Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
BGBl. I Nr. 17/2006
Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben sollten, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.
Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Alternativ- oder Abänderungsangeboten zulässig ist oder nicht.
Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.
Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.
a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
Sprache(n), in der(denen) die Anträge abzufassen sind.
Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
Angaben über die besondere Lage des Unternehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestanforderungen, die er erfüllen muss.
Zuschlagskriterien: „niedrigster Preis“ oder „technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die Kriterien für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Verhandlung enthalten sind.
Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Sektorenauftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.
Gegebenenfalls Datum/Daten der Veröffentlichung früherer Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags.
Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Übermittlung der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, auf die sich der Auftrag bezieht.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Sektorenauftraggeber.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
Sonstige einschlägige Auskünfte.
D.VEREINFACHTE BEKANNTMACHUNG IM RAHMEN EINES DYNAMISCHEN BESCHAFFUNGSSYSTEMS *)
Land des Sektorenauftraggebers.
Name und E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems.
E-Mail-Adresse, unter der die Auftragsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen über das dynamische Beschaffungssystem erhältlich sind.
Ausschreibungsgegenstand: Beschreibung nach Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur sowie Menge oder Umfang des zu vergebenden Auftrags.
Frist für die Vorlage der unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung (Indikativangebote).
*) Für die Zulassung zum System mit dem Ziel, zu einem späteren Zeitpunkt an der Ausschreibung des betreffenden Auftrags teilnehmen zu können.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang X
In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215 aufzunehmende Informationen
Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fernschreib- und Faxnummer des Sektorenauftraggebers.
Ggf. Angabe, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert ist oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
Zweck des Prüfsystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen oder der entsprechenden Kategorien, die unter Anwendung dieses Systems beschafft werden sollen Nomenklatur-Referenznummer/n).
Anforderungen, die die Unternehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation entsprechend dem System erfüllen müssen, sowie Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird.
Ist die Beschreibung dieser Anforderungen und Prüfmethoden sehr ausführlich und basiert sie auf Unterlagen, die für die interessierten Unternehmer zugänglich sind, reichen eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden und ein Verweis auf diese Unterlagen aus.
Dauer der Gültigkeit des Prüfsystems und Formalitäten für seine Verlängerung.
Angabe darüber, ob die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient.
Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte und Unterlagen über das Prüfungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die unter Ziffer 1 genannten Anschriften handelt).
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien: „niedrigster Preis“ oder „technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die Kriterien für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung enthalten sind.
Sonstige einschlägige Auskünfte.
Anhang XI
In die Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214 aufzunehmende Informationen,Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient
A. IN DIE REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN
I. VERPFLICHTENDE ANGABEN
Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Sektorenauftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.
a) Bei Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose; Nomenklatur-Referenznummer/n.
Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhanges III (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über das Beschafferprofil.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
Sonstige einschlägige Auskünfte.
II. ANGABEN, DIE GEMACHT WERDEN SOLLTEN, WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB DIENT ODER EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE BEINHALTET
Hinweis darauf, dass interessierte Lieferanten dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag/den Aufträgen bekunden sollten.
Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
Frist für den Eingang der Anträge auf Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung.
Art und Umfang der zu liefernden Waren oder allgemeine Merkmale der Bauleistung oder Dienstleistungskategorie im Sinne von Anhang III und entsprechende Bezeichnung, sowie die Angabe, ob eine oder mehrere Rahmenvereinbarung/en geplant ist/sind. Insbesondere Angaben über Optionen auf zusätzliche Aufträge und die veranschlagte Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls Angaben zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen auch Angaben zu der veranschlagten Frist für spätere Aufrufe zum Wettbewerb.
Angaben darüber, ob es sich um Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon handelt.
Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.
Anschrift der Stelle, bei der die interessierten Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich einreichen müssen.
Wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle und technische Garantien, die von den Lieferanten verlangt werden.
a) Sofern bekannt, voraussichtliches Datum der Eröffnung der Verfahren zur Vergabe des Auftrags/der Aufträge;
Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);
Höhe der für die Unterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen.
Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien: „niedrigster Preis“ oder „technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die Kriterien für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251 oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben sind.
B. IN DIE ANKÜNDIGUNGEN DER VERÖFFENTLICHUNG EINER NICHT ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB VERWENDETEN, ALS HINWEIS DIENENDER REGELMÄSSIGEN BEKANNTMACHUNG ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN
Land des Sektorenauftraggebers.
Name des Sektorenauftraggebers.
Internet-Adresse (URL) des „Beschafferprofils“.
CPV-Nomenklatur-Referenznummer/n
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XI
In die Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214 aufzunehmende Informationen,Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient
A. IN DIE REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN
I. VERPFLICHTENDE ANGABEN
Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Sektorenauftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.
a) Bei Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose; Nomenklatur-Referenznummer/n.
Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhanges III (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über das Beschafferprofil.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
Sonstige einschlägige Auskünfte.
II. ANGABEN, DIE GEMACHT WERDEN SOLLTEN, WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB DIENT ODER EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE BEINHALTET
Hinweis darauf, dass interessierte Lieferanten dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag/den Aufträgen bekunden sollten.
Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
Frist für den Eingang der Anträge auf Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung.
Art und Umfang der zu liefernden Waren oder allgemeine Merkmale der Bauleistung oder Dienstleistungskategorie im Sinne von Anhang III und entsprechende Bezeichnung, sowie die Angabe, ob eine oder mehrere Rahmenvereinbarung/en geplant ist/sind. Insbesondere Angaben über Optionen auf zusätzliche Aufträge und die veranschlagte Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls Angaben zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen auch Angaben zu der veranschlagten Frist für spätere Aufrufe zum Wettbewerb.
Angaben darüber, ob es sich um Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon handelt.
Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.
Anschrift der Stelle, bei der die interessierten Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich einreichen müssen.
Frist für den Eingang der Interessenbekundungen. Sprache oder Sprachen, in denen die Bewerbungen bzw. Angebote abzugeben sind.
Wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle und technische Garantien, die von den Lieferanten verlangt werden.
a) Sofern bekannt, voraussichtliches Datum der Eröffnung der Verfahren zur Vergabe des Auftrags/der Aufträge;
Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);
Höhe der für die Unterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen.
Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien: „niedrigster Preis“ oder „technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die Kriterien für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251 oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben sind.
B. IN DIE ANKÜNDIGUNGEN DER VERÖFFENTLICHUNG EINER NICHT ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB VERWENDETEN, ALS HINWEIS DIENENDER REGELMÄSSIGEN BEKANNTMACHUNG ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN
Land des Sektorenauftraggebers.
Name des Sektorenauftraggebers.
Internet-Adresse (URL) des „Beschafferprofils“.
CPV-Nomenklatur-Referenznummer/n
Anhang XII
In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende Informationen
I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften *)
Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers.
Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.
a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).
Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Bei Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb:
Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
Zahl der eingegangenen Angebote.
Datum der Zuschlagserteilung.
Für Gelegenheitskäufe gemäß § 195 Z 10 gezahlter Preis.
Name und Anschrift des Unternehmers.
Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Subauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Fakultative Angaben:
- Wert und Teil des Auftrags, der als Subauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte,
- Zuschlagskriterien.
II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).
Wert jedes vergebenen Auftrags.
Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).
Angewandte Zuschlagskriterien (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis?).
Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Alternativangebot angeboten hat?
Wurden Angebote gemäß § 268 in Verbindung mit § 269 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?
Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Sektorenauftraggeber.
Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhanges IV: Einverständnis des Sektorenauftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
*) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht veröffentlicht, wenn der Sektorenauftraggeber darauf hinweist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XII
In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende Informationen
I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union *)
Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers.
Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.
a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).
Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Bei Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb:
Angabe des Ausnahmetatbestandes gemäß § 195.
Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
Zahl der eingegangenen Angebote.
Datum der Zuschlagserteilung.
Für Gelegenheitskäufe gemäß § 195 Z 10 gezahlter Preis.
Name und Anschrift des Unternehmers.
Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Subauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Fakultative Angaben:
– Wert und Teil des Auftrags, der als Subauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte,
– Zuschlagskriterien.
