Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Arts“, Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische Pädagogik, Lehrgang „Psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-03-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische Pädagogik ist berechtigt, den Lehrgang „Psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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