ZUSATZPROTOKOLL NR. 2 ZUR ABÄNDERUNG DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSABKOMMES VOM 5. AUGUST 1955

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1960-04-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Juli 1959.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der im Europäischen Währungsabkommen und im zweiten Zusatzprotokoll hiezu enthaltenen Bestimmungen.

Ratifikationstext

Das Europäische Währungsabkommen ist bisher von Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden.

Das Zusatzprotokoll Nr. 2 ist bisher von Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik

HABEN

ALS SIGNATARE des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 und des am gleichen Tage unterzeichneten Protokolls über die vorläufige Anwendung des genannten Abkommens, dessen § 1 vorsieht, daß die Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob es seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle Nr. 2 bis 9 zur Abänderung des genannten Abkommens vom 4. August 1951, 11. Juli 1952, 30. Juni 1953, 30. Juni 1954, 29. Juni 1955, 5. August 1955, 29. Juni 1956 und 28. Juni 1957;

IM HINBLICK insbesondere auf Artikel 36 des genannten Abkommens und auf § 12 A der Anlage B hiezu;

FERNER ALS SIGNATARE des am 5. August 1955 unterzeichneten Europäischen Währungsabkommens und des am gleichen Tage unterzeichneten Protokolls über seine vorläufige Anwendung, dessen § 1 vorsieht, daß die Vertragsparteien desselben dieses Abkommen vorläufig ab Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen des Artikels 36 Absatz (c) dieses letzteren Abkommens anwenden werden, sofern die Bedingungen des Unterabsatzes (a) des genannten § 1 eingehalten werden;

IM HINBLICK insbesondere auf Artikel 3, 4 und 5 des Europäischen Währungsabkommens;

AUF GRUND DER VEREINBARUNG, bestimmte Änderungen an § 12 A der Anlage B zum Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion und an Artikel 3, 4, und 5 des Europäischen Währungsabkommens vorzunehmen;

IM HINBLICK auf einen vom Rat der Organisation der Europäischen Wirtschaftlichen Zusammenarbeit am 27. Juni 1958 gefaßten Beschluß mit dem der Wortlaut des Zusatzprotokolls Nr. 10 zur Abänderung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion und des vorliegenden Zusatzprotokolls genehmigt wird;

ALS SIGNATARE des am 27. Juni 1958 unterzeichneten Zusatzprotokolls Nr. 10 zur Abänderung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion; und

IN DEM WUNSCHE, daß die Bestimmungen des vorliegenden Zusatzprotokolls ab Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion in Kraft treten sollen,

FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Artikel 3 des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

KAPITAL DES FONDS

Das Kapital des Fonds besteht aus

a)

folgenden Beträgen, die gemäß den Bestimmungen des § 12 A der Anlage B zum Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion von der Europäischen Zahlungsunion an den Fonds übertragen werden:

1.

einen Betrag von 113,037.00 Rechnungseinheiten im Sinne des Artikels 24,

2.

einen Betrag im Gegenwert von 123,538.000 US-Dollar, der sich zusammensetzt aus:

3.

Forderungen gegen Norwegen und die Türkei in Höhe von 10,000.000 bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten;

b)

Beiträgen der Vertragsparteien im Gesamtbetrage von 328,425.000 Rechnungseinheiten. Die Höhe dieser Beiträge ist aus Tabelle A zu ersehen.

TABELLE A

Vertragsparteien Höhe der Beiträge (in Rechnungs-einheiten)
Belgien-Luxemburg ............................................... 30,000.000
Dänemark ............................................................... 15,000.000
Deutschland ............................................................ 42,000.000
Frankreich .............................................................. 42,000.000
Griechenland .......................................................... 2,850.000
Island ...................................................................... 1,000.000
Italien ...................................................................... 15,000.000
Niederlande ............................................................ 30,000.000
Norwegen ............................................................... 15,000.000
Österreich ............................................................... 5,000.000
Portugal .................................................................. 5,000.000
Schweden ................................................................ 15,000.000
Schweiz ................................................................... 21,000.000
Türkei ...................................................................... 3,000.000
Vereinigtes Königreich ........................................... 86,575.000
Insgesamt .... 328,425.000

Artikel 2

a)

Artikel 4, Absatz (a) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

EINZAHLUNG DES KAPITALS

a)

Der im vorangehenden Artikel genannte Betrag von 113,037.000 Rechnungseinheiten und der zusätzliche Betrag werden auf dem Fonds in Gold, in US-Dollar oder in konvertierbaren Währungen dritter, nicht zu den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gehörenden Ländern übertragen, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt.“

b)

Artikel 4, Absatz (c) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

„c) Der im vorangehenden Artikel unter Absatz (a) 2) genannte zusätzliche Betrag und der Restbetrag des von den Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrages werden gemäß den Beschlüssen der Organisation dem Fonds insoweit zur Verfügung gestellt, als es notwendig ist, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der dem Fonds jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht, vorausgesetzt daß,

1.

die Vertragsparteien auf ihre Beiträge einen Gesamtbetrag von 148,037.000 Rechnungseinheiten an den Fonds gezahlt haben, und daß

2.

zum gleichen Zeitpunkte zu dem ein Teilbetrag des zusätzlichen Betrages oder des genannten Restbetrages dem Fonds zur Verfügung gestellt wird, die Vertragsparteien eine gleich große Zahlung auf ihre Beiträge leisten; und daß

3.

der zusätzliche Betrag vor dem genannten Restbetrag oder einem Teil desselben dem Fonds zur Verfügung gestellt wird.“

Artikel 3

Artikel 5 Absatz (d) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

„(d) Die auf Grund des vorangehenden Absatzes gesperrten Beträge dürften für die Zwecke des Abkommens nicht vor dessen Beendigung verwendet werden. Sollten jedoch die Vertragsparteien wieder aufgefordert werden, Zahlungen auf ihre Beiträge zu leisten, dann sind diese Beiträge in der gleichen Höhe, in der Zahlungen geleistet werden, dem Fonds erneut zur Verfügung zu stellen. Solange nicht alle gesperrten Beträge dem Fonds erneut zur Verfügung gestellt worden sind, kann kein weiterer Teilbetrag des in Artikel 3 Absatz (a) 2) genannten zusätzlichen Betrages oder des Restbetrages des von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrages dem Fonds zur Verfügung gestellt werden.“

Artikel 4

1.

Die Artikel 1 bis 3 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Europäischen Währungsabkommens.

2.

Dieses Zusatzprotokoll ist zu ratifizieren, Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Währungsabkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signataren ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatare.

3.

Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Europäischen Währungsabkommens in Kraft, wobei die Artikel 30, 31, 32 und 33 des Abkommens für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen gelten.

Artikel 5

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 werden die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion anwenden;

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 27. Juni 1958 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signataren dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.