II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).
Wert jedes vergebenen Auftrags.
Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Unionsursprung oder Nichtunionsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).
Angewandte Zuschlagskriterien (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis?).
Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Alternativangebot angeboten hat?
Wurden Angebote gemäß § 268 in Verbindung mit § 269 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?
Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Sektorenauftraggeber.
Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhanges IV: Einverständnis des Sektorenauftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
*) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht veröffentlicht, wenn der Sektorenauftraggeber darauf hinweist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.
Anhang XIII
In die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 207 Abs. 1 Z 2 aufzunehmende Informationen
Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Sektorenauftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.
Beschreibung des Projekts (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Art des Wettbewerbs: offen oder nicht offen.
Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang der Projektvorschläge.
Bei nicht offenen Wettbewerben:
voraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge,
gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer,
Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer,
Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge.
Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
Kriterien für die Bewertung der Projekte.
Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts.
Angabe darüber, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den Sektorenauftraggeber verbindlich ist.
Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.
Gegebenenfalls Angabe der Zahlungen an alle Teilnehmer.
Angabe, ob die Preisgewinner zu Folgeaufträgen zugelassen sind.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Sonstige einschlägige Angaben.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XIII
In die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 207 Abs. 1 Z 2 aufzunehmende Informationen
Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Sektorenauftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.
Beschreibung des Projekts (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Art des Wettbewerbs: offen oder nicht offen.
Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang der Projektvorschläge.
Bei nicht offenen Wettbewerben:
voraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge,
gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer,
Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer,
Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge.
Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
Kriterien für die Bewertung der Projekte.
Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts.
Angabe darüber, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den Sektorenauftraggeber verbindlich ist.
Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.
Gegebenenfalls Angabe der Zahlungen an alle Teilnehmer.
Angabe, ob die Preisgewinner zu Folgeaufträgen zugelassen sind.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Sonstige einschlägige Angaben.
Anhang XIV
In die Bekanntmachung der Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen
Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Sektorenauftraggebers.
Beschreibung des Projekts (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Gesamtzahl der Teilnehmer.
Zahl ausländischer Teilnehmer.
Gewinner des Wettbewerbs.
Gegebenenfalls Preis/e.
Sonstige Auskünfte.
Quelle der Wettbewerbsbekanntmachung.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Tag der Absendung der Wettbewerbsbekanntmachung.
Tag des Eingangs der Wettbewerbsbekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XIV
In die Bekanntmachung der Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen
Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Sektorenauftraggebers.
Beschreibung des Projekts (Nomenklatur-Referenznummer/n).
Gesamtzahl der Teilnehmer.
Zahl ausländischer Teilnehmer.
Gewinner des Wettbewerbs.
Gegebenenfalls Preis/e.
Sonstige Auskünfte.
Quelle der Wettbewerbsbekanntmachung.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Tag der Absendung der Wettbewerbsbekanntmachung.
Tag des Eingangs der Wettbewerbsbekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Anhang XV
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich
A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
Bezeichnung des Auftraggebers;
Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994, BGBl. Nr. 194, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995.
B. Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
Zuschlagsfrist;
Zulässigkeit von Teilangeboten;
Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115).
C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Auswahlkriterien;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115).
D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Art des Wettbewerbes;
Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
Auswahlkriterien,
Teilnahmeberechtigung;
Beurteilungskriterien;
Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
Termine.
E. Beim wettbewerblichen Dialog muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 70 ff);
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Zuschlagskriterien.
F. In der Bekanntmachung kann enthalten sein:
Nachweise gemäß den §§ 70 ff.
Anhang XV
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich
A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
Bezeichnung des Auftraggebers;
Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994, BGBl. Nr. 194, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995.
B. Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
Zuschlagsfrist;
Zulässigkeit von Teilangeboten;
Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).
C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Auswahlkriterien;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).
D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Art des Wettbewerbes;
Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
Auswahlkriterien,
Teilnahmeberechtigung;
Beurteilungskriterien;
Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
Termine.
E. Beim wettbewerblichen Dialog muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 70 ff);
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Zuschlagskriterien.
