen ausgenommen: | ||
| aus 82.05 aus 82.07 | Werkzeuge | ||
| Werkzeugteile | |||
| Kapitel 83: | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen | ||
| Kapitel 84: | Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte ausgenommen: | ||
| aus 84.06 aus 84.08 aus 84.45 aus 84.53 aus 84.55 aus 84.59 | Motoren andere Triebwerke Maschinen automatische Datenverarbeitungsmaschinen Teile für Maschinen der Tarif Nr. 84.53 Kernreaktoren | ||
| Kapitel 85: | Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektronische Waren ausgenommen: | ||
| aus 85.13 | Geräte für die Fernsprech- oder Telegraphentechnik | ||
| aus 85.15 | Sendegeräte | ||
| Kapitel 86: | Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial, nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege ausgenommen: | ||
| aus 86.02 aus 86.03 aus 86.05 aus 86.06 aus 86.07 | gepanzerte Lokomotiven andere gepanzerte Lokomotiven gepanzerte Wagen Werkstattwagen Wagen | ||
| Kapitel 87: | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge ausgenommen: | ||
| aus 87.01 aus 87.02 aus 87.03 aus 87.08 aus 87.09 aus 87.14 | Zugmaschinen Militärfahrzeuge Abschleppwagen Panzerwagen und andere gepanzerte Fahrzeuge Krafträder Anhänger | ||
| Kapitel 89: | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen: | ||
| aus 89.01A | Kriegsschiffe | ||
| Kapitel 90: | Optische, photographische, kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, apparate und geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte ausgenommen: | ||
| aus 90.05 aus 90.11 aus 90.13 aus 90.14 aus 90.17 aus 90.18 aus 90.19 aus 90.20 aus 90.28 | Ferngläser Mikroskope verschiedene Instrumente, Laser Entfernungsmesser medizinische Instrumente Apparate und Geräte für Mechanotherapie orthopädische Apparate Röntgenapparate und geräte elektrische oder elektronische Messinstrumente | ||
| Kapitel 91: | Uhrmacherwaren | ||
| Kapitel 92: | Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte | ||
| Kapitel 94: | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen: | ||
| aus 94.01A | Sitze für Luftfahrzeuge | ||
| Kapitel 95: | bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen | ||
| Kapitel 96: | Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren | ||
| Kapitel 98: | Verschiedene Waren | ||
*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang I, Nummer 3 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen,
ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273.
Anhang VII
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.
Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71
Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 *1)
A. Für Bauaufträge:
– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die
„Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“
- MEEII des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar))/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas
del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“
und das „Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio,
industria, agricoltura e artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de
Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni
vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni
register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.
B. Für Lieferaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die
„Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht
eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“
und das „Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio,
industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók
jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“;
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
C. Für Dienstleistungsaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“
und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;
– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“,
das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine
vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III des BVergG das Berufsregister „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“ sowie das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas
del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das
„Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio,
industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
– für Liechtenstein das “Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók
jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
```
```
*1) Für die Zwecke des § 71 Abs. 1 Z 1 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.
(Anm.: griechische Buchstaben nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt I Nr. 17/2006
Anhang VII
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 *1)
A. Für Bauaufträge:
– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ – MEEII des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);
– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.
B. Für Lieferaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
C. Für Dienstleistungsaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;
– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,
– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III des BVergG das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
– für Liechtenstein das “Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
*) Für die Zwecke des § 71 Abs. 1 Z 1 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang VII
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 *1)
A.Für Bauaufträge:
– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ MEEII des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);
– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.
B.Für Lieferaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
C.Für Dienstleistungsaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;
– für Bulgarien das „Τърговски регистър“,
– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III des BVergG das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
*) Für die Zwecke des § 71 Abs. 1 Z 1 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.
Anhang VIII
Angaben, die in den Bekanntmachung gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136
und 158 Abs. 3 enthalten sein müssen
TEIL A
ANKÜNDIGUNG DER VERÖFFENTLICHUNG EINER VORINFORMATION
ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL
Land des öffentlichen Auftraggebers
Name des öffentlichen Auftraggebers
Internet-Adresse (URL) des „Beschafferprofils“
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur
BEKANNTMACHUNG EINER VORINFORMATION
Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, wenn davon abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sowie – bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen – der Stellen, zB die entsprechende Internetseite der Regierung, bei denen Informationen über den am Ort der Leistungserbringung geltenden allgemeinen Regelungsrahmen für Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.
Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.
Öffentliche Bauaufträge: Art und Umfang der Arbeiten sowie Ausführungsort; für den Fall, dass das Bauwerk in mehrere Lose unterteilt ist, sind die wichtigsten Eigenschaften jedes Loses anzugeben; sofern verfügbar ist eine Schätzung der Kostenspanne für die vorgesehenen Arbeiten anzugeben; Referenznummer(n) der Nomenklatur.
Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags bzw. der Aufträge, für Dienstleistungsaufträge nach Kategorien unterteilt.
Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.
Gegebenenfalls sonstige Auskünfte.
Datum der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einer Vorinformation über das Beschafferprofil angekündigt wird.
Angabe darüber, ob der Auftrag unter das Übereinkommen über das öffentliche Auftragswesen (§ 348) fällt oder nicht.
BEKANNTMACHUNG
Verhandlungsverfahren:
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.
a) gewähltes Vergabeverfahren;
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RIS
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