Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2006

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2006-02-02
Status Aufgehoben · 2007-07-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 157/2007).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 157/2007).

Die Betragsgrenze für das Jahr 2006 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2006 festzusetzen ist, beträgt 1.372.825,9 EUR.

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