F. In der Bekanntmachung kann enthalten sein:
Nachweise gemäß den §§ 70 ff bzw. § 231.
Anhang XV
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
Bezeichnung des Auftraggebers;
Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1.
B. Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
Zuschlagsfrist;
Zulässigkeit von Teilangeboten;
Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).
C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Auswahlkriterien;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).
D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Art des Wettbewerbes;
Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
Auswahlkriterien,
Teilnahmeberechtigung;
Beurteilungskriterien;
Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
Termine.
E. Beim wettbewerblichen Dialog muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 70 ff);
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Zuschlagskriterien.
F. In der Bekanntmachung kann enthalten sein:
Nachweise gemäß den §§ 70 ff bzw. § 231.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XV
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
Bezeichnung des Auftraggebers;
Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1.
B. Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
Zuschlagsfrist;
Zulässigkeit von Teilangeboten;
Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).
C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Auswahlkriterien;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).
D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Art des Wettbewerbes;
Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
Auswahlkriterien,
Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;
Teilnahmeberechtigung;
Beurteilungskriterien;
Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
Termine.
E. Beim wettbewerblichen Dialog muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 70 ff);
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Zuschlagskriterien.
F. In der Bekanntmachung kann enthalten sein:
Nachweise gemäß den §§ 70 ff bzw. der §§ 231 und 231a.
Anhang XVI
Merkmale für die Veröffentlichung
1.Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Dies gilt auch für die Bekanntmachung einer Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, die über ein Beschafferprofil veröffentlicht wird, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird.
Die Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung über ein Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.
2.Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen
Die Auftraggeber werden aufgefordert, die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen.
Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.
3.Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XVI
Merkmale für die Veröffentlichung
1.Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Dies gilt auch für die Bekanntmachung einer Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, die über ein Beschafferprofil veröffentlicht wird, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird.
Die Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung über ein Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in seinem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 lit. b veröffentlichen.
Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.
2.Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen
Die Auftraggeber werden aufgefordert, die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen.
Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.
3.Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg
Format und Modalitäten für die Übermittlung von Bekanntmachungen auf elektronischem Weg sind unter der Internetadresse „http://simap.eu.int“ abrufbar.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XVII
Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren
Die Geräte für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, von Teilnahmeanträgen sowie von Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass
die Angebote, die Teilnahmeanträge und die Übermittlung von Plänen und Entwürfen betreffenden elektronischen Signaturen zuverlässig überprüft werden können;
der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Eingangs der Angebote, der Teilnahmeanträge und der Pläne und Entwürfe genau bestimmt werden können;
es als sicher gelten kann, dass kein Unbefugter vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt;
die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens der Zugang zu allen vorgelegten Daten bzw. zu einem Teil dieser Daten nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig tätig werden;
der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.
Anhang XVIII
Liste der Gemeinschaftsvorschriften gemäß § 179 Abs. 2 Z 1
A FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME
B ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT
C GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON TRINKWASSER
D AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE
E AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRASSENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE
F AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER POSTDIENSTE
G AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON ÖL ODER GAS
H AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN
I AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN
J AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XVIII
Liste der Unionsvorschriften gemäß § 179 Abs. 2 Z 1
A FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME
Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, ABl. EG Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.
B ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT
Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. EG Nr. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.
C GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON TRINKWASSER
-
D AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE
-
E AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRASSENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE
-
F AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER POSTDIENSTE
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. EG Nr. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/39/EG, ABl. EG Nr. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.
G AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON ÖL ODER GAS
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. EG Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
H AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN
-
I AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN
-
J AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE
-
Anhang XIX
Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes
Direktvergaben ......................................... 200 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273
Abs. 3) im Oberschwellenbereich ........................ 600 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273
Abs. 3) im Unterschwellenbereich ....................... 300 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
Bauaufträge ............................................ 400 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge .................... 300 €
Geistige Dienstleistungen .............................. 350 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
Bauaufträge ............................................ 600 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge .................... 350 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge ........................................... 2500 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge .................... 800 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge ........................................... 5000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ................... 1600 €
Anhang XIX
Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes
Direktvergaben ......................................... 200 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273
Abs. 3) im Oberschwellenbereich ........................ 600 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273
Abs. 3) im Unterschwellenbereich ....................... 300 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
Bauaufträge ............................................ 400 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge .................... 300 €
Geistige Dienstleistungen .............................. 350 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
Bauaufträge ............................................ 600 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge .................... 350 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge ........................................... 2500 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge .................... 800 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge ........................................... 5000 €
Liefer- und
Anhang XIX
Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes
```
```
Direktvergaben 200 €
```
```
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3)
im Oberschwellenbereich 600 €
```
```
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3)
im Unterschwellenbereich 300 €
```
```
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
```
```
Bauaufträge 400 €
```
```
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 300 €
```
```
Geistige Dienstleistungen 350 €
```
```
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
```
```
Bauaufträge 600 €
```
```
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 350 €
```
```
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
```
```
Bauaufträge 2500 €
```
```
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800 €
```
```
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
```
```
Bauaufträge 5000 €
```
```
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1600 €
```
```
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XIX
Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen
Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen
| Kraftstoff | Energiegehalt |
|---|---|
| Dieselkraftstoff | 36 MJ/Liter |
| Ottokraftstoff | 32 MJ/Liter |
| Erdgas | 33-38 MJ/Nm3 |
| LPG | 24 MJ/Liter |
| Ethanol | 21 MJ/Liter |
| Biodiesel | 33 MJ/Liter |
| Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter |
| Wasserstoff | 11 MJ/Nm3 |
Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)
| CO2 | NOx | Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe | Partikel |
|---|---|---|---|
| 0,03-0,04 EUR/kg | 0,0044 EUR/g | 0,001 EUR/g | 0,087 EUR/g |
Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen
| Fahrzeugklasse (Kategorien M and N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Kraftfahrgesetz 1967(KFG 1967), BGBl Nr. 267) | Gesamtkilometer-leistung |
|---|---|
| Personenkraftwagen (M1) | 200 000 km |
| Leichte Nutzfahrzeuge (N1) | 250 000 km |
| Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) | 1 000 000 km |
| Busse (M2, M3) | 800 000 km |
Anhang XX
Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 80a
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind folgende Anforderungen zu beachten:
Soweit Waren von einem der folgenden Rechtsakte erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen:
aa) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010, S. 1;
bb) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010, S. 17;
cc) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010, S. 47;
dd) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010, S. 64;
ee) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch; ABl. Nr. L 178 vom 06.07.2011, S. 1;
ff) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012, S. 1;
gg) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2012, S. 1.
Soweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der folgenden nach dem 4. Dezember 2012 angenommenen Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 21.10.2009, S. 10, erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen:
Soweit Bürogeräte von einem der folgenden Rechtsakte erfasst sind, sind Bürogeräte zu beschaffen, die zumindest jene Energieeffizienzanforderungen erfüllen, die in den folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:
aa) 2009/789/EG: Beschluss der Kommission vom 26. Oktober 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computerbildschirme in Anhang C Teil II des Abkommens, ABl. L Nr. 282 vom 29.10.2009, S. 23;
bb) 2009/489/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C Teil VIII des Abkommens, ABl. L Nr. 161 vom 24.06.2009, S. 16;
cc) 2009/347/EG: Beschluss der Kommission vom 20. April 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil VII des Abkommens, ABl. L Nr. 106 vom 28.04.2009, S. 25.
Es sind Reifen zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009, S. 46, erfüllen. Jedoch hindert dies die in Anhang V genannten Auftraggeber nicht daran, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.
Abkürzung
BVergG 2006
Anhang XX
Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 80a
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind folgende Anforderungen zu beachten:
Soweit Waren von einem der folgenden Rechtsakte erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen:
aa) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014, S. 1;
bb) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010, S. 17, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014, S. 1;
cc) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010, S. 47, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014, S. 1;
dd) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010, S. 64, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014, S. 1;
ee) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch; ABl. Nr. L 178 vom 06.07.2011, S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014, S. 1;
ff) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012, S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014, S. 1;